TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 L524 2174571-1

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Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L524 2174571-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. 1091938208-151600521, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. 1091938208-151600521, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 22.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Araber und schiitischer Moslem sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe er die Handelshochschule absolviert. Zuletzt habe er als Managementangestellter gearbeitet. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. drei Monaten gefasst. Am 18.09.2015 habe er den Irak legal verlassen und am 04.10.2015 sei er in Österreich eingereist. Seinen Reisepass habe er verloren.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an: "Ich hatte Angst um mein Leben. In Bagdad herrscht ein versteckter Bürgerkrieg.".

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 06.09.2017 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses vor, aus der ein anderer Name hervorgeht als jener unter dem der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nur seinen Personal Ausweis legte der Beschwerdeführer im Original vor. Sämtliche sonst vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente sind nur Kopien. Die Originale hätte er auf dem Weg von Griechenland in die Türkei verloren. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er in Bagdad geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt habe. Er sei Araber und Moslem. Seine Mutter sei Schiitin und sein Vater bekenne sich zu keiner Konfession. Auch der Beschwerdeführer gehöre keiner Konfession an. In seinem Stamm gebe es sowohl Sunniten als auch Schiiten. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe er ein College für Wirtschaft besucht. Er habe als Elektriker auf dem Bau gearbeitet und danach in einer Druckerei. Auch als IT-Techniker sei er tätig gewesen. Von 2014 bis 2015 sei er in der Personalabteilung bei der Polizei tätig gewesen. Auf den Vorhalt seiner Angaben zum Beruf in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er hätte dem Dolmetscher gesagt, in der Verwaltung bei der Polizei tätig gewesen zu sein. Seine Eltern seien eines natürlichen Todes verstorben; der Vater im Jahr 2013 und die Mutter im Jahr 2016. Der Beschwerdeführer habe vier Geschwister, die alle in Bagdad leben würden und zu denen er in Kontakt stehe. Sein Bruder sei dort Richter und seine drei Schwestern seien Lehrerinnen. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Österreich führe er keine Lebensgemeinschaft. Er habe österreichische Freunde und lebe von der Grundversorgung. Am 17.09.2015 habe er den Irak verlassen. Er sei von Bagdad über Erbil in die Türkei ausgereist. Bei der Ausreise sei sein Reisepass kontrolliert worden. Am 04.10.2015 sei er illegal in Österreich eingereist.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er im August mit seinen Kollegen in der Arbeit Nachrichten angesehen habe. Im Zuge dessen sei es zu einer Meinungsverschiedenheit mit einem Offizier namens XXXX gekommen, der der Asaib Ahl al-Haq angehöre. Er habe eine Waffe auf den Beschwerdeführer gerichtet und gemeint, wären sie nicht in einer Einrichtung des Staates, würde er ihn töten. Ein anderer Offizier namens XXXX habe sich eingemischt. Am 23. oder 24. August habe der Beschwerdeführer zu XXXX ins Büro kommen müssen und sei von diesem aufgefordert worden, mit der Asaib Ahl al-Haq zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt, worauf XXXX gemeint habe, dass ihm das schaden würde und er es sich überlegen solle. Der Beschwerdeführer sei dann zu XXXX gegangen, habe auch ihm gesagt, dass er nicht kämpfen wolle und dieser habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er das Land verlassen müsse, wenn er nicht kämpfen wolle. Das sei sein Fluchtgrund, weitere Gründe habe er nicht.Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er im August mit seinen Kollegen in der Arbeit Nachrichten angesehen habe. Im Zuge dessen sei es zu einer Meinungsverschiedenheit mit einem Offizier namens römisch 40 gekommen, der der Asaib Ahl al-Haq angehöre. Er habe eine Waffe auf den Beschwerdeführer gerichtet und gemeint, wären sie nicht in einer Einrichtung des Staates, würde er ihn töten. Ein anderer Offizier namens römisch 40 habe sich eingemischt. Am 23. oder 24. August habe der Beschwerdeführer zu römisch 40 ins Büro kommen müssen und sei von diesem aufgefordert worden, mit der Asaib Ahl al-Haq zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt, worauf römisch 40 gemeint habe, dass ihm das schaden würde und er es sich überlegen solle. Der Beschwerdeführer sei dann zu römisch 40 gegangen, habe auch ihm gesagt, dass er nicht kämpfen wolle und dieser habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er das Land verlassen müsse, wenn er nicht kämpfen wolle. Das sei sein Fluchtgrund, weitere Gründe habe er nicht.

3. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2017, Zl. 1091938208-151600521, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2017, Zl. 1091938208-151600521, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung werden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, Araber und schiitischer Moslem sei. Er sei ledig und habe weder Kinder noch sonstige Sorgepflichten. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und leide an keinen Krankheiten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe er in unglaubwürdiger Weise behauptet, als Polizist tätig gewesen zu seine und eine Diskussion mit einem Arbeitskollegen gehabt zu haben und von ihm zum Beitritt zu einer Miliz aufgefordert worden zu sein. Nicht festgestellt werden könne, dass er im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe im Irak zwölf Jahre die Schule besucht. Er verfüge im Irak über familiäre Anknüpfungspunkte. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.

Beweiswürdigend führte das BFA aus:

"Unzweifelhaft ist im Asylverfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Auch wenn für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).

Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Sie haben beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen dargelegt.

Niederschriftlich gaben Sie in der Erstbefragung am 22.10.2015 im Wesentlichen an, dass sie aus Angst vor dem herrschenden Krieg im Irak/Bagdad das Land verlassen hätten.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 06.09.2017 steigerten Sie Ihr Fluchtvorbringen, indem Sie nun auf einmal ausführten, dass Sie im Irak als Polizist tätig waren und von einem Arbeitskollegen bzw. von ihm aufgefordert worden wären, der schiitischen Miliz asaib al el haq beizutreten.

Würde Ihr Fluchtvorbringen den Tatsachen entsprechen, hätten Sie bereits bei der Erstbefragung dieses wesentliche Ereignis erwähnt. Die Behörde geht davon aus, dass gerade solche relevanten und einschneidende Ereignisse, wie die von Ihnen in der Einvernahme am 06. September 2017 ausgeführten Darstellungen Ihrer Entführung, in der Erstbefragung, falls Sie dies erlebt hätten, auch erwähnt hätten, zumal es Ihre Chance auf eine Rückkehr in den Irak gemindert hätte.

Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund des enormen Widerspruches zwischen Ihren angegebenen Fluchtgründen in der Erstbefragung und den stark divergierenden Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 06.09.2017 die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens nicht gegeben. Für die Behörde ist es mangels logischer nachvollziehbarer Aussagen offensichtlich, dass Sie ein frei erfundenes Fluchtvorgingen dargestellt haben und dies in der niederschriftlichen Einvernahme noch steigerten um die Behörde zu täuschen.

Im Zuge Ihrer Erstbefragung am 22.10.2015 gaben Sie an, dass Ihr letzter ausgeübter Beruf, die Anstellung im Managementbereich war. Es ist daher nicht nachvollziehbar weshalb Sie gerade als Polizist nicht angegeben haben, dass es sich bei Ihrer Person um einen Beamten der Sicherheitsbehörden handelt, der noch dazu aufgrund seiner Berufung bzw. seinem Arbeitsumfeld bedroht worden ist.

Personen, die eine tatsächliche Begebenheit im Asylverfahren schildern, sind regelmäßig in der Lage und vor allem auch gewillt, möglichst alles, was die Erlebnisse nachvollziehbar erscheinen lässt, vorzubringen – umso mehr, als dass die Möglichkeit der Einvernahme im Asylverfahren das Beste und manchmal auch einzige Beweismittel des Asylwerbers ist, die behauptete Gefahrenlage glaubhaft zu machen und somit die Gewährung des internationalen Schutzes zu erreichen.

Entgegen Ihrer selbstbehaupteten umfassenden Polizeiausbildung haben Sie in der Tat nicht die geringste Ahnung von fundamentalen Polizeibefugnissen und deren Rechtsquellen (z. B. Festnahmebestimmungen)! Sie waren nicht in der Lage einen überschaubaren Überblick über die Organisation des Bundesministeriums widerzugeben. Diesbezüglich wird auf Ihre entsprechenden diesbezüglichen Angaben beim BFA/RD-Wien verwiesen!

Befragt ob Sie sich jemals mit dem Thema schiitische Milizen im Irak beschäftigten, verneinten Sie diese Frage. Dies erscheint der Behörde als äußerst merkwürdig, da Sie einerseits davon berichten Polizist im Irak gewesen zu sein und andererseits nicht sich mit wichtigen Rebellengruppierungen im Irak beschäftigt haben. So ist es aber von einem Beamten der Sicherheitsbehörden zu erwarten in diesem Bereich Kenntnisse aufweisen zu können.

Grundsätzlich lassen in dieser Erzählung sämtliche Details vermissen, es mangelt Ihren Ausführungen an jeglichen Hinweisen auf die gesamte Situation, Ihre damalige Verfassung bzw. die von Ihnen in dieser Lage empfundenen Emotionen und stellt dies jedenfalls alles andere als eine lebensnahe Schilderung dar, was unweigerlich zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit führen muss.

Ihren Angaben fehlte es generell an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Sie brachten selbständig weder Einzelheiten vor, noch ging aus Ihren Schilderungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Es mangelte an der Darlegung von jeglichen Details, wie z.B. genauen Zeit- und Ortsangaben, Sie brachten in keiner Weise Interaktionen vor, unterließen es, Ihre Schilderung durch Gespräche und Emotionen zu untermalen und erweckten damit den Eindruck, Ihre Geschichte noch während der Einvernahme zu konstruieren. Diese Beurteilung findet insbesondere darin Bestätigung, da Sie nicht einmal in der Lage waren, den genauen Zeitpunkt zu benennen, bei dem der Konflikt auf Ihrer Arbeitsstätte stattgefunden hat. Sie gaben dazu an, dass es sich hierbei um den August gehandelt hat. Näheres ergänzten Sie von sich aus nicht.

Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von Ihnen vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen unter Hinzuziehung der Recherchen der Staatendokumentation zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten."

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können. Aus dem Vorbringen und der allgemeinen Situation sei auch im Falle der Rückkehr keine unmenschliche Behandlung oder extreme Gefährdungslage ersichtlich. Eine Interessenabwägung ergebe, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Moslem und Araber. Er wurde in Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak. Der Beschwerdeführer verließ im September 2015 legal den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 04.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. In Bagdad leben der Bruder des Beschwerdeführers, der dort Richter ist und die drei Schwestern, die als Lehrerinnen arbeiten. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat im Irak zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach besuchte er ein College für Wirtschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und ist gesund. Er hat Berufserfahrung als Elektriker, IT-Techniker und hat in einer Druckerei gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht berufstätig.

Der Beschwerdeführer hat an einem zweistündigen Workshop "Hilfe im Notfall" teilgenommen und fungiert in seiner Unterkunft als Dolmetscher. Einen Deutschkurs besuchte der Beschwerdeführer bislang nicht.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von einem Arbeitskollegen zur Mitarbeit bei einer Miliz aufgefordert worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen (diese wurden bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogen):

Politische Lage

Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida – durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arab.Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida – durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arab.

Akronym: DAESH] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017). Gegen Ende des Jahres 2015 war der irakische Staat im Wesentlichen in drei Teile (Kontrollgebiete) zerbrochen: das IS-Gebiet im Westen, das Kurdengebiet im Nordosten und die zentralen Behörden Bagdads im Zentralirak und im Süden des Landes (Stansfield 26.4.2017).

Schiitische Milizen, Maliki, Iran

Bezüglich der schiitischen Milizen spielt a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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