Entscheidungsdatum
09.01.2018Norm
B-VG Art.10 Abs1 Z13Spruch
W213 2113447-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , vertreten durch SCHWARZ HUBER-MEDEK & Partner Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Stubenring 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 11.05.2015, GZ. BKA-KA 12.056/0006-Kultusamt/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2015, GZ. BKA-KA 12.056/0007-Kultusamt/2015, betreffend Antrag auf Ausspruch der Rechtspersönlichkeit (§ 2 BekGG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch SCHWARZ HUBER-MEDEK & Partner Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Stubenring 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 11.05.2015, GZ. BKA-KA 12.056/0006-Kultusamt/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2015, GZ. BKA-KA 12.056/0007-Kultusamt/2015, betreffend Antrag auf Ausspruch der Rechtspersönlichkeit (Paragraph 2, BekGG), beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 11.05.2015, GZ. BKA-KA 12.056/0006-Kultusamt/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2015, GZ. BKA-KA 12.056/0007-Kultusamt/2015, betreffend Antrag auf Ausspruch der Rechtspersönlichkeit (§ 2 BekGG), wird gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i. V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 11.05.2015, GZ. BKA-KA 12.056/0006-Kultusamt/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2015, GZ. BKA-KA 12.056/0007-Kultusamt/2015, betreffend Antrag auf Ausspruch der Rechtspersönlichkeit (Paragraph 2, BekGG), wird gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG i. römisch fünf.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 09.04.2009 stellte der Verein der XXXX , vertreten durch den Obmann XXXX , einen Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft, und zwar als "XXXX". Angeschlossen waren Beilagen, insbesondere Statuten einschließlich einer Darstellung der Lehre, 300 "Unterstützungserklärungen", welche von allen die eidesstattliche Versicherung enthielt, keiner anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft anzugehören, und eine "Unterstützungserklärung" von Vereinsobleuten.Mit Schreiben vom 09.04.2009 stellte der Verein der römisch 40 , vertreten durch den Obmann römisch 40 , einen Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft, und zwar als "XXXX". Angeschlossen waren Beilagen, insbesondere Statuten einschließlich einer Darstellung der Lehre, 300 "Unterstützungserklärungen", welche von allen die eidesstattliche Versicherung enthielt, keiner anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft anzugehören, und eine "Unterstützungserklärung" von Vereinsobleuten.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16. Dezember 2010, Zl. BMUKK-12.056/0006-KA/2010, abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 05.11.2014, GZ. 2012/10/0005, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren war nunmehr eine neuerliche Entscheidung durch den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien (belangte Behörde) zu treffen, der in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erließ, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Der Antrag der XXXX , vertreten durch Obmann XXXX , der " XXXX " den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnis-gemeinschaft gemäß dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl. I Nr. 19/1998, auszusprechen, wird"Der Antrag der römisch 40 , vertreten durch Obmann römisch 40 , der " römisch 40 " den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnis-gemeinschaft gemäß dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998,, auszusprechen, wird
a b g e w i e s e n ."
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und feststellen, dass der beschwerdeführenden Partei als religiöse Bekenntnisgemeinschaft Rechtspersönlichkeit zukomme.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 07.08.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid GZ.:"Die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid GZ.:
BKA-KA12.056/0006-Kultusamt/2015 vom 11. Mai 2015 wird a b g e w i e s e n ."
Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis vom 11.03.2016, GZ. W213 2113447-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2017, GZ. Ra 2016/10/0038, das oben erwähnte Erkenntnis wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt die Rechtssache durch die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Mit hg. Beschluss vom 15.12.2017, GZ. W213 2113447-1/6E, wurde der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zurückgewiesen.Mit hg. Beschluss vom 15.12.2017, GZ. W213 2113447-1/6E, wurde der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 brachte die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ein und führte aus, dass zwar aus ihrer Sicht kein Wiedereinsetzungsfall vorliege; dies deshalb nicht, weil die belangte Behörde eine bei ihr eingebrachte Beschwerde von Amts wegen an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten hat, und ein bloßes "Vergreifen" in der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts insofern unschädlich sein müsse. Aus advokatorischer Vorsicht werde dennoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in concreto die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist begehrt.
Zu den in § 33 VwGVG festgelegten Voraussetzungen wurde ausgeführt, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliege. Auch ein Rechtsirrtum könne ein solch maßgebliches "Ereignis" darstellen (vgl zB das Er-kenntnis des VwGH zu § 71 Abs 1 Z 1 AVG vom 17.06.1999, 99/20/0253).Zu den in Paragraph 33, VwGVG festgelegten Voraussetzungen wurde ausgeführt, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliege. Auch ein Rechtsirrtum könne ein solch maßgebliches "Ereignis" darstellen vergleiche zB das Er-kenntnis des VwGH zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vom 17.06.1999, 99/20/0253).
Im gegenständlichen Fall liege ein Rechtsirrtum vor. Dies deshalb, weil bis zum VwGH-Erkenntnis unklar gewesen sei, welches Verwaltungsgericht zur Entscheidung in Angelegenheiten des BekGG (und also: in Kultusangelegenheiten) zuständig sei. Diese Judikaturdivergenz habe sowohl innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts als auch zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten (vgl zB BVwG 12.01.2015, W170 2013410-1; BVwG 11.03.2016, W213 211 3447-1/4E; BVwG 11.04.2016, W108 212 4276-1/2E; BVwG 23.11.2016, W108 2140340-1/2E) bestanden und sei höchstgerichtlich zu klären gewesen.Im gegenständlichen Fall liege ein Rechtsirrtum vor. Dies deshalb, weil bis zum VwGH-Erkenntnis unklar gewesen sei, welches Verwaltungsgericht zur Entscheidung in Angelegenheiten des BekGG (und also: in Kultusangelegenheiten) zuständig sei. Diese Judikaturdivergenz habe sowohl innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts als auch zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten vergleiche zB BVwG 12.01.2015, W170 2013410-1; BVwG 11.03.2016, W213 211 3447-1/4E; BVwG 11.04.2016, W108 212 4276-1/2E; BVwG 23.11.2016, W108 2140340-1/2E) bestanden und sei höchstgerichtlich zu klären gewesen.
Die beschwerdeführende Partei treffe kein Verschulden daran, dass ihre Beschwerde dem unzuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei. Zum einen hätte die belangte Behörde die Beschwerde von Amts wegen an das zuständige Verwaltungsgericht Wien übermitteln müssen. Bereits vor der gegenständlichen Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht nämlich seine Zuständigkeit in Angelegenheiten des BekGG bejaht. Sowohl die belangte Behörde als auch die Richterschaft innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts seien von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen. Der Beschwerdeantrag habe mithin auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Ein Verschulden am unklaren Gesetzeswortlaut des Art 131 B-VG treffe die beschwerdeführende Partei nicht.Die beschwerdeführende Partei treffe kein Verschulden daran, dass ihre Beschwerde dem unzuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei. Zum einen hätte die belangte Behörde die Beschwerde von Amts wegen an das zuständige Verwaltungsgericht Wien übermitteln müssen. Bereits vor der gegenständlichen Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht nämlich seine Zuständigkeit in Angelegenheiten des BekGG bejaht. Sowohl die belangte Behörde als auch die Richterschaft innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts seien von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen. Der Beschwerdeantrag habe mithin auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Ein Verschulden am unklaren Gesetzeswortlaut des Artikel 131, B-VG treffe die beschwerdeführende Partei nicht.
Der beschwerdeführenden Partei drohe ein Rechtsnachteil. Zwar hätte die belangte Behörde die Beschwerde vom 10.06.2015 nunmehr richtigerweise dem zuständigen Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Wenn dieses Landesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde aber aufgrund des Beschwerdeantrags ablehne, würde der bereits im Jahr 2009 (sic!) gestellte Antrag auf Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft rechtskräftig zurückgewiesen werden. Wir müssten die Richtigkeit unserer Rechtsansicht neuerlich – zeitintensiv – vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts durchkämpfen.
Der Antrag sei rechtzeitig, da erst durch die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs am 13.12.2017 das aus der unklaren Rechtslage sowie der daraus resultierenden Judikaturdivergenz bestehende Hindernis weggefallen sei.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus § 33 Abs. 4 VwGVG, wonach Wiedereinsetzungsanträge ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen seien.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG, wonach Wiedereinsetzungsanträge ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen seien.
Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2017 und durch den in weiterer Folge ergangenen Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2017, W213 2113447-1/16E, sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerde wiederum im "Vorlageverfahren" befinde. Dies deshalb, weil die belangte Behörde von Amts wegen zu prüfen habe, welchem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen sei. Es obliege der belangten Behörde die Prüfung und Entscheidung, welches Verwaltungsgericht zuständig sei. Diesem Verwaltungsgericht habe die belangte Behörde "Vorlageantrag und Beschwerde unter Anschluss der Akten" vorzulegen. Dies dann, wenn die Partei einen Vorlageantrag gestellt habe (§ 15 Abs 2 VwGVG). Einen solchen Vorlageantrag sei durch die beschwerdeführende Partei rechtzeitig gestellt worden.Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2017 und durch den in weiterer Folge ergangenen Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2017, W213 2113447-1/16E, sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerde wiederum im "Vorlageverfahren" befinde. Dies deshalb, weil die belangte Behörde von Amts wegen zu prüfen habe, welchem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen sei. Es obliege der belangten Behörde die Prüfung und Entscheidung, welches Verwaltungsgericht zuständig sei. Diesem Verwaltungsgericht habe die belangte Behörde "Vorlageantrag und Beschwerde unter Anschluss der Akten" vorzulegen. Dies dann, wenn die Partei einen Vorlageantrag gestellt habe (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG). Einen solchen Vorlageantrag sei durch die beschwerdeführende Partei rechtzeitig gestellt worden.
Somit sei nunmehr wieder die belangte Behörde "am Zug". Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht müsse mithin dahingehend gewertet werden, dass die Beschwerde nicht vorgelegt worden sei.
e. Daraus folgt, dass zuständige Behörde für den Wiedereinsetzungsantrag der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien sei. Bei ihm sei der Wiedereinsetzungsantrag einzubringen; er habe darüber zu entscheiden.
Dieser Antrag werde mangels höchstrichterlicher Judikatur ebenso beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht.
In weiterer Folge wurde die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 11.05.2015, GZ. BKA-KA 12.056/0006-Kultusamt/2015, nachgeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22.11.2017, GZ. Ra 2016/10/0038, zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt:
"Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vor.""Art". 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Absatz eins und Absatz 6, leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit.), vor.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15, sowie VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, und 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15, sowie VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, und 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).
Angelegenheiten des Kultus, auf welchen Kompetenztatbestand sich auch das RelBekGemG stützt (vgl. RV 938 BlgNR 20. GP, 8), sind gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG. Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem RelBekGemG nicht zu entnehmen.Angelegenheiten des Kultus, auf welchen Kompetenztatbestand sich auch das RelBekGemG stützt vergleiche Regierungsvorlage 938 BlgNR 20. GP, 8), sind gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG. Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem RelBekGemG nicht zu entnehmen.
Dass das RelBekGemG erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten - wie die hier gegenständliche Zuständigkeit zur Versagung der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft - beinhaltet, ändert nichts an seiner Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung (vgl. jüngst VfGH 10.10.2017, G 419/2016, unter Hinweis auf die historischen Grundlagen zum Kompetenztatbestand Kultus, die vom Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 übernommen wurden, und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Vorgaben dem Bundesminister Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen).Dass das RelBekGemG erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten - wie die hier gegenständliche Zuständigkeit zur Versagung der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft - beinhaltet, ändert nichts an seiner Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung vergleiche jüngst VfGH 10.10.2017, G 419/2016, unter Hinweis auf die historischen Grundlagen zum Kompetenztatbestand Kultus, die vom Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 übernommen wurden, und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Vorgaben dem Bundesminister Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen).
Nach dem oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass es sich beim RelBekGemG um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen (vgl. zu Angelegenheiten des Islamgesetzes VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0043). Damit geht der Rechtsmittelzug im vorliegenden Fall gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht; das BVwG war hingegen zur Entscheidung nicht zuständig."Nach dem oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass es sich beim RelBekGemG um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen vergleiche zu Angelegenheiten des Islamgesetzes VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0043). Damit geht der Rechtsmittelzug im vorliegenden Fall gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht; das BVwG war hingegen zur Entscheidung nicht zuständig."
Im Hinblick auf dieses im Anlassfall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wurde daher die Beschwerde mit hg. Beschluss vom 15.12.2017 GZ. W213 2113447-1/6E, gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i. V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.Im Hinblick auf dieses im Anlassfall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wurde daher die Beschwerde mit hg. Beschluss vom 15.12.2017 GZ. W213 2113447-1/6E, gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG i. römisch fünf.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
Diese Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich - wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird - auch auf den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag. Eine stattgebende Entscheidung würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass die in Rede stehende Beschwerde wiederum beim - wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - unzuständigen Bundesverwaltungsgericht anhängig wäre.
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird daher gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. §§ 33 VwGVG und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewi