Norm
ZPO §261 Abs2Rechtssatz
Die Voraussetzung nach § 230a ZPO, dass der Kläger keine Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag zu stellen, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass § 261 Abs 6 ZPO jedem Rechtsanwalt bekannt sein muss (8 Ob 74/01t), nicht erfüllt, wenn das Gericht von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über die Einrede nach § 261 Abs 2 ZPO idF BGBl I 2015/94 abgesehen hat, jedoch dem anwaltlich vertretenen Kläger schriftliches Gehör zur Unzuständigkeitseinrede gewährt hat (Übernahme der Meinung von Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 261 ZPO Rz 133/2).Die Voraussetzung nach Paragraph 230 a, ZPO, dass der Kläger keine Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag zu stellen, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Paragraph 261, Absatz 6, ZPO jedem Rechtsanwalt bekannt sein muss (8 Ob 74/01t), nicht erfüllt, wenn das Gericht von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über die Einrede nach Paragraph 261, Absatz 2, ZPO in der Fassung BGBl römisch eins 2015/94 abgesehen hat, jedoch dem anwaltlich vertretenen Kläger schriftliches Gehör zur Unzuständigkeitseinrede gewährt hat (Übernahme der Meinung von Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 Paragraph 261, ZPO Rz 133/2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000189Im RIS seit
01.02.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018