TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/11 B3826/95

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / im Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Schlins vom 25.11.74, soweit darin ein Grundstück als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen ist, mit E v 05.12.97, V56/97.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 19.800- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B3826/95 protokollierte Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 25. Oktober 1995, ZII-2197/95, anhängig, mit dem der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft als Nachbarin gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Schlins betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Mehrwohnhausanlage keine Folge gegeben wurde.römisch eins.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B3826/95 protokollierte Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 25. Oktober 1995, ZII-2197/95, anhängig, mit dem der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft als Nachbarin gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Schlins betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Mehrwohnhausanlage keine Folge gegeben wurde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Entscheidung durch ein Tribunal gemäß Art6 EMRK, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in ihren Rechten durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Art144 B-VG.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als belangte Behörde sowie die Gemeinde Schlins beantragten, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete eine Replik.

II.Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 3. März 1997 gemäß Art139 Abs1 B-VG den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Schlins (Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Schlins vom 25. November 1974, genehmigt mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom 29. Juli 1975, ZVIe-861.73/1975), soweit darin das Gst.-Nr. 549, GB Schlins, als Baufläche-Wohngebiet (BW) ausgewiesen ist, auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.römisch zwei.Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 3. März 1997 gemäß Art139 Abs1 B-VG den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Schlins (Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Schlins vom 25. November 1974, genehmigt mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom 29. Juli 1975, ZVIe-861.73/1975), soweit darin das Gst.-Nr. 549, GB Schlins, als Baufläche-Wohngebiet (BW) ausgewiesen ist, auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, V56/97, hob er den Flächenwidmungsplan in präjudiziellem Umfang als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind S 1.500,- Streitgenossenzuschlag und S 3.300,- an Umsatzsteuer enthalten. Ein darüber hinausgehender, auf die Autonomen Honorarrichtlinien gestützter Kostenanspruch bestand nicht. Kosten für die "Repliken" der Beschwerdeführerin waren nicht zuzusprechen, da es sich bei ihnen nicht um abverlangte Schriftsätze handelt.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3826.1995

Dokumentnummer

JFT_10028789_95B03826_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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