TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/19 W192 2131678-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2018
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Entscheidungsdatum

19.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W192 2131678-2/2E

W192 2131676-2/2E

W192 2131677-2/2E

W192 2131680-2/2E

W192 2131681-2/2E

W192 2182753-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2017, Zlen: 1.) 15-1091292607/151567235-EAST Ost, 2.) 15-1091293408/151567311-EAST Ost, 3.) 15-1091293604/151567397-EAST Ost, 4.) 15-1091293909/151567486-EAST Ost, 5.) 15-1091294209/151567567-EAST Ost, 6.) 1151330005/17537079-EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2017, Zlen: 1.) 15-1091292607/151567235-EAST Ost, 2.) 15-1091293408/151567311-EAST Ost, 3.) 15-1091293604/151567397-EAST Ost, 4.) 15-1091293909/151567486-EAST Ost, 5.) 15-1091294209/151567567-EAST Ost, 6.) 1151330005/17537079-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylGA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG

2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der weiteren minderjährigen Beschwerdeführer. Diese beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige von Syrien, reisten illegal nach Österreich ein und stellten 15.10.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Bezüglich der Erstbeschwerdeführerin liegt ein Eurodac-Treffer betreffend eine erkennungsdienstliche Behandlung 09.06.2015 in Bulgarien anlässlich der Stellung eines Asylantrages vor.

Bei ihrer Erstbefragung am 16.10.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sich ihr Ehegatte in Bulgarien als Asylwerber aufhalte. In Österreich lebe ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der österreichischer Staatsbürger sei, sowie die Eltern und vier weitere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin als Asylwerber.

Die Erstbeschwerdeführerin habe im August 2014 den Herkunftsstaat verlassen und sei mit ihren drei Kindern (Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) in die Türkei gegangen, von wo sie versucht habe, auf legalem Weg zu ihrem Mann nach Bulgarien zu kommen. Sie habe ein bulgarisches Visum zur Familienzusammenführung bekommen, nicht jedoch für ihre Kinder. Sie sei nach Bulgarien gereist und habe in Bulgarien ein weiteres Kind (Fünftbeschwerdeführer) zur Welt gebracht. Ihr Ehemann sei aus Bulgarien in die Türkei gereist und habe eine schlepperunterstützte illegale Einreise der drei Kinder aus der Türkei nach Bulgarien organisiert. Der Schlepper und die drei Kinder seien an der bulgarischen Grenze am 27.09.2015 von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden. Am 01.10.2015 seien die Kinder wieder freigelassen worden. Am 07.10.2015 habe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin einen Schlepper organisiert, der sie und ihre vier Kinder nach Serbien gebracht habe. In Serbien habe die Erstbeschwerdeführerin sich dem Flüchtlingsstrom angeschlossen und sei an der österreichischen Grenze von ihrem Bruder abgeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe über ein von der bulgarischen Botschaft in der Türkei ausgestelltes Visum mit Gültigkeit bis 27.07.2015 verfügt. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, da ihre ganze Familie außer ihrem Ehemann schon in Österreich sei. Weiters seien dort ihre Kinder eingesperrt worden. Sie habe alles versucht, um legal in Bulgarien zu bleiben und die bulgarischen Behörden hätten dafür nichts gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin stelle daher für sich und ihre minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf International Schutz, wobei die minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.11.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.11.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.

Im Antwortschreiben der bulgarischen Dublin-Behörde vom 06.11.2015 wurde mitgeteilt, dass den beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien mit Entscheidung vom 28.10.2015 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb die beschwerdeführenden Parteien von Bulgarien nicht nach der Dublin III-VO wiederaufgenommen werden. Eine Übernahme könne nach dem bilateralen Rückübernahmeabkommen mit Österreich beantragt werden.

Die Beschwerdeführer wurden vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da diese in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 11.11.2015 brachten die Beschwerdeführer vor, dass eine Überstellung nach Bulgarien unzumutbar sei, da die Kinder der Erstbeschwerdeführerin dort unter unmenschlichen Bedingungen in Haft angehalten wurden. Nach einer in deutscher Sprache abgefasst Darstellung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin sei die Erstbeschwerdeführerin am 30.05.2015 hochschwanger aus der Türkei nach Bulgarien gereist, um dort ihr Kind zu gebären. Während dieser Zeit seien die drei Kinder der Erstbeschwerdeführerin in der Türkei zurückgeblieben und dort vom - aus Bulgarien in die Türkei gereisten - Ehemann der Erstbeschwerdeführerin betreut worden. Der Ehemann habe die drei Kinder am 27.09.2015 in Begleitung eines Schleppers von der Türkei nach Bulgarien geschickt, jedoch seien alle in Haft genommen worden. Die Polizei habe die Mutter verständigt, die mit ihrem neugeborenen Kind zur Hafteinrichtung gereist sei und habe die Kinder, die erschöpft, nicht ausreichend versorgt und total verdreckt gewesen seien, nur 15 Minuten lang besuchen können. Die Kinder seien unter menschenunwürdigen Umständen fünf Tage lang in Haft gewesen und hätten kein Essen bekommen. Nach drei Tagen sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin aus der Türkei gekommen und mit der Erstbeschwerdeführerin zunächst zurück in die Wohnung nach Sofia gegangen. Schließlich hätten sie gemeinsam am 01.10.2015 die Kinder aus einem Asyllager abholen können. Diese seien verdreckt, ausgehungert und stark durstig gewesen.

Am 07.10.2015 habe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin für diese, die vier gemeinsamen Kinder und zwei Cousins die illegale Weiterreise nach Österreich arrangiert. Der in Österreich niedergelassene Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe diese von der Polizeisperre an der Grenze abholen und zu ihren Eltern und weiteren Geschwistern nach Wien bringen können. Die Kinder seien durch den Bürgerkrieg in Syrien und ihre Erfahrungen in den Gefängnissen und die Trennung von der Mutter in Bulgarien traumatisiert.

Es wurden Bestätigungen einer Volkschule über den Schulbesuch durch den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer angeschlossen, ebenso ein Empfehlungsschreiben der Schulleiterin sowie die Kopie eines Schreibens des Vertreters von UNHCR in Bulgarien an die Konsularabteilung des bulgarischen Außenministeriums vom 19.06.2015, wonach dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mit Entscheidung vom 19.03.2014 in Bulgarien humanitärer Status zuerkannt worden sei. In weiterer Folge habe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mit Entscheidung vom 05.09.2014 eine Genehmigung der Familienzusammenführung mit der Erstbeschwerdeführerin und den drei minderjährigen Kindern erhalten. Nach UNHCR vorliegenden Informationen habe die bulgarischen Asylbehörde das bulgarische Außenministerium mit Schreiben vom 06.03.2015 über die positive Entscheidung über die Familienzusammenführung in Kenntnis gesetzt, wobei wegen des Fehlens von entsprechenden Identitätsdokumenten der Kinder für diese keine bulgarischen Visa erteilt hätten werden können. Im Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile nach Bulgarien gereist sei und dort ihr viertes Kind geboren habe, während ihr Ehemann in die Türkei gereist sei, um die drei weiteren Kinder zu betreuen und das Verfahren zu ihrer Zusammenführung in Bulgarien zu betreiben. UNHCR ersuche die bulgarischen Behörden, das Verfahren zur Familienzusammenführung dringend abzuschließen.

Aus einem vorgelegten Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.11.2015 geht hervor, dass ein posttraumatisches Syndrom bei der gesamten Familie der Beschwerdeführer festgestellt worden sei, wobei die Erstbeschwerdeführerin in neurologisch-psychiatrische Therapie stehe und die drei (ältesten) Kinder der Kinderpsychiatrie eines psychosozialen Dienstes vorgestellt werden.

Am 26.11.2015 erfolgte nach durchgeführter Rechtberatung und unter Mitwirkung des Rechtsberaters und der Rechtsvertreterin die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, wobei diese angab, dass sie in der Lage sei, die Befragung zu absolvieren, jedoch psychische Probleme, nämlich Schlafstörungen, zu haben. Weiters habe sie Schilddrüsenprobleme und benötige nach dem Kaiserschnitt ärztliche Behandlung. Drei der Kinder der Beschwerdeführerin hätten Probleme mit der Haut (Juckreiz).

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin befinde sich gegenwärtig in Serbien, sie wisse nicht, was er dort mache. Die Eltern und restlichen Geschwister der Erstbeschwerdeführerin seien in Österreich anerkannte Flüchtlinge. Die Erstbeschwerdeführerin lebe bei ihrem Bruder, der die österreichische Staatsbürgerschaft habe, sowie dessen Ehefrau.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass in ihrem Fall Schutz in Bulgarien gegeben sei und daher beabsichtigt sei, die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Bulgarien anzuordnen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie auf keinen Fall nach Bulgarien zurück wolle und ihre Kinder dort fünf Tage eingesperrt gewesen seien. Die bulgarischen Behörden hätten die Kinder nicht nach Bulgarien zugelassen, weil sie keine Pässe hätten und die Erstbeschwerdeführerin habe keinen Schutz bekommen. Die Kinder seien fünf Tage lang im Gefängnis gewesen und grob behandelt worden. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiter vor, dass ihre Kinder hier in die Schule gehen würden.

Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu ihr übergebenen Länderfeststellungen über Bulgarien eingeräumt.

Am selben Tag wurde vor dem BFA der Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, als Zeuge einvernommen. Er brachte vor, dass er die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder in seine Wohnung aufgenommen habe. Er habe seit einem Jahr die österreichische Staatsbürgerschaft und seine Ehegattin habe Asyl erhalten. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sorge für Lebensmittel im Haushalt und trage Kosten für den Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer.

Auf Befragen, weshalb die Zusammenführung der Familie durch die Erstbeschwerdeführerin nicht auf legalem Weg versucht worden sei, brachte er vor, dass dies nicht möglich gewesen sei, da sie keine Reisepässe für die Kinder gehabt habe. Ihr Bruder habe die Erstbeschwerdeführerin auch während des Aufenthaltes in Bulgarien durch Geldüberweisungen unterstützt. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise nach Bulgarien dafür gesorgt, dass sie eine Unterkunft habe. Ihr Bruder habe dann die Kosten für diese Mietwohnung übernommen. Die bulgarischen Behörden hätten die Erstbeschwerdeführerin nicht unterbringen wollen, da sie gemeint hätten, dass ihr Ehemann selbstständig bzw. in der Versorgung abgemeldet sei. Dieser habe "schwarz" gearbeitet.

Mit Telefax vom 07.12.2015 wurden Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat, Empfehlungsschreiben, ein Länderbericht einer serbischen Menschenrechtsorganisation vom Oktober 2015 über Fälle von Übergriffen der bulgarischen Sicherheitsbehörden gegenüber reisenden Migranten und Flüchtlingen sowie ein Länderbericht über die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien aus 2014 vorgelegt.

Aufgrund einer am 01.12.2015 vorgenommenen Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin durch eine Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, erstellte diese die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 07.12.2015, woraus hervorgeht, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine milde Anpassungsstörung vorliege, wobei im Vordergrund die Sorge stehe, nach Bulgarien zurück zu sollen. Die Erstbeschwerdeführerin sei orientiert und bewusstseinsklar und es könnten keine Denkstörungen exploriert werden. Für eine andere Störung, insbesondere PTSD bestehe kein Anhaltspunkt. Es würden keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen angeraten. Bei den Kindern liege Scabies (Krätzmilbe) vor und diese müssten behandelt werden, erst dann könne ein Gutachten für die Kinder fertig gestellt werden.

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 22.12.2015 wurden ärztliche Atteste eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2015 vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin an Abszessen und Hautläsionen leide und eine hautärztliche Abklärung empfohlen werde. Weiters falle eine posttraumatische Belastungsstörung auf. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers liege neben einer Scabies eine posttraumatische Belastungsstörung vor.

Betreffend den Zweitbeschwerdeführer, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer wurden weiters im Wesentlichen gleich lautende fachärztliche Befundberichte eines Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 15.12.2015 vorgelegt, wonach bei Diagnosen von posttraumatischen Belastungsstörungen als Traumafolgestörungen eine therapeutische Unterstützung empfohlen werde. Aus einer den Zweitbeschwerdeführer, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer betreffenden psychologischen Stellungnahme einer klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, vom 17.12.2015 geht hervor, dass bei den drei Kindern eine posttraumatische Belastungsstörung und zusätzlich eine nicht organische Schlafstörung durch Albträume (Angstträume) vorliege. Weiters sei bei allen drei Kindern ein deutlicher Entwicklungsrückstand vorhanden und beim Viertbeschwerdeführer auch von einer stark depressiven Störung auszugehen.

In einem Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.12.2015 wurde ausgeführt, dass bei der Erstbeschwerdeführerin zunehmende Depression mit Angstattacken und Schlafstörungen gegeben sei. Es sei "absolut kontraindiziert", die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Bulgarien abzuschieben.

Mit Schreiben eines Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde vom 14.01.2016 wurde bestätigt, dass beim Zweitbeschwerdeführer, Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer bei einer Untersuchung am 10.01.2016 keine sichtbaren ansteckenden Krankheiten festgestellt worden seien.

Am 03.02.2016 erfolgte ein weiterer Untersuchungstermin der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder bei der Ärztin für Allgemeinmedizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, worüber sich aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 10.02.2016 ergibt, dass sowohl beim Zweitbeschwerdeführer als auch beim Drittbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung vorliege, eine posttraumatische Belastungsstörung jedoch nicht auszuschließen sei. Es werde Psychotherapie mit nonverbalen Elementen, eventuell auch in der Gruppe empfohlen. Hinsichtlich der Auswirkungen einer Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand wurde ausgeführt, dass dies "nicht abschließend beurteilt werden" könne. Wesentlich (wichtiger als der Aufenthaltsort) sei das subjektive Gefühl der Sicherheit, das einem Kind normalerweise von den Eltern vermittelt werde. Die Erstbeschwerdeführerin scheine teilweise überfordert zu sein. Eine "neuerliche Ortsveränderung erscheine als problematisch."

Zu diesen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren wurde durch die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2016 eine Stellungnahme eingebracht, in der zum gesundheitlichen Zustand der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Untersuchung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin mit Diplom für psychische somatische und psychotherapeutische Medizin am 01.12.2015 verschlechtert habe. Aus dem vorgelegten Schreiben des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 15.12.2015 gehe hervor, dass eine zunehmende Depression mit Angstattacken und Schlafstörungen vorliege und es kontraindiziert seit, die Patientin mit ihren vier Kindern nach Bulgarien abzuschieben. Die Erstbeschwerdeführerin werde Anfang März einen Termin für eine psychotherapeutische Behandlung wahrnehmen.

Zum gesundheitlichen Zustand des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers wurde vorgebracht, dass in der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.02.2016 nicht auf die im Verfahren vorgelegte psychologische Stellungnahme vom 17.12.2015 eingegangen wurde, die der Ärztin für Allgemeinmedizin offensichtlich nicht vorgelegt worden sei. Daraus ergebe sich, dass bei allen drei Kindern eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Dies sei auch in der gutachterlichen Stellungnahme nicht ausgeschlossen worden. Auch in der gutachterlichen Stellungnahme sei ein neuerlicher Ortswechsel für die Kinder als problematisch bezeichnet worden. In Anbetracht der ärztlichen Stellungnahmen und des sonstigen Vorbringens seien die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder als vulnerable Personen anzusehen und eine Rückkehr nach Bulgarien nicht zumutbar, weshalb ein Selbsteintritt Österreichs geprüft werden solle.

Auf Ersuchen des BFA wurde durch das Bundesministerium für Inneres die mit Schreiben vom 25.02.2016 erfolgende Zustimmung des bulgarischen Innenministeriums zur Übernahme der Beschwerdeführer eingeholt, aus der sich ergibt, dass den Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20.04.2016 legten die Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme einer klinischen Psychologin-Wahlpsychologin, Schwerpunkt Kinderpsychologie, vom 05.04.2016 vor, woraus hervorgeht, dass beim Zweitbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst durch den Krieg, die Flucht und das Inhaftieren in einem Gefängnis in Bulgarien vorliege. Dieser bedürfe dringend einer sicheren Umgebung, die ihm ein Aufarbeiten seiner Traumatisierung ermögliche. Jegliche Veränderung der Lebenssituation würde zu einer "Retraumatisierung führen und Folgen nicht absehbaren Ausmaßes" nach sich ziehen. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und auch ihre Kinder als vulnerable Personen und auch als abhängige Personen im Sinne der Art. 16, 17 Dublin III-VO anzusehen seien.Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20.04.2016 legten die Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme einer klinischen Psychologin-Wahlpsychologin, Schwerpunkt Kinderpsychologie, vom 05.04.2016 vor, woraus hervorgeht, dass beim Zweitbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst durch den Krieg, die Flucht und das Inhaftieren in einem Gefängnis in Bulgarien vorliege. Dieser bedürfe dringend einer sicheren Umgebung, die ihm ein Aufarbeiten seiner Traumatisierung ermögliche. Jegliche Veränderung der Lebenssituation würde zu einer "Retraumatisierung führen und Folgen nicht absehbaren Ausmaßes" nach sich ziehen. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und auch ihre Kinder als vulnerable Personen und auch als abhängige Personen im Sinne der Artikel 16, 17, Dublin III-VO anzusehen seien.

Die Behörde habe gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auch zu prüfen, ob humanitäre Gründe, insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext vorliegen, die eine Zuständigkeit Österreichs notwendig machen. Die Beschwerdeführer würden beim Bruder der Erstbeschwerdeführerin leben, der österreichischer Staatsbürger sei. Ein schützenswertes Familienleben sei zu bejahen. Es habe auch ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden, da die Beschwerdeführer erst Monate nach Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in die Grundversorgung aufgenommen worden seien. In dieser Zeit habe der Bruder der Erstbeschwerdeführerin jegliche Arztbesuche organisiert und Medikamente beschafft. Es wurde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Urteils des EuGH in der Rs. C -245/11 hingewiesen, worin der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst habe.Die Behörde habe gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO auch zu prüfen, ob humanitäre Gründe, insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext vorliegen, die eine Zuständigkeit Österreichs notwendig machen. Die Beschwerdeführer würden beim Bruder der Erstbeschwerdeführerin leben, der österreichischer Staatsbürger sei. Ein schützenswertes Familienleben sei zu bejahen. Es habe auch ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden, da die Beschwerdeführer erst Monate nach Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in die Grundversorgung aufgenommen worden seien. In dieser Zeit habe der Bruder der Erstbeschwerdeführerin jegliche Arztbesuche organisiert und Medikamente beschafft. Es wurde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Urteils des EuGH in der Rs. C -245/11 hingewiesen, worin der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO befasst habe.

Aus der vorgelegten psychologischen Stellungnahme sei ersichtlich, dass der Zweitbeschwerdeführer seit einiger Zeit eine psychologisch-therapeutische Einrichtung für Flüchtlingskinder besuche. Die anderen Brüder seien derzeit noch etwas zu jung, würden aber künftig auch ein derartiges Therapieangebot in Anspruch nehmen. Aus den Länderberichten betreffend Bulgarien gehe nicht hervor, ob derartige Einrichtungen vorhanden seien und somit auf eine bestehende Vulnerabilität besonders von Kindern Rücksicht genommen werde. Vielmehr sei den Länderberichten zu entnehmen, dass die Rücksichtnahme auf vulnerable Personen zwar gesetzlich vorgesehen sei, dies in der Praxis aber selten bis nie der Fall sei und es keine gesonderten Zentren für Vulnerable gebe. Eine Überstellung nach Bulgarien werde zur Gefahr einer erneuten Traumatisierung führen und daher als unmenschliche Behandlung anzusehen sein.

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom "21.04.2015" (offensichtlich gemeint 21.04.2016) wurde ein psychotherapeutisches Begleitschreiben einer Psychotherapeutin vom 18.04.2016 betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt, wonach diese bei Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörungen Therapie in Anspruch nehme.

Mit Schreiben des BFA vom 17.06.2016 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu aktualisierten Länderfeststellungen über die Situation in Bulgarien eingeräumt. Die Beschwerdeführer brachten dazu mit Schreiben vom 28.06.2016 vor, dass sich den Länderberichten entnehmen lasse, dass das Asylverfahren in Bulgarien von verschiedenen Seiten kritisiert werde und nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien als Folgeantragsteller angesehen würden und somit kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe Krankenversorgung und psychologische Hilfe hätten. Angesichts der übermittelten Gutachten und Befunde handle es sich um vulnerable Personen und diese Tatsache könne von den bulgarischen Behörden verkannt werden. Die Unterbringungssituation habe sich verschlechtert und es würde rechtswidrige und unverhältnismäßige Schubhaft ein großes Problem darstellen.

Den Berichten sei zu entnehmen, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung eine aufrechte Krankenversicherung voraussetze und viele sich die Beiträge nicht leisten könnten. Es gehe aus den Berichten nicht hervor, dass eine psychotherapeutische Behandlung für Kinder, auch bei bestehender Krankenversicherung, in Bulgarien vorhanden sei. Es werde auf die Stellungnahme der Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom 18.02.2016 (offensichtlich gemeint: 10.02.2016) hingewiesen, wonach eine neuerliche Ortsveränderung der Kinder als problematisch eingestuft werde.

Es bestehe zufolge den Berichten in Bulgarien kein staatliches Angebot für Schutzberechtigte, um ihnen den Einstieg in die bulgarische Gesellschaft zu erleichtern. Da es sich bei den Beschwerdeführern um vulnerable Personen handelt, sollte ein Selbsteintrittsrecht Österreichs geprüft werden.

Weiters wurde vorgebracht, dass die Fristen für eine Überstellung nach der Dublin III-VO jedenfalls abgelaufen seien und somit eine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei.

Der Stellungnahme wurde ein psychotherapeutisches Begleitschreiben einer Psychotherapeutin vom 27.06.2016 betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt, wonach diese sich wegen postnataler Depression und posttraumatischen Belastungssyndroms in Therapie befinde. Es seien traumatische Erlebnisse sowie die überaus belastende Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin, die auf sich selbst gestellt sei und geringe bis gar keine Unterstützung durch den Ehemann erhalten habe, der sich im serbischen Flüchtlingslager aufhalte, ausschlaggebend für die anhaltende Symptomatik. Die "Klientin sei in Bulgarien der psychischen Belastung nicht gewachsen."

1.2. Mit Bescheiden vom 08.07.2016 wurde der Antrag der genannten beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Bulgarien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Bescheiden vom 08.07.2016 wurde der Antrag der genannten beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Bulgarien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Diese Bescheide trafen in der Begründung auch Feststellungen über die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien den Status subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, dort einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren, diese würden in Bulgarien keine Unterstützung bekommen, wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien aufenthaltsberechtigt seien und sich an die staatlichen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen wenden könnten. Auch die bereits während des Voraufenthaltes erfolgte finanzielle Unterstützung seitens des in Österreich lebenden Bruders der Erstbeschwerdeführerin könne wieder stattfinden.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien den Status subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, dort einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren, diese würden in Bulgarien keine Unterstützung bekommen, wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien aufenthaltsberechtigt seien und sich an die staatlichen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen wenden könnten. Auch die bereits während des Voraufenthaltes erfolgte finanzielle Unterstützung seitens des in Österreich lebenden Bruders der Erstbeschwerdeführerin könne wieder stattfinden.

In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer milden Anpassungsstörung leide und ebenso von einer psychischen Depression und posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werde, wobei sie sich diesbezüglich in ärztlicher Behandlung befinde. Beim Zweitbeschwerdeführer, Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer "werde ebenso von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen", wobei Psychotherapie und psychiatrische Behandlung notwendig sei. Nachdem die Beschwerdeführer ärztlich behandelt worden seien, könne "zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächliche schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien im Fall der Beschwerdeführer nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch sei dem gesamten Vorbringen sowie den medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Beschädigungsgefahr verbunden wäre."

Weiters seien bei Bedarf in Bulgarien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, wie sich aus den Feststellungen zu Bulgarien ergebe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben. Es würden sich die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhalten und sie lebe mit einem Bruder, der in Österreich anerkannter Flüchtling und österreichischer Staatsbürger sei, im gemeinsamen Haushalt, wobei von einem relevanten Familienleben zu diesem Bruder ausgegangen werde. Es bestehe jedoch keine gegenseitige qualifizierte Abhängigkeit beispielsweise in Form einer Pflegebedürftigkeit und es sei davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterstützung durch den Bruder auch bei einem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Bulgarien möglich sei. Auch bestehe die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen durch Brief- oder E-Mail-Verkehr.Weiters seien bei Bedarf in Bulgarien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, wie sich aus den Feststellungen zu Bulgarien ergebe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht gegeben. Es würden sich die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhalten und sie lebe mit einem Bruder, der in Österreich anerkannter Flüchtling und österreichischer Staatsbürger sei, im gemeinsamen Haushalt, wobei von einem relevanten Familienleben zu diesem Bruder ausgegangen werde. Es bestehe jedoch keine gegenseitige qualifizierte Abhängigkeit beispielsweise in Form einer Pflegebedürftigkeit und es sei davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterstützung durch den Bruder auch bei einem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Bulgarien möglich sei. Auch bestehe die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen durch Brief- oder E-Mail-Verkehr.

Angesichts der persönlichen Situation und der Kürze ihres Aufenthaltes würden keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegen.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnissen vom 08.09.2016 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben, wobei es seine Entscheidung im Wesentlichen auf die nachstehende Begründung stützte:1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnissen vom 08.09.2016 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben, wobei es seine Entscheidung im Wesentlichen auf die nachstehende Begründung stützte:

"3.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge wäre zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt."3.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge wäre zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC ist zu erwägen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC ist zu erwägen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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