TE Vwgh Beschluss 2015/3/26 2013/07/0249

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Veröffentlicht am 26.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der *****, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 2013, Zl. LAS-1162/5-11, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. So steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs das Verständnis des Begriffs "Fraktion" (entweder als Teil einer politischen Gemeinde oder als Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne einer Agrargemeinschaft ) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nicht generell fest, sondern ist einer Lösung im Einzelfall zugänglich (vgl. dazu neben der Rechtsprechung der Höchstgerichte, die diesen Begriff bereits sachverhaltsbezogen unterschiedlich interpretierten - siehe unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 2011, 2010/07/0163, zum einen und vom 30. Juni 2011, 2010/07/0230, zum anderen - auch die in Lang, Tiroler Agrarrecht II, S. 30, 152 und 177, getroffenen Aussagen). Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich aber vor dem Hintergrund des Prüfungskalküls des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, und vom 20. November 2014, 2011/07/0244, ua). als nicht zu beanstanden.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.

Wien, am 26. März 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070249.X00

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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