TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/15 L502 2102648-2

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L502 2102648-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch den Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch den Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise nach Österreich am 23.07.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag wurde dazu an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Erstbefragung des BF durchgeführt.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Am 05.12.2014 wurde der BF beim BFA zum seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der BF u.a. verschiedene Identitätsnachweise vor.

2. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde ihm nicht zuerkannt. Unter einem wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Israel, palästinensische Autonomiegebiete, zulässig ist. Zugleich wurde gemäß § 55 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF festgesetzt (Spruchpunkt III).2. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG wurde ihm nicht zuerkannt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Israel, palästinensische Autonomiegebiete, zulässig ist. Zugleich wurde gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei).

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 06.02.2015.

3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.02.2015 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

4. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Gerichtes zugewiesen.

Im Gefolge verschiedener Ermittlungen zum gg. Sachverhalt führte das BVwG am 11.08.2016 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit sowie der eines bevollmächtigten Vertreters durch.

5. Im Gefolge weiterer Sachverhaltsermittlungen wies das BVwG die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 24.01.2017, GZ. XXXX , mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hatte:5. Im Gefolge weiterer Sachverhaltsermittlungen wies das BVwG die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 24.01.2017, GZ. römisch 40 , mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu lauten hatte:

"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AsylG abgewiesen";"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG abgewiesen";

und der Spruchpunkt III. 1.Satz zu lauten hatte:und der Spruchpunkt römisch drei. 1.Satz zu lauten hatte:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG nicht erteilt"."Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt".

Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an das BFA am 27.01.2017 sowie an den BF am 13.02.2017 in Rechtskraft.

6. Eine gegen die Entscheidung des BVwG vom Verfahrenshelfer des BF an den VwGH erhobene a.o. Revision wurde von diesem mit Beschluss vom 30.08.2017, XXXX , zurückgewiesen.6. Eine gegen die Entscheidung des BVwG vom Verfahrenshelfer des BF an den VwGH erhobene a.o. Revision wurde von diesem mit Beschluss vom 30.08.2017, römisch 40 , zurückgewiesen.

7. Einer gegen die Entscheidung des BVwG vom Verfahrenshelfer des BF an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 03.07.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Am 16.10.2017 stellte der BF an der Erstaufnahmestelle Ost des BFA den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Am gleichen Tag fand dort die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 02.11.2017 wurde der BF beim BFA, EAST-Ost, im Beisein eines Rechtsberaters sowie einer gewillkürten Vertreterin niederschriftlich zu seinen Antragsgründen einvernommen. Im Zuge dessen wurden ihm länderkundliche Informationen der Behörde zur Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme dazu eingeräumt.

Am 14.11.2017 wurde der BF an der EAST-Ost des BFA einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, die gutachterliche Stellungnahme der untersuchenden Ärztin vom 17.11.2017 zum Ergebnis der Untersuchung wurde am 19.11.2017 an das BFA übermittelt. Am 21.11.2017 wurde dem BF diese Stellungnahme zum Parteigehör übermittelt und eine Frist von drei Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Am 23.11.2017 beantragte die Vertretung des BF eine Fristerstreckung um zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. Einholung eines Gutachtens.

9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 27.11.2017 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel/palästinensische Gebiete gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 27.11.2017 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel/palästinensische Gebiete gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei).

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde dem BF von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Der Bescheid des BFA vom 27.11.2017 wurde dem BF am gleichen Tag persönlich zugestellt.

10. Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 erhob der BF durch seine gewillkürte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Unter einem wurde der Antrag gestellt der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.10. Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 erhob der BF durch seine gewillkürte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Unter einem wurde der Antrag gestellt der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11. Die Beschwerdevorlage langte am 08.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen, wo sie am 09.01.2017 einlangte.

Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und stammt aus XXXX im palästinensischen Autonomiegebiet des sogen. Gaza-Streifens. Er ist seit 2006 mit einer Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe verheiratet, die ebenso in XXXX geboren wurde. Der Ehe entstammen vier Kinder, die in den Jahren 2007, 2008, 2011 und 2013 geboren wurden.1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und stammt aus römisch 40 im palästinensischen Autonomiegebiet des sogen. Gaza-Streifens. Er ist seit 2006 mit einer Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe verheiratet, die ebenso in römisch 40 geboren wurde. Der Ehe entstammen vier Kinder, die in den Jahren 2007, 2008, 2011 und 2013 geboren wurden.

Der BF und seine Gattin sind bei der UNRWA in XXXX registriert, die Gattin als staatenloser palästinensischer Flüchtling im Sinne des Mandats der UNRWA ("Registration Status Refugee/RR"), der BF selbst hat den Status "Registration Status Non-Refugee-Husband/NH", er gilt insoweit nicht als "Flüchtling" iSd UNRWA-Mandats, kann jedoch ebenso wie schon vor der Ausreise die Unterstützung der UNRWA in Anspruch nehmen. Die gemeinsamen Kinder sind demgegenüber nicht bei der UNRWA in XXXX registriert. Die Gattin des BF bezog für sich und die Kinder Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung in Gaza in Form von Lebensmittelrationen. Gattin und Kinder des BF bewohnen in XXXX eine Mietwohnung. Der BF und seine Angehörigen sind auch im Bevölkerungsregister der israelischen Behörden für palästinensische Einwohner des Gaza-Streifens registriert.Der BF und seine Gattin sind bei der UNRWA in römisch 40 registriert, die Gattin als staatenloser palästinensischer Flüchtling im Sinne des Mandats der UNRWA ("Registration Status Refugee/RR"), der BF selbst hat den Status "Registration Status Non-Refugee-Husband/NH", er gilt insoweit nicht als "Flüchtling" iSd UNRWA-Mandats, kann jedoch ebenso wie schon vor der Ausreise die Unterstützung der UNRWA in Anspruch nehmen. Die gemeinsamen Kinder sind demgegenüber nicht bei der UNRWA in römisch 40 registriert. Die Gattin des BF bezog für sich und die Kinder Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung in Gaza in Form von Lebensmittelrationen. Gattin und Kinder des BF bewohnen in römisch 40 eine Mietwohnung. Der BF und seine Angehörigen sind auch im Bevölkerungsregister der israelischen Behörden für palästinensische Einwohner des Gaza-Streifens registriert.

Die Eltern sowie zwei Brüder und drei Schwestern des BF einschließlich deren Angehörigen bewohnen zwei der Herkunftsfamilie des BF gehörige Häuser in XXXX . Der Vater des BF bezieht eine Pension, ein Bruder ist Angestellter des örtlichen Elektrizitätswerks, der zweite Bruder verrichtet Gelegenheitsarbeiten. Die Verwandten des BF beziehen Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung in Gaza in Form von Lebensmittelrationen.Die Eltern sowie zwei Brüder und drei Schwestern des BF einschließlich deren Angehörigen bewohnen zwei der Herkunftsfamilie des BF gehörige Häuser in römisch 40 . Der Vater des BF bezieht eine Pension, ein Bruder ist Angestellter des örtlichen Elektrizitätswerks, der zweite Bruder verrichtet Gelegenheitsarbeiten. Die Verwandten des BF beziehen Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung in Gaza in Form von Lebensmittelrationen.

Der BF verließ, gemeinsam mit einem Bekannten aus XXXX , ca. im Mai 2014 auf nicht genau feststellbare Weise das palästinensische Autonomiegebiet des sogen. Gaza-Streifens nach Ägypten, reiste von dort auf dem Luftweg in die Türkei und gelangte anschließend auf dem Landweg auf illegale Weise auf österr. Bundesgebiet, wo er, ebenso wie sein Begleiter, am 23.07.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF verließ, gemeinsam mit einem Bekannten aus römisch 40 , ca. im Mai 2014 auf nicht genau feststellbare Weise das palästinensische Autonomiegebiet des sogen. Gaza-Streifens nach Ägypten, reiste von dort auf dem Luftweg in die Türkei und gelangte anschließend auf dem Landweg auf illegale Weise auf österr. Bundesgebiet, wo er, ebenso wie sein Begleiter, am 23.07.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF verließ auch nach rechtskräftiger Abweisung dieses Erstantrags in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise das österr. Bundesgebiet nicht und hält sich bis dato hierorts auf.

Er bezieht weiterhin Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er leidet an subjektiv wahrgenommenen Schlafstörungen bzw. an ärztlich festgestellten psychischen Beschwerden in Form einer Anpassungsstörung sowie einer depressiven Episode, die aus ärztlicher Sicht keine unmittelbaren medizinischen Maßnahmen erfordern, auch der BF selbst konsumiert nicht regelmäßig Medikamente.

1.3. Zur aktuellen Lage in der Herkunftsregion des BF werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang sowie die Beschlüsse des VwGH im Revisionsverfahren und des VfGH im hg. Beschwerdeverfahren und durch amtswegige Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem den BF betreffend.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig dar.

Insbesondere steht fest, dass der erste Antrag des BF vom 23.07.2014 mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und unter einem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und diese Entscheidung mit der Zustellung an das BFA am 27.01.2017 sowie an den BF am 13.02.2017 in Rechtskraft erwuchs, der BF am 16.10.2017 an der Erstaufnahmestelle Ost des BFA den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, dieser Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom 27.11.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der BF mit Schriftsatz vom 27.12.2017 gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhob. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergab sich im Einzelnen aus dem Umstand, dass das Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zwar kalendarisch auf den 25.12.2017 fiel, in Ansehung des § 33 Abs. 2 AVG jedoch der letzte Tag der Beschwerdefrist im Gefolge der beiden vorhergehenden gesetzlichen Feiertage der 27.12.2017 war.Insbesondere steht fest, dass der erste Antrag des BF vom 23.07.2014 mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und unter einem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und diese Entscheidung mit der Zustellung an das BFA am 27.01.2017 sowie an den BF am 13.02.2017 in Rechtskraft erwuchs, der BF am 16.10.2017 an der Erstaufnahmestelle Ost des BFA den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, dieser Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom 27.11.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der BF mit Schriftsatz vom 27.12.2017 gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhob. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergab sich im Einzelnen aus dem Umstand, dass das Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zwar kalendarisch auf den 25.12.2017 fiel, in Ansehung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG jedoch der letzte Tag der Beschwerdefrist im Gefolge der beiden vorhergehenden gesetzlichen Feiertage der 27.12.2017 war.

2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im vorhergehenden Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beischaffung von Informationen aus den og. Datenbanken den BF betreffend durch das BVwG und stellen sich insoweit als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewend

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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