TE Bvwg Beschluss 2018/1/22 W142 2177647-1

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Veröffentlicht am 22.01.2018
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Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W142 2177647-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 1101052702-160019143, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 1101052702-160019143, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von der Mongolei reiste mit seiner Schwester, seinen beiden Neffen und seiner Nichte illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 06.01.2016 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers für die mongolische Sprache statt. Dort gab der BF zu den Gründen seiner Ausreise an, dass er diese nicht wüsste, er sei plötzlich in einem Zug gewesen. Er sei psychisch nicht sehr gesund und habe sehr oft Kopfweh und Gedächtnisverlust.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde XXXX zum Sachwalter bestellt. Die Sachwalterbestellung fußt auf das Gutachten des Sachverständigen XXXX vom XXXX. Darin wurde festgestellt, dass beim BF eine leichte – bis mittelgradige Intelligenzminderung vorliegt. Es handelt sich um eine Störung, die offensichtlich seit Geburt besteht. Dadurch ist es insgesamt zu einer schweren defizitären psychosexuellen Gesamtentwicklung gekommen. Er ist Analphabet und hat aufgrund der Intelligenzminderung nicht untypische Verhaltensstörungen entwickelt. Es kommt immer wieder zu Impulskontrollstörungen und tätlich aggressiven Ausbrüchen. Durch einen Psychiater wurde er auf ein Neuroleptikum eingestellt, welches mittlerweile greift. Der BF ist intellektuell so sehr beeinträchtigt, dass er nicht in der Lage ist, einzelne oder alle seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich wahrzunehmen. Er braucht einen Sachwalter für alle Lebensangelegenheiten. Es ist ihm nicht möglich zu testieren, auch nicht unter geschützten Bedingungen. Er kann nicht Vollmacht erteilen. Für diese Institute fehlt ihm die Begrifflichkeit und die Vorstellung. Er ist auch gänzlich nicht in der Lage, dem Gang einer Verhandlung zu folgen. Er kann auch nicht die Wohnsitznahme bestimmen.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde römisch 40 zum Sachwalter bestellt. Die Sachwalterbestellung fußt auf das Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 . Darin wurde festgestellt, dass beim BF eine leichte – bis mittelgradige Intelligenzminderung vorliegt. Es handelt sich um eine Störung, die offensichtlich seit Geburt besteht. Dadurch ist es insgesamt zu einer schweren defizitären psychosexuellen Gesamtentwicklung gekommen. Er ist Analphabet und hat aufgrund der Intelligenzminderung nicht untypische Verhaltensstörungen entwickelt. Es kommt immer wieder zu Impulskontrollstörungen und tätlich aggressiven Ausbrüchen. Durch einen Psychiater wurde er auf ein Neuroleptikum eingestellt, welches mittlerweile greift. Der BF ist intellektuell so sehr beeinträchtigt, dass er nicht in der Lage ist, einzelne oder alle seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich wahrzunehmen. Er braucht einen Sachwalter für alle Lebensangelegenheiten. Es ist ihm nicht möglich zu testieren, auch nicht unter geschützten Bedingungen. Er kann nicht Vollmacht erteilen. Für diese Institute fehlt ihm die Begrifflichkeit und die Vorstellung. Er ist auch gänzlich nicht in der Lage, dem Gang einer Verhandlung zu folgen. Er kann auch nicht die Wohnsitznahme bestimmen.

3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 04.07.2017, brachte der BF wie folgt vor (Schreibfehler korrigiert):

"Vorhalt: Sie werden darüber informiert, dass mit 16.02.2016 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl. II Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt § 18 BFA-VG, dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesamtes das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?"Vorhalt: Sie werden darüber informiert, dass mit 16.02.2016 Ihr Herkunftsstaat durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt Paragraph 18, BFA-VG, dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesamtes das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?

A: Ich bin mit meiner Schwester nach Österreich gereist. Ich kenne mich nicht gut aus.

Mit Beschluss des BG XXXX, XXXX wurde für Sie Herr XXXX, RA, 8152 Stallhofen, Markplatz 5 gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt.Mit Beschluss des BG römisch 40 , römisch 40 wurde für Sie Herr römisch 40 , RA, 8152 Stallhofen, Markplatz 5 gemäß Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter bestellt.

Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.

Ich habe diverse Unterlagen aus dem Krankenhaus.

Psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 13.2/09.03.2017Psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 13.2/09.03.2017

Sachwalterbestellung durch Beschluss des BG XXXX, XXXXSachwalterbestellung durch Beschluss des BG römisch 40 , römisch 40

Psychiatrischer Befund Verein OMEGA v. 04.11.2016

Invaliditätsausweis mit Bestätigung über den Grad der Behinderung vom Hauptamt d. Sozialversicherung, XXXXInvaliditätsausweis mit Bestätigung über den Grad der Behinderung vom Hauptamt d. Sozialversicherung, römisch 40

Behindertenausweis mit Lichtbild

Personalausweis

F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?

A: Ich nehme regelmäßig Medikamente. Weil ich sehr oft starke Kopfschmerzen habe. Ich rege mich sehr leicht auf und werde aggressiv.

F: Können Sie aktuelle Arztberichte oder Befunde vorlegen?

A: Ich habe heute einige Briefe dabei.

Anmerkung: Die Befunde werden in Kopie zum Akt genommen.

F: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? Wenn ja, welche?

A: Ich kenne mich nicht so gut aus. Das wird alles von meiner Schwester erledigt für mich.

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens der Behörde eventuell Recherchen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Die Informationen würden absolut vertraulich behandelt werden.

A: Ja.

F: Bitte beschreiben Sie Ihre bisherigen Lebensverhältnisse im Heimatland.

A: Ich weiß nicht wo ich geboren wurde. Seit meine Eltern verstorben sind, bin ich in der Obhut meiner Schwester. Wir beide sind obdachlos.

Frage an XXXX: Hat keine Informationen über die bisherigen Lebensumstände.

F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie im Heimatland gelebt?

A: Nein. (Kopf schütteln)

F: Wie haben sich Ihren Lebensunterhalt finanzieren können?

A: Meine Schwester ist dafür aufgekommen.

F: Wo befinden sich Ihre weiteren Familienangehörigen?

A: Nein.

F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?

A: Bei meiner Schwester. In der Wohnung. Im XXXX.A: Bei meiner Schwester. In der Wohnung. Im römisch 40 .

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

A: Weiß ich nicht.

F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?

A: Weil es für uns schwierig war, den Lebensunterhalt zu bestreiten.

F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

A: Weiß ich nicht.

F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?

A: Nein.

F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?

A: Weiß ich nicht.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

A: Da habe ich wirklich keine Ahnung.

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nicht, dass ich wüsste.

F: Haben Sie jemals an politischen Aktivitäten oder an Demonstrationen teilgenommen?

A: Wie wäre das möglich für einen Dummkopf wie mich.

F: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

A: Ich bin schwer krank und falle meiner Schwester schwer zu Last. Ich dachte wir bekommen hier eine bessere Behandlung. Ich habe starke Kopfschmerzen und meine geistige Krankheit. Sonst kenne ich keine Gründe.

F: Welche Gründe hatte Ihre Schwester, dass Sie die Heimat verlassen musste?

A: Weiß ich nicht.

F: Wurden Sie in der Heimat auch schon wegen Ihrer Krankheit behandelt?

A: Ich wurde behandelt. Ich kann aber nichts Genaues sagen, wann und wie ich behandelt wurde. Da kennt sich meine Schwester besser aus.

F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?

A: Wir kriegen Lebensmittel und Kleidung.

F: Haben Sie noch weitere Familienangehörige hier in Österreich?

A: Nein.

F: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

A: Mein Geist reicht nicht aus, damit ich einen Kurs besuche. Ich rauche nur.

F: Sprechen Sie schon Deutsch?

A: Nein.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?

A: Nein.

F: Was machen Sie den ganzen Tag?

A: Ich bleibe meistens zu Hause. Ich gehe spazieren und rauche währenddessen.

F: Wie viele Termine haben Sie beim Verein OMEGA bereits in Anspruch genommen?

A: Einmal pro Monat.

F: Was passiert bei diesen Terminen?

A: Ich kriege Medikamente oder Rezepte für Medikamente.

F: Ist bei diesen Terminen ein Dolmetscher anwesend?

A: Ich nehme die Kinder meiner Schwester mit zu den Terminen.

F: Wurden Sie im Heimatland von unbekannten Personen verfolgt oder persönlich bedroht?

A: Solche Probleme hatte ich nie, weil ich nur zu Hause war.

F: Wann sind Ihre Eltern verstorben?

A: Weiß ich nicht.

Fragen an den Sachwalter XXXX, RA: Sind aus Ihrer Sicht irgendwelche Fragen offen geblieben?Fragen an den Sachwalter römisch 40 , RA: Sind aus Ihrer Sicht irgendwelche Fragen offen geblieben?

Antwort XXXX: Nein.

F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?

A: Nein, ich habe alles einwandfrei verstanden.

F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Nein. Meine Schwester kennt sich aus. Wenn ich mir Gedanken mache, bekomme ich schlimme Kopfschmerzen."

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde: "Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde: "Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen

XXXX vom 13.2/09.3.2017 wurde eine leichte – bis mittelgradige Intelligenzminderung festgestellt. Es handelt sich um eine Störung, die offensichtlich seit Geburt besteht. Dadurch ist es insgesamt zu einer schweren defizitären psychosexuellen Störung gekommen. Sie seien Analphabet und Sie hätten aufgrund der Intelligenzminderung nicht untypische Verhaltensstörungen entwickelt. Es käme immer wieder zu Impulskontrollstörungen und tätlich aggressiven Ausbrüchen. Durch die medikamentöse Behandlung konnten diese Ausbrüche deutlich reduziert werden.römisch 40 vom 13.2/09.3.2017 wurde eine leichte – bis mittelgradige Intelligenzminderung festgestellt. Es handelt sich um eine Störung, die offensichtlich seit Geburt besteht. Dadurch ist es insgesamt zu einer schweren defizitären psychosexuellen Störung gekommen. Sie seien Analphabet und Sie hätten aufgrund der Intelligenzminderung nicht untypische Verhaltensstörungen entwickelt. Es käme immer wieder zu Impulskontrollstörungen und tätlich aggressiven Ausbrüchen. Durch die medikamentöse Behandlung konnten diese Ausbrüche deutlich reduziert werden.

Insgesamt wurde festgestellt, dass Sie intellektuell so sehr beeinträchtigt sind, dass Sie nicht in der Lage sind, einzelne oder alle Ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich wahrzunehmen. Aus diesem Grund benötigen Sie einen Sachwalter für alle Lebensangelegenheiten.

Sie gehören zu folgender Kernfamilie (inkl. AW):

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Sie sind gemeinsam mit Ihrer Schwester und deren minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben keine weiteren Angehörigen bzw. sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich.

Sie haben im Heimatland keine Schule besucht und waren immer auf die Hilfe und Fürsorge Ihrer Schwester angewiesen. Zweimal jährlich wurden Sie in Ihrem Heimatland stationär für einige Wochen im Krankenhaus / Kuranstalt auf Kosten des Staates behandelt.

Sie sind im Heimatland weder vorbestraft, noch wurden Sie erkennungsdienstlich behandelt. Sie waren nie im Gefängnis und gehörten nie einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung an, ebenfalls hatten Sie nie Probleme mit den Behörden Ihres Heimatstaates.

Sie leben seit Ihrer illegalen Einreise von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind nicht Mitglied in einem Verein, haben sich hier auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet und sind auch nicht ehrenamtlich tätig.

In Österreich sind Sie bis dato strafrechtlich unbescholten.

Sie haben eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht behauptet. Sonstige, asylrelevante Gründe haben Sie nicht glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden kann, dass Ihnen in der Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht

Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen in der Mongolei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre, da Sie schon vor Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Heimatland aufgrund Ihrer psychischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung nicht arbeitsfähig waren und eine Rente des Sozialversicherung bezogen haben.

Eine gegen Sie konkret gerichtete Bedrohungssituation liegt nicht vor.

Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung in die Mongolei sind zulässig.

Festgestellt werden kann, dass jedoch keine reale Gefahr besteht, dass Sie nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat aufgrund Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten. Zumal Sie schon vor Ihrer Ausreise in Ihrem Heimatland behandelt wurden und Ihnen eine Rente zugesprochen wurde. Zweimal jährlich wurden Sie auch auf Kosten der Sozialversicherung in einer Kuranstalt remobilisiert.

Begründend wurde ausgeführt: Vorerst muss festgehalten werden, dass eine Befragung aufgrund Ihrer psychischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung nicht dem Ausmaß einer gewöhnlichen Befragung vor dem BFA entsprechen konnte.

Es war Ihnen möglich allgemeine, ihren Gesundheitszustand beschreibende Fragen zu beantworten. Fragen die ein Datum oder eine Anschrift erforderten konnten Sie nicht beantworten.

Zu Ihren Flucht – und Asylgründen befragt, gaben Sie an, dass Sie mit Ihrer Schwester und deren Kinder nach Europa geflüchtet sind. Über die Fluchtgründe Ihrer Schwester wussten Sie nicht Bescheid und konnten keine Angaben dazu machen.

Im Wesentlichen gaben Sie zu Protokoll, dass sich Ihre Schwester seit dem Tod Ihrer Eltern um Sie kümmert.

Auf die Frage ob und wie lange Sie im Heimatland in medizinischer Behandlung gestanden sind, verwiesen Sie immer wieder auf Ihre Schwester und erklärten, dass diese über das ganze Behandlungsszenario besser Bescheid wüsste.

Auch Ihr Sachwalter RA XXXX konnte keine Fragen zu Ihren Flucht- und Asylgründen beantworten. Bei der Frage des gesundheitlichen Zustandes, konnte sich Ihr Sachwalter, ebenso nur auf das Gutachten von XXXX beziehen.Auch Ihr Sachwalter RA römisch 40 konnte keine Fragen zu Ihren Flucht- und Asylgründen beantworten. Bei der Frage des gesundheitlichen Zustandes, konnte sich Ihr Sachwalter, ebenso nur auf das Gutachten von römisch 40 beziehen.

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und Sie auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen kommt die ho. Behörde zum Entschluss, dass Sie, im Falle einer Rückkehr, keine Benachteiligung wegen Ihrer Herkunft erleiden müssen.

Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl ist die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen.

Wie bereits ausgeführt, konnten Sie eine derartige Gefahr nicht plausibel machen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel ist, dass Ihnen in der Mongolei Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von Ihnen nicht glaubhaft gemacht werden. Sie haben Ihren Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf Ihre ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen Ihres Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Wie bereits unter Spruchpunkt I angeführt, ist Ihr Fluchtgrundvorbringen nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Ein sonstiges konkretes, in Ihrer Person gelegenes Merkmal, aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten wäre, ist ebenfalls nicht hervorgekommen.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins angeführt, ist Ihr Fluchtgrundvorbringen nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Ein sonstiges konkretes, in Ihrer Person gelegenes Merkmal, aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten wäre, ist ebenfalls nicht hervorgekommen.

Es sind keine Umstände ersichtlich, dass Sie nach Ihrer Rückkehr nicht wieder Ihr gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen können.

Es ist Ihnen daher jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit oder auch durch Zuwendung von dritter/familiärer Seite – erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – das für Ihren Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zudem verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte, wodurch eine Unterstützung unmittelbar nach der Rückkehr und in Zeiten einer allfälligen Erwerbslosigkeit gegeben wäre, sodass Sie keiner existentiellen Notlage ausgesetzt wären, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gleichzuhalten wäre.Es ist Ihnen daher jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit oder auch durch Zuwendung von dritter/familiärer Seite – erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – das für Ihren Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zudem verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte, wodurch eine Unterstützung unmittelbar nach der Rückkehr und in Zeiten einer allfälligen Erwerbslosigkeit gegeben wäre, sodass Sie keiner existentiellen Notlage ausgesetzt wären, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gleichzuhalten wäre.

Es ist somit unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht."Es ist somit unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht."

5. Gegen diesen Bescheid erhob der vom Sachwalter bevollmächtigte Vertreter mit Schriftsatz vom 20.11.2017 Beschwerde.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2017, Zl. W142 2177647-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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