TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/3 VGW-001/032/17187/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2018
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Entscheidungsdatum

03.01.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2
AWG 2002 §15 Abs1 Z2
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des M. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21. November 2017, Zl. MBA ... - S 48920/17, betreffend Übertretung des ad 1.) § 15 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 iVm Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung iVm d. ÖNORM S 2100 und ad 2.) § 15 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 iVm § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 iVm Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung iVm d. ÖNORM S 2100,

zu Recht e r k a n n t:

                  

I. 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die zu "ad 1.)" verhängte Geldstrafe von € 2.800,— auf € 1.500,— und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche auf vier Tage sowie die unter "ad 2.)" verhängte Geldstrafe von € 1.020,— auf € 500,— und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 13 Stunden auf einen Tag herabgesetzt werden.

2. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter "1) a)" genannten Gegenstände ("4 Stück Gasflaschen…") unter Spruchpunkt "2)" anzuführen sind.

3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG hinsichtlich "ad 1.)" mit € 150,— und hinsichtlich "ad 2.)" mit € 50,— festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

4. Die im angefochtenen Straferkenntnis genannten zu zahlenden Gesamtbeträge haben daher hinsichtlich "ad 1.)" auf € 1.650,— und hinsichtlich "ad 2.)" auf € 550,— sowie in Summe auf € 2.200,— zu lauten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang

1.       Das an den Beschwerdeführer gerichtete angefochtene Straferkenntnis vom 21. November 2017 hat folgenden Spruch:

"Sie haben als Abfallbesitzer und Liegenschaftseigentümer am 20.07.2017 auf der Liegenschaft in Wien, H.-straße, Grundstücksnummern …, EZ ..., KG … entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF, wonach Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf, folgende Abfälle

1) gefährliche Abfälle:

a) 4 Stück Gasflaschen, welche als gefährlicher Abfall der Schlüsselnummer 59802 'Gase in Stahldruckflaschen' (Abfallart) gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen sind; die Gasflaschen waren unter Sperrmüllabfällen gelagert,

b) 2 Stück rosa und lose gelagerte Dämmplatten – 'XPS Platten', welche als gefährlicher Abfall der Schlüsselnummer 57108 mit Spezifikation 77 'Polystrol, Polystyrolschaum, gefährlich kontaminiert' (Abfallart) gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen sind. Diese Platten werden nicht für deren ursprünglichen Zweck (Dämmung) eingesetzt und wurden ohne Funktion gelagert, und

c) 5 Stück Autobatterien, welche als gefährlicher Abfall der Schlüsselnummer 35322 'Bleiakkumulatoren' (Abfallart) gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen sind, sowie

2) nicht gefährliche Abfälle:

a) circa 10 m³ Sperrmüll wie z.B. gebrauchte Fenster, leere Kunststofffässer, leere Metallfässer (u.a. in einem Anhänger), Möbelteile, eine Türe, Eisengitter, Sonnenliege etc., welcher als nicht gefährlicher Abfall der Schlüsselnummer 91401 'Sperrmüll' (Abfallart) gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen ist,

b) circa 4 m³ Holzabfälle wie Rinde in teilweise zerrissenen Säcken, Holzlatten, Paletten etc., welche als nicht gefährlicher Abfall der Schlüsselnummer 17201 'Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt' (Abfallart) gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen sind,

gelagert, dies auf unbefestigtem Untergrund und nicht witterungsgeschützt, wodurch die genannten Abfälle außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage und außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert wurden, zumal die unbefestigte Liegenschaft in Wien, H.-straße, keine hierfür genehmigte Anlage ist und kein hiefür geeigneter Ort ist. Zumindest lagern die Abfälle somit außerhalb eines hiefür geeigneten Ortes, was einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 darstellt. Die Art und Weise der Lagerungen erfolgte auch nicht in einer Art und Weise, dass Beeinträchtigungen von öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) vermieden werden, weshalb auch § 15 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht eingehalten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1.) § 15 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100, ausgegeben am 01.10.2005

ad 2.) § 15 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100, ausgegeben am 01.10.2005

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad 1.) Geldstrafe von € 2.800,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche

ad 2.) Geldstrafe von € 1.020,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 13 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 3.820,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 2 Tage und 13 Stunden

ad 1.) gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002

ad 2.) gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad 1.) € 280,00,

ad 2.) € 102,00

Summe der Strafkosten: € 382,00

als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher

ad 1.)€ 3.080,00,

ad 2.) € 1.122,00

Summe der Strafen und Strafkosten: € 4.202,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, eventualiter die Herabsetzung der verhängen Strafen begehrt werden.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft an der Adresse H.-straße, Wien. Der Beschwerdeführer hat am 20. Juli 2017 folgende Gegenstände auf dieser Liegenschaft gelagert:

Vier Gasflaschen, zwei Dämmplatten des Typs "XPS Platten", fünf Autobatterien, insgesamt ca. 10 m³ an verschiedenen Stoffen, wie gebrauchte Fenster, leere Kunststoffgläser, leere Metallgläser, Möbelteile, eine Türe, Eisengitter oder eine Sonnenliege sowie ca. 4 m³ Holzabfälle wie Rinde, Holzlatten und Holzpaletten.

Diese Gegenstände wurden an der Tatörtlichkeit nicht verwendet, sondern lediglich gelagert, sie waren auch keinem bestimmungsgemäßen Gebrauch mehr zugänglich und wurden auf der Liegenschaft bis zur weiteren Entsorgung gelagert. Die Gegenstände wurden entweder vom Beschwerdeführer von Dritten zur Entsorgung übernommen oder sind bei ihm selbst als Altstoffe angefallen. Die Lagerung erfolgte auf dem bloßen Erdboden und unter freiem Himmel ohne Schutz gegen Witterung. Durch die Art der Lagerung war eine weitere Beschädigung der Gegenstände (zB der Gasflaschen, der Autobatterien oder der Dämmplatten) und eine daraus resultierende Umweltbeeinträchtigung (Eindringen von Säure ins Erdreich, Freisetzung von Treibhausgasen, Entzündung von Gasen) möglich; durch die Lagerung der Holzabfälle und der 10 m³ an verschiedenen Stoffen wurden Unterschlupfmöglichkeiten für krankheitsübertragende Schädliche, zB Ratten, geschaffen.

Hinsichtlich der Gegenstände erging am 9. Oktober 2017, Zl. 665366/2017, ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag mit dem Inhalt, die Gegenstände binnen zwei Wochen nachweislich zu entfernen und einem berechtigten Abfallsammler und/oder -behandler zu übergeben. Dieser Behandlungsauftrag wurde am 11. November 2017 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Er ist selbständig tätig und hat ein monatliches Einkommen von ca. € 1.000,—. Er ist sorgepflichtig für eine Ehegattin und drei minderjährige Kinder im Alter von drei bis 17 Jahren. Der Beschwerdeführer ist Mieteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, welche mit einem Kredit belastet ist, aus dem monatliche Raten von € 650,— anfallen.

Der Beschwerdeführer ist nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.

Jedenfalls unstrittig ist, dass die im Straferkenntnis genannten Gegenstände am 20. Juli 2017 auf der Liegenschaft H.-straße, Wien, vom Beschwerdeführer gelagert wurden sowie unter welchen Bedingungen die Lagerung erfolgte. Diese Umstände sind zudem aus den vom Amtssachverständigen am 20. Juli 2017 an der Tatörtlichkeit angefertigten Fotos klar ersichtlich.

Dass die Gegenstände einem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr zugänglich waren, ergibt sich zum einen aus der Beschaffenheit der Gegenstände, wie sie auf den Fotos ersichtlich ist (die Gegenstände sind zum Teil zerstört oder verschmutzt), zum anderen aus der Stellungnahme des abfallwirtschaftlichen Sachverständigen vom 26. Juli 2017, welcher die Gegenstände vor Ort besichtigt hat und auf Grund der Zustands der Gegenstände und der Art der Lagerung eine weitere Verwendung ausschloss. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde angegeben, dass es sich um "Gebrauchsgegenstände bzw. Fahrnisse für eine spätere Nutzung bzw. Verwertung" handle, ohne näher anzugeben, welche Nutzung oder Verwertung angedacht war bzw. letztlich erfolgte. Für das Verwaltungsgericht Wien steht angesichts der Darstellung der Gegenstände auf den Fotos bzw. in der Schilderung des Amtssachverständigen fest, dass sich der Beschwerdeführer dieser Gegenstände entledigen wollte und eine weitere Nutzung der Gegenstände zu keinem Zeitpunkt angedacht war. Es ist nicht nachvollziehbar, zu welchem Zweck etwa beschädigte Möbelteile oder unter freiem Himmel lagernde Autobatterien noch eingesetzt werden sollen. Für eine Entledigungsabsicht spricht auch, dass hinsichtlich aller Gegenstände ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag erging, welcher vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und offenbar hingenommen wurde.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen unbedenklichen Angaben in der Beschwerde.

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG, 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 70/2017, lauten:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

         1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

         2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

         1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

         2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

[…]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

         […]

3. "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

[…]

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

         1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

         2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

         1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

         2. nur durch den Mischvorgang

         a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

         b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden oder

         3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

         1. hiefür genehmigten Anlagen oder

         2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]

§ 79. (1) Wer

         1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850  € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

[…]

(2) Wer

[…]

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht."

Gemäß § 4 Abs. 1 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II 570/2003 idF BGBl. II 498/2008, gelten als gefährliche Abfälle jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem "g" versehen sind.

Die Abfallbezeichnung "Gase in Stahldruckflaschen" ist im vom Bundesminder für Land- und forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlichten Abfallverzeichnis mit der Schlüsselnummer 59802 als nicht gefährlicher Abfall gelistet.

Die Abfallbezeichnung "Polystyrol, Polystyrolschaum, gefährlich kontaminiert" ist im vom Bundesminder für Land- und forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlichten Abfallverzeichnis mit der Schlüsselnummer 57108 als gefährlicher Abfall gelistet.

Die Abfallbezeichnung "Bleiakkumulatoren" ist im vom Bundesminder für Land- und forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlichten Abfallverzeichnis mit der Schlüsselnummer 35322 als gefährlicher Abfall gelistet.

Die Abfallbezeichnung "Sperrmüll" ist im vom Bundesminder für Land- und forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlichten Abfallverzeichnis mit der Schlüsselnummer 91401 als nicht gefährlicher Abfall gelistet.

Die Abfallbezeichnung "Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt" ist im vom Bundesminder für Land- und forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlichten Abfallverzeichnis mit der Schlüsselnummer 17201 als nicht gefährlicher Abfall gelistet.

2.       Zur Abfalleigenschaft der Gegenstände:

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, bei den von ihm gelagerten Gegenständen handle es sich nicht um Abfälle, sondern "lediglich Gebrauchsgegenstände bzw. Fahrnisse".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (zB VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 legcit aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0024). Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012). Ob eine Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012).

2.1.    Das Verwaltungsgericht Wien ist in seinen Feststellungen der Einschätzung des abfalltechnischen Amtssachverständigen gefolgt, welcher in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise im behördlichen Verfahren dargelegt hat (vgl. dazu VwGH 23.4.2015, 2013/07/0043), dass durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Lagerung von Gegenständen Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 gefährdet wurden. So besteht durch die Lagerung der Gasflaschen unter Gerümpel die Gefahr, dass ein Ventil beschädigt und sich austretendes Gas entzünden kann (§ 1 Abs. 3 Z 5 AWG 2002). Durch die Lagerung der Dämmplatten unter freiem Himmel können Treibhausgase freigesetzt werden, welche zu einer Umweltbeeinträchtigung führen (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002). Durch die Lagerung von Autobatterien unter freiem Himmel kann Akkusäure austreten und der Boden verunreinigt werden (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002). Durch die ungeordnete Lagerung von Holzabfällen und Sperrmüll werden Versteckmöglichkeiten für Krankheiten übertragende Ratten geschaffen (§ 1 Abs. 3 Z 7 AWG 2002).

Hinsichtlich der Lagerung all dieser Stoffe wurden somit Schutzgüter gefährdet, ohne dass es dabei auf eine konkrete Gefahrensituation ankam. Hinsichtlich dieser Stoffe ist daher die objektive Abfalleigenschaft zu bejahen.

2.2.    Darüber hinaus bestand hinsichtlich all der gelagerten Gegenstände – den Feststellungen entsprechend – die Absicht, diese Gegenstände loszuwerden, weil eine weitere Verwendung der Gegenstände nicht mehr möglich und auch nicht vorgesehen war. Es lag somit eine Entledigungsabsicht vor, wodurch auch der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 31.3.2016, 2013/07/0284, wonach es ausreicht, dass die Entledigungsabsicht bei einem Vorbesitzer bestanden hat).

2.3.    Da die verfahrensgegenständlichen Stoffe auch keinen sonstigen Ausnahmetatbestand vom Abfallbegriff erfüllen, hat das Verwaltungsgericht Wien davon auszugehen, dass es sich bei all diesen um Abfall handelt.

3.       Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle liegen gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 dann vor, wenn sie gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

Der Beschwerdeführer ist der vom Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgenommenen Kategorisierung der gegenständlichen Abfälle nach den einzelnen Schlüsselnummern des Abfallverzeichnisses nicht entgegengetreten. Auch das Verwaltungsgericht Wien hat an dieser sachverständigen Einschätzung keine Zweifel und geht somit davon aus, dass es sich in rechtlicher Sicht bei den vier Gasflaschen um "Gase in Stahldruckflaschen" (SN 59802), bei den Dämmplatten um "Polystyrol, Polystyrolschaum, gefährlich kontaminiert" (SN 57108), bei den Autobatterien um "Bleiakkumulatoren" (SN 35322), bei den 10 m³ gemischte Gegenstände um "Sperrmüll" (SN 91401) und bei den Holzabfällen um "Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt" (SN 17201) im Sinne des gemäß der Abfallverzeichnisverordnung veröffentlichten Abfallverzeichnisses handelt.

Bei den Schlüsselnummern 57108 und 35322 handelt es sich nach der Klassifizierung im Abfallverzeichnis um gefährliche Abfälle, bei der Schlüsselnummer 59802 hingegen nicht. Entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ist somit hinsichtlich der Gasflaschen von nicht gefährlichen Abfällen auszugehen, im Übrigen wurde die Unterscheidung in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend vorgenommen.

4.       Verletzung des § 15 Abs. 3 AWG 2002:

Die verfahrensgegenständlichen Abfälle wurden zweifelsfrei auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers gelagert (vgl. VwGH 15.9.2011, 2009/07/0154, mwN, wonach auch das nur kurzfristige Belassen an einem Ort eine Lagerung iSd AWG 2002 darstellt). Diese Lagerung hat folglich den Anforderungen des § 15 Abs. Abs. 3 erster Satz AWG 2002 zu entsprechen.

Jedenfalls liegt im Beschwerdefall keine für die Lagerung von Abfällen genehmigte Anlage iSd § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 vor. Da die Lagerung nicht in einer ortsfesten Behandlungsanlage erfolgte, bestand auch keine Genehmigungspflicht nach § 37 AWG 2002. In diesem Fall ist in weiterer Folge zu prüfen, ob es sich iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 beim Ort der Lagerung um einen für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle geeigneten Ort handelt (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122).

Angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anhand der fachlichen Einschätzung des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen zeigt sich, dass durch die Lagerung der Abfälle am Grundstück des Beschwerdeführers öffentliche Schutzgüter gefährdet wurden. So konnte durch die Lagerung der gefährlichen Abfälle eine Verunreinigung des Bodens bzw. der Luft nicht ausgeschlossen werden, ansonsten lag eine Gefährdung durch entzündliche Stoffe bzw. durch Unterschlupfmöglichkeiten für Schädlinge vor. Der Ort war für die Lagerung daher nicht geeignet iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 (vgl. dazu etwa VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131, oder 30.9.2010, 2007/07/0167).

5.       Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen des Lagerns gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfälle entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 liegen somit in objektiver Hinsicht tatsächlich vor, wobei die Qualifikation der Gasflaschen als gefährliche Abfälle im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hin zu nichtgefährlichen Abfällen zu korrigieren war.

6.       In subjektiver Hinsicht geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde davon aus, dass ihm diese Verwaltungsübertretungen nicht anzulasten seien, weil er keine Absicht hatte, "gefährliche bzw. sonstige Abfälle zu lagern" und ihm auch keinerlei Fahrlässigkeit angelastet werden könne.

Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist der Täter strafbar, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbildes der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. unter vielen VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0037).

Im Beschwerdefall liegen nun keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, die Gegenstände von seiner Liegenschaft fernzuhalten bzw. zu entfernen. Er hat sie dort vielmehr absichtlich gelagert; ob er dabei gewusst hat oder nicht, dass es sich um Abfälle handelt, ist unerheblich, weil ein allfälliger Rechtsirrtum zu Lasten des Beschwerdeführers ginge (vgl. zu den Voraussetzungen eines entschuldbaren Rechtsirrtums iSd § 5 Abs. 2 VStG aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007). Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VStG für eine Bestrafung sind somit im Beschwerdefall erfüllt.

7.       Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist (mit der Maßgabe einer teilweise zu korrigierenden Klassifikation der Abfälle) dem Grunde nach zu Recht erfolgt; die insoweit dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

8.       Zur Strafbemessung:

8.1.    Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

8.2.    Im Beschwerdefall ist hinsichtlich der in Spruchpunkt "1)" des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 ein Strafrahmen von € 850,—  bis € 41.200,—, hinsichtlich der in Spruchpunkt "2)" des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 und "2)" des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 79 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 ein Strafrahmen von € 450,— bis € 8.400,— heranzuziehen.

Beim Erstbeschwerdeführer sind angesichts seines Einkommens, seiner Sorgepflichten und seiner Vermögenslage unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was – wie schon von der belangten Behörde – mildernd zu werden ist. Der Verschuldensgrad ist im Beschwerdefall als durchschnittlich anzusehen; dem Beschwerdeführer wäre es leicht möglich gewesen, die auf seinem Grundstück lagernden Abfälle umgehend zu entfernen oder so zu lagern, dass die Beeinträchtigung öffentlicher Schutzgüter hintangehalten wird. Zugunsten des Beschwerdeführers sind der kurze Tatzeitraum ins Treffen zu führen, sowie, dass es zu keinen nachweislichen Beeinträchtigungen öffentlicher Schutzgüter gekommen ist. Hinsichtlich der zu Spruchpunkt "1)" verhängten Strafe ist zudem vom Verwaltungsgericht Wien zu berücksichtigen, dass hier der Tatvorwurf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzuschränken war, weil die gelagerten Gasflaschen nicht als gefährliche Abfälle zu qualifizieren waren.

Angesichts dieser konkreten Schuldumstände und insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erweisen sich die von der belangten Behörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen für das Verwaltungsgericht Wien als überhöht. Die Strafen sind daher vom Verwaltungsgericht Wien auf ein schuld- und tatangemessenes Maß in der im Spruch genannten Höhe knapp über der jeweiligen Mindeststrafe herabzusetzen.

9.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer infolge seines teilweisen Obsiegens keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

10.      Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (der Beschwerdeführer wurde über die Möglichkeit des Antrags im angefochtenen Straferkenntnis belehrt und war zudem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten) und in der Beschwerde einzig Rechtsfragen (im Wesentlichen zur Qualifikation der Gegenstände als Abfall und zur Strafbemessung) aufgeworfen wurden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte in diesem Fall zur weiteren Klärung des – unstrittigen – Sachverhalts nichts beigetragen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100, mit Verweis auf Rechtsprechung des EGMR.

11.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich des Abfallbegriffs iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002, des Begriff des Lagerns, der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 oder der Verhandlungspflicht von der jeweils zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Ablagerung; Gasflaschen; XPS Platten; Autobatterien; Sperrmüll; Holz; Auftrag; Entfernung der Gegenstände; Gefährdung von Schutzgütern; Entledigungsabsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.032.17187.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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