Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W271 2170934-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1083785110-151153444, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1083785110-151153444, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 6 Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 6 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 21.08.2015 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Am 22.08.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 23.03.2017 seine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde).
Der BF wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig verurteilt. Er befand sich vom 05.07.2017 bis 04.09.2017 in Haft. Mit 05.07.2017 wurde der BF angehalten und über ihn die Untersuchungshaft wegen Verdachts einer Übertretung nach §§ 27 Abs. 2a SMG verhängt; der BF wurde in diesem Zusammenhang schuldig gesprochen; über ihn wurde eine teilbedingte Haftstrafe verhängt. Mit dem 04.07.2017 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet. Die belangte Behörde teilte dem BF mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2017 gemäß § 13 Abs 2 AsylG den Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Verhängung der Untersuchungshaft mit.Der BF wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig verurteilt. Er befand sich vom 05.07.2017 bis 04.09.2017 in Haft. Mit 05.07.2017 wurde der BF angehalten und über ihn die Untersuchungshaft wegen Verdachts einer Übertretung nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG verhängt; der BF wurde in diesem Zusammenhang schuldig gesprochen; über ihn wurde eine teilbedingte Haftstrafe verhängt. Mit dem 04.07.2017 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet. Die belangte Behörde teilte dem BF mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG den Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Verhängung der Untersuchungshaft mit.
Mit Bescheid vom 04.09.2017, Zl. 1083785110-151153444, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG ab, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG verloren habe und erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot gegen den BF. Die belangte Behörde schloss zudem die aufschiebende Wirkung einer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde aus.Mit Bescheid vom 04.09.2017, Zl. 1083785110-151153444, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG ab, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG verloren habe und erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot gegen den BF. Die belangte Behörde schloss zudem die aufschiebende Wirkung einer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde aus.
Die gegen sämtliche Spruchpunkte erhobene Beschwerde des BF vom 07.09.2017 langte am 19.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Entscheidung vom 21.09.2017 nicht zu. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erkannte dieser mit Beschluss vom 13.12.2017 die aufschiebende Wirkung zu.
Am 25.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt; im Zuge der Verhandlung wurden dem BF die aktualisierten Länderinformationen mit Stand vom 25.09.2017 ausgehändigt und erörtert. Dieser nahm mit Schreiben vom 15.11.2017 dazu Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des BF
Am 21.08.2015 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der BF trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem; er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und spricht Dari.Am 21.08.2015 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der BF trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem; er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und spricht Dari.
Der BF ist bis zu seinem etwa achten Lebensjahr in Afghanistan aufgewachsen und stammt aus XXXX (Provinz Kunduz, Distrikt Khan A