TE Bvwg Beschluss 2018/1/23 W120 2139455-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
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  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
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  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W120 2139455-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 6. Oktober 2016, GZ 0001743725, Teilnehmernummer: XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter in der Beschwerdesache der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 6. Oktober 2016, GZ 0001743725, Teilnehmernummer: römisch 40 , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 und § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit am 24. August 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.1. Mit am 24. August 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Am 24. August 2016 erging dazu eine Mitteilung der belangten Behörde an die Antragstellerin zur Vorlage näher angeführter Unterlagen. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Antrag zurückgewiesen werden müsse, sofern die noch fehlenden Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung nachgereicht werden würden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Antragstellerin die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen nicht nachgereicht habe.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit einem von XXXX (im Folgenden: Einschreiterin) unterfertigten und bei der belangten Behörde am 21. Oktober 2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde erhoben.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit einem von römisch 40 (im Folgenden: Einschreiterin) unterfertigten und bei der belangten Behörde am 21. Oktober 2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde erhoben.

5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 9. November 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2017, zugestellt am 18. Dezember 2017, wurde die Einschreiterin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorzulegen sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.6. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2017, zugestellt am 18. Dezember 2017, wurde die Einschreiterin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorzulegen sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein werde.

7. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme der Einschreiterin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der belangten Behörde langte am 21. Oktober 2016 gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2016 eine Beschwerde der Einschreiterin ein. Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Nachweis hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Einschreiterin in Bezug auf die Antragstellerin vorliegt, wurde der Einschreiterin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2017, zugestellt am 18. Dezember 2017, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Einschreiterin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.Bei der belangten Behörde langte am 21. Oktober 2016 gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2016 eine Beschwerde der Einschreiterin ein. Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Nachweis hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Einschreiterin in Bezug auf die Antragstellerin vorliegt, wurde der Einschreiterin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2017, zugestellt am 18. Dezember 2017, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Einschreiterin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein werde.

Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Eingabe der Einschreiterin ein.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes, der vorliegenden Eingabe der Einschreiterin sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 10 Abs 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lauten auszugsweise wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 10, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, lauten auszugsweise wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen."(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen."

3.3. Die vorliegende Beschwerde wurde von der Einschreiterin im Namen der Antragstellerin erhoben, ohne eine von der Antragstellerin ausgestellte Vollmacht oder einen

sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen.

Einschreiter in einem Verfahren ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (vgl. VwGH 10.01.1985, 83/05/0073).Einschreiter in einem Verfahren ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen vergleiche VwGH 10.01.1985, 83/05/0073).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252) ergibt sich, dass das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtverhältnisses unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende, Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde ist. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252) ergibt sich, dass das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtverhältnisses unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende, Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde ist. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.

Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung (= bei Nichtvorlage der entsprechenden Vollmacht) die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung (= bei Nichtvorlage der entsprechenden Vollmacht) die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

Die Einschreiterin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2017 aufgefordert, einen Nachweis hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin vorzulegen sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.Die Einschreiterin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2017 aufgefordert, einen Nachweis hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin vorzulegen sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein werde.

Die Einschreiterin ließ jedoch die ihr gesetzte Frist zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises ungenutzt verstreichen, weswegen die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur spruchgemäß zurückzuweisen war.

Darüberhinaus wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Annahme der belangten Behörde, dass Unterlagen nicht übermittelt wurden, rechtswidrig wäre.

3.4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.3.4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist, Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Mängelbehebung,
Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel, Parteistellung,
Verbesserungsauftrag, Vertretungsbefugnis, Vollmacht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2139455.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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