TE Bvwg Beschluss 2018/1/31 W182 2129294-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W182 2129294-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 25.01.2018, Zl. IFA: 1025618210 VZ: 171391781, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 25.01.2018, Zl. IFA: 1025618210 VZ: 171391781, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller (im Folgenden: AS) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Tschetschenischen Republik, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Muslim, war vor seiner Ausreise in Grosny niedergelassen, reiste im Juli 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seinen Antrag begründete der AS in einer Erstbefragung am 17.07.2014 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 25.05.2016 im Wesentlichen damit, dass er befürchte, im Herkunftsland gegen seinen Willen als Rekrut in die Ukraine geschickt zu werden, wobei seine Familie allgemein Probleme mit der tschetschenischen Regierung dadurch habe, weil sie mit XXXX verwandt sei. Zu letzterem gab der AS an, dass er der Onkel seines Vaters bzw. der Bruder seiner Großmutter mütterlicherseits gewesen sei. Er habe deshalb auch seinen Familiennamen geändert. Die Mutter, zwei Halbgeschwister mütterlicherseits, drei Tanten sowie zwei Großmütter des AS würden sich im Herkunftsland aufhalten. Ein Onkel väterlicherseits sei in Österreich, bei welchem der AS auch wohne.Seinen Antrag begründete der AS in einer Erstbefragung am 17.07.2014 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 25.05.2016 im Wesentlichen damit, dass er befürchte, im Herkunftsland gegen seinen Willen als Rekrut in die Ukraine geschickt zu werden, wobei seine Familie allgemein Probleme mit der tschetschenischen Regierung dadurch habe, weil sie mit römisch 40 verwandt sei. Zu letzterem gab der AS an, dass er der Onkel seines Vaters bzw. der Bruder seiner Großmutter mütterlicherseits gewesen sei. Er habe deshalb auch seinen Familiennamen geändert. Die Mutter, zwei Halbgeschwister mütterlicherseits, drei Tanten sowie zwei Großmütter des AS würden sich im Herkunftsland aufhalten. Ein Onkel väterlicherseits sei in Österreich, bei welchem der AS auch wohne.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2016, Zl. 1025618210-14802174, wurde unter Spruchteil I. der Antrag des AS auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem AS ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den AS eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Bundesamt ging in der Beweiswürdigung von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des AS zu seinen Fluchtgründen aus.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2016, Zl. 1025618210-14802174, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag des AS auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem AS ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den AS eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Bundesamt ging in der Beweiswürdigung von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des AS zu seinen Fluchtgründen aus.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, Zl. W226 2129294-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2017 hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung hielt der AS laut Niederschrift seine beiden Fluchtgründe, nämlich wegen seiner Verwandtschaft zu XXXX , der der Bruder seiner Großmutter väterlicherseits gewesen wäre, und wegen einer befürchteten Einberufung in die Ukraine nicht ins Herkunftsland zurückkehren zu wollen, aufrecht. Sonstige Rückkehrbefürchtungen wurden vom AS trotz Nachfragens nicht genannt. Dem AS wurde u.a. vorgehalten, dass sein Cousin, der Sohn der Schwester seines Vaters, mit dem der AS gemeinsam nach Österreich gekommen sei, im März 2015 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Dies wurde vom AS auch bestätigt und angegeben, dass dieser wegen der gesundheitlichen Probleme seines Vaters zurückgekehrt sei und nunmehr in Grosny lebe. Ob er dort problemlos lebe, wisse der AS nicht. Weiters thematisierte der AS auch einen seit über 12 bis 13 Jahren in Frankreich lebenden Onkel, aufgrund dessen Exil-Tätigkeit der AS Probleme bekommen könnte. Der AS gab weiters an, dass er einen Deutschkurs B1 besucht habe und sich in ein Abendgymnasium einschreiben wolle.In der mündlichen Verhandlung hielt der AS laut Niederschrift seine beiden Fluchtgründe, nämlich wegen seiner Verwandtschaft zu römisch 40 , der der Bruder seiner Großmutter väterlicherseits gewesen wäre, und wegen einer befürchteten Einberufung in die Ukraine nicht ins Herkunftsland zurückkehren zu wollen, aufrecht. Sonstige Rückkehrbefürchtungen wurden vom AS trotz Nachfragens nicht genannt. Dem AS wurde u.a. vorgehalten, dass sein Cousin, der Sohn der Schwester seines Vaters, mit dem der AS gemeinsam nach Österreich gekommen sei, im März 2015 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Dies wurde vom AS auch bestätigt und angegeben, dass dieser wegen der gesundheitlichen Probleme seines Vaters zurückgekehrt sei und nunmehr in Grosny lebe. Ob er dort problemlos lebe, wisse der AS nicht. Weiters thematisierte der AS auch einen seit über 12 bis 13 Jahren in Frankreich lebenden Onkel, aufgrund dessen Exil-Tätigkeit der AS Probleme bekommen könnte. Der AS gab weiters an, dass er einen Deutschkurs B1 besucht habe und sich in ein Abendgymnasium einschreiben wolle.

Dem AS wurde in der Beschwerdeverhandlung laut Niederschrift das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zum Herkunftsland verlesen und dieses mit ihm erörtert.

Darin wird u.a. zur Religionsfreiheit in Tschetschenien ausgeführt:

"Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2015, vgl. SWP 4.2013). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow – relativ erfolglos – anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2015, vergleiche SWP 4.2013). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow – relativ erfolglos – anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014)."

Das Bundesverwaltungsgericht begründete die gänzlich abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des AS zu seinem behaupteten Flucht- bzw. Verfolgungsgründen.

Das Erkenntnis wurde der Vertretung des AS am 11.07.2017 zugestellt und rechtskräftig.

2.1. Der trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verbliebene AS stellte am 15.12.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag).

In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2017 begründete der AS die Stellung eines neuerlichen Antrages damit, dass er bei der Rückkehr ins Herkunftsland religiös verfolgt werde. Der AS sei früher "Sufist" gewesen, habe aber vor ca. drei Jahren seine Meinung gegenüber dieser Religion geändert und sei kein "Sufist" mehr. In Tschetschenien würde er, wenn er in einer Moschee zu seinem Religionsglauben befragt und seine Meinung äußern würde, Probleme bekommen. Entweder würde er dann umgebracht oder schwer verletzt werden. Ein Cousin des BF, der in Frankeich gelebt habe, sei bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien schwer verletzt worden, nur weil er in Europa gelebt habe und auch Verwandter von XXXX sei. Der AS habe einen Onkel in Frankreich, dieser mache Publikationen im Internet gegen Russland und Tschetschenien.In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2017 begründete der AS die Stellung eines neuerlichen Antrages damit, dass er bei der Rückkehr ins Herkunftsland religiös verfolgt werde. Der AS sei früher "Sufist" gewesen, habe aber vor ca. drei Jahren seine Meinung gegenüber dieser Religion geändert und sei kein "Sufist" mehr. In Tschetschenien würde er, wenn er in einer Moschee zu seinem Religionsglauben befragt und seine Meinung äußern würde, Probleme bekommen. Entweder würde er dann umgebracht oder schwer verletzt werden. Ein Cousin des BF, der in Frankeich gelebt habe, sei bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien schwer verletzt worden, nur weil er in Europa gelebt habe und auch Verwandter von römisch 40 sei. Der AS habe einen Onkel in Frankreich, dieser mache Publikationen im Internet gegen Russland und Tschetschenien.

Am 22.12.2017 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des AS eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben, sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation vom 21.07.2017 übernommen. Am 29.12.2017 wurde die Mitteilung samt Länderinformationen auch vom AS persönlich übernommen.Am 22.12.2017 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des AS eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben, sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation vom 21.07.2017 übernommen. Am 29.12.2017 wurde die Mitteilung samt Länderinformationen auch vom AS persönlich übernommen.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 25.01.2018 bestätigte der AS im Beisein eines Rechtsberaters und seiner Rechtsvertretung eingangs die Frage, ob sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe etwas geändert habe, und gab dazu an, dass er früher nur politische Probleme gehabt habe, nunmehr aber auch religiöse Probleme habe. In Tschetschenien dürfe man nur den Sufismus ausüben. Der Sufismus sei ganz anders als der "normale Islam". Die Regierung habe offen gesagt, dass alle, die nicht Sufisten seien, keinen Platz in Tschetschenien hätten. Der AS müsste immer lügen. Er müsste viele Sachen machen, die im Islam verboten seien, um dies zu zeigen. Der AS sei mit dem Sufismus aufgewachsen, habe damals aber nicht verstanden, was sie machen würden und es einfach gemacht. Schon seit drei Jahren gehöre er dem Sufismus nicht mehr an. Dies sei in Österreich passiert, im Herkunftsland habe er damals nichts anderes gekannt und sich daher auch nicht ausgekannt. Er betrachte sich als "normaler Moslem", sei gegen Terroristen und den IS. Was diese machen würden, habe mit dem Islam nichts zu tun. Auch nach dem Koran sei die Religionsauswahl frei und dürfe man andere nicht zu etwas anderem zwingen. Der AS sei mit der Gleichberechtigung und Meinungsfreiheit völlig einverstanden. Zu seinen Beweggründen für seinen Glaubenswandel befragt, gab der AS an: "Sie haben Erneuerungen gemacht, die nicht zum Islam gehören. Wenn man es nicht gemacht hat und ihre Vorstellungen (nicht) akzeptiert, dann nehmen Sie dich als Feind an." Er habe dies nicht bereits vor drei Jahren im Vorverfahren erwähnt, da er befürchtet habe, dass man ihn für einen radikalen Moslem halte. Und weiter: "In Österreich ist der Sufismus anerkannt, dass man mich als radikaler Moslem ansieht. Ich habe jeden Tag im Fernsehen und in der Zeitung gesehen, dass man immer sagt, dass die normalen Moslems Terroristen sind und radikal. Deswegen habe ich nichts gesagt." Der AS bestätigte auf Nachfragen, dass er diese Informationen der Behörde trotz Belehrung, die Wahrheit zu sagen, bisher aus den genannten Gründen absichtlich verschwiegen habe. Er habe gedacht, dass die von ihm angegebenen Gründe ausreichen würden, um Asyl zu bekommen. Seine Gründe, welche er im Vorverfahren angegeben habe, seien nach wie vor aufrecht. Bei einer Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland werde der AS von den dortigen Sicherheitsorganen empfangen und einvernommen. Während solcher Einvernahmen sei sehr leicht herauszufinden, wer welche religiösen Vorstellungen habe. Dies sei in tschetschenischen Sendungen mehrmals erwähnt worden. In jeder Moschee werde vom Imam verlangt, dass es weitergegeben werde, wer in die Moschee mit welchen Vorstellungen komme. Der AS sei damit nicht einverstanden, was "dort" offiziell gemacht werde. Es sei für den AS lebensgefährlich. Dort gebe es keine Religionsfreiheit. Er fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben. Kadyrov habe gemeint, dass er alle "umlegen" werde, die keine Sufisten seien. Zu Christen und Juden würde er dies nicht sagen, aber zu Moslems, die keine Sufisten seien. Er würde sie in Tschetschenien nicht leben lassen. Danach befragt, was er befürchten würde, wenn er bei einer Einvernahme am Flughafen in Tschetschenien sagen würde, dass er den Sufismus nicht zustimme, gab der AS an: "Sie werden es so aussehen lassen, dass ich als Widerstandskämpfer getötet wurde." In der Heimat würden sich die Mutter, eine Schwester, ein Bruder, drei Tanten und 2 Großmütter des AS aufhalten. Er stehe in regelmäßigen Kontakt mit ihnen. Der AS sei nicht berufstätig in Österreich, da er dies nicht dürfe. Er besuche einen Deutschkurs und gehe zum Training in einem Ringerklub. Er beginne ab dem XXXX ein Abendgymnasium. Auf die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, gab der AS an: "Mein Cousin, der aus Frankreich freiwillig zurückgekehrt ist, wurde nach seiner Ankunft in Tschetschenien festgenommen und stark geschlagen. Er wurde mit Strom gefoltert. Obwohl er nicht religiös war und nichts gemacht hat, nur weil er im Ausland war. Meine Freunde wissen auch, dass ich kein Sufi bin. Wenn jemand von denen es verrät, wird es weitergeleitet. Das ist auch für mich sehr gefährlich." Auf Nachfragen gab er an, dass er mit seinen Freunden über "whatsapp" geredet und ihnen erzählt habe, dass der Sufismus nicht der richtige Weg sei. Sie hätten es nicht akzeptiert. Mit einigen habe er schon früher darüber gesprochen, mit anderen erst vor kurzen, vor nicht langer Zeit. Auf die Frage, woher er die Information beziehe, dass sein Cousin aufgrund eines Auslandaufenthaltes gefoltert worden sei, gab der AS an, dass er damals noch zu Hause gewesen sei und es gesehen habe. Sein Cousin sei geschlagen worden, weil er ein Verwandter des AS sei, und weil sein Vater, welcher in Frankeich lebe und bei dem der Cousin gewesen sei, gegen die heutige Regierung sei, mehrere Videos veröffentlicht und viele Artikel geschrieben habe.In einer Einvernahme beim Bundesamt am 25.01.2018 bestätigte der AS im Beisein eines Rechtsberaters und seiner Rechtsvertretung eingangs die Frage, ob sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe etwas geändert habe, und gab dazu an, dass er früher nur politische Probleme gehabt habe, nunmehr aber auch religiöse Probleme habe. In Tschetschenien dürfe man nur den Sufismus ausüben. Der Sufismus sei ganz anders als der "normale Islam". Die Regierung habe offen gesagt, dass alle, die nicht Sufisten seien, keinen Platz in Tschetschenien hätten. Der AS müsste immer lügen. Er müsste viele Sachen machen, die im Islam verboten seien, um dies zu zeigen. Der AS sei mit dem Sufismus aufgewachsen, habe damals aber nicht verstanden, was sie machen würden und es einfach gemacht. Schon seit drei Jahren gehöre er dem Sufismus nicht mehr an. Dies sei in Österreich passiert, im Herkunftsland habe er damals nichts anderes gekannt und sich daher auch nicht ausgekannt. Er betrachte sich als "normaler Moslem", sei gegen Terroristen und den IS. Was diese machen würden, habe mit dem Islam nichts zu tun. Auch nach dem Koran sei die Religionsauswahl frei und dürfe man andere nicht zu etwas anderem zwingen. Der AS sei mit der Gleichberechtigung und Meinungsfreiheit völlig einverstanden. Zu seinen Beweggründen für seinen Glaubenswandel befragt, gab der AS an: "Sie haben Erneuerungen gemacht, die nicht zum Islam gehören. Wenn man es nicht gemacht hat und ihre Vorstellungen (nicht) akzeptiert, dann nehmen Sie dich als Feind an." Er habe dies nicht bereits vor drei Jahren im Vorverfahren erwähnt, da er befürchtet habe, dass man ihn für einen radikalen Moslem halte. Und weiter: "In Österreich ist der Sufismus anerkannt, dass man mich als radikaler Moslem ansieht. Ich habe jeden Tag im Fernsehen und in der Zeitung gesehen, dass man immer sagt, dass die normalen Moslems Terroristen sind und radikal. Deswegen habe ich nichts gesagt." Der AS bestätigte auf Nachfragen, dass er diese Informationen der Behörde trotz Belehrung, die Wahrheit zu sagen, bisher aus den genannten Gründen absichtlich verschwiegen habe. Er habe gedacht, dass die von ihm angegebenen Gründe ausreichen würden, um Asyl zu bekommen. Seine Gründe, welche er im Vorverfahren angegeben habe, seien nach wie vor aufrecht. Bei einer Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland werde der AS von den dortigen Sicherheitsorganen empfangen und einvernommen. Während solcher Einvernahmen sei sehr leicht herauszufinden, wer welche religiösen Vorstellungen habe. Dies sei in tschetschenischen Sendungen mehrmals erwähnt worden. In jeder Moschee werde vom Imam verlangt, dass es weitergegeben werde, wer in die Moschee mit welchen Vorstellungen komme. Der AS sei damit nicht einverstanden, was "dort" offiziell gemacht werde. Es sei für den AS lebensgefährlich. Dort gebe es keine Religionsfreiheit. Er fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben. Kadyrov habe gemeint, dass er alle "umlegen" werde, die keine Sufisten seien. Zu Christen und Juden würde er dies nicht sagen, aber zu Moslems, die keine Sufisten seien. Er würde sie in Tschetschenien nicht leben lassen. Danach befragt, was er befürchten würde, wenn er bei einer Einvernahme am Flughafen in Tschetschenien sagen würde, dass er den Sufismus nicht zustimme, gab der AS an: "Sie werden es so aussehen lassen, dass ich als Widerstandskämpfer getötet wurde." In der Heimat würden sich die Mutter, eine Schwester, ein Bruder, drei Tanten und 2 Großmütter des AS aufhalten. Er stehe in regelmäßigen Kontakt mit ihnen. Der AS sei nicht berufstätig in Österreich, da er dies nicht dürfe. Er besuche einen Deutschkurs und gehe zum Training in einem Ringerklub. Er beginne ab dem römisch 40 ein Abendgymnasium. Auf die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, gab der AS an: "Mein Cousin, der aus Frankreich freiwillig zurückgekehrt ist, wurde nach seiner Ankunft in Tschetschenien festgenommen und stark geschlagen. Er wurde mit Strom gefoltert. Obwohl er nicht religiös war und nichts gemacht hat, nur weil er im Ausland war. Meine Freunde wissen auch, dass ich kein Sufi bin. Wenn jemand von denen es verrät, wird es weitergeleitet. Das ist auch für mich sehr gefährlich." Auf Nachfragen gab er an, dass er mit seinen Freunden über "whatsapp" geredet und ihnen erzählt habe, dass der Sufismus nicht der richtige Weg sei. Sie hätten es nicht akzeptiert. Mit einigen habe er schon früher darüber gesprochen, mit anderen erst vor kurzen, vor nicht langer Zeit. Auf die Frage, woher er die Information beziehe, dass sein Cousin aufgrund eines Auslandaufenthaltes gefoltert worden sei, gab der AS an, dass er damals noch zu Hause gewesen sei und es gesehen habe. Sein Cousin sei geschlagen worden, weil er ein Verwandter des AS sei, und weil sein Vater, welcher in Frankeich lebe und bei dem der Cousin gewesen sei, gegen die heutige Regierung sei, mehrere Videos veröffentlicht und viele Artikel geschrieben habe.

Vom AS wurde u.a. als Beweismittel vorgelegt: eine Einstellungsbestätigung, eine Deutschkursbesuchsbestätigung, ein Stundenplan für ein Abendgymnasium, eine Vereinsmitgliedsbestätigung eines Ringerklubs, zwei Empfehlungsschreiben sowie ein ÖSD Zertifikat B2.

2.2. Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 25.01.2018 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.2.2. Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 25.01.2018 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Darin wurde zur Person des AS u.a. festgestellt, dass seine Identität feststehe, er an keiner schwerwiegenden Erkrankung leide, über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und gegen ihn seit 11.07.2017 eine rechtskräftige Ausweisung bestehe. Hinsichtlich der Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren wurde festgestellt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der AS habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Weiters wurden umfassende Feststellungen zur Situation im Herkunftsland getroffen, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden:

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Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom 18. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
    Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017)

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017

Sicherheitslage

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Nordkaukasus allgemein

Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März 2017. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen – besonders vor der Winterolympiade in Sotschi 2014. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016).

Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014:

525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).

2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017).

Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet,
http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

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Tschetschenien

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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