RS OGH 2017/11/15 12Os21/17f

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Norm

SMG §39 Abs1

Rechtssatz

Da § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG nicht bloß die Strafbefugnis beschränkt, sondern den anzuwendenden Strafsatz (§ 28a Abs 2 SMG) verändert, kommt ein Aufschub des Strafvollzugs zwecks Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im Fall eines Schuldspruchs nach § 28a Abs 3 SMG in Betracht. Bei einem Schuldspruch nur nach § 28a Abs 2 SMG ohne zusätzliche Annahme der Privilegierung gemäß § 28a Abs 3 SMG greift § 39 Abs 1 SMG nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131858

Im RIS seit

02.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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