TE OGH 2017/12/19 14R147/17s

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Curd Steinhauer als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Eva Zacek und den Richter Mag. Wilhelm Wessely, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Horst Fössl, Rechtsanwalt in Wien, 2. N***** W*****, *****, wider die beklagten Parteien 1. Stadt Wien, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, *****, wegen EUR 160.000,00 s.A. und Feststellung, über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.09.2017, 30 Cg 24/14s-94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Rekursbeantwortung der klagenden Parteien wird, soweit sie von der erstklagenden Partei eingebracht wurde, zurückgewiesen.

2. Aus Anlass des Rekurses wird der angefochtene Beschluss als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

3. Die erstbeklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien begehrten zuletzt (AS 93) die Zahlung von EUR 160.000,00 s.A. sowie die Feststellung, dass ihnen die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für den Abriss diverser, näher bezeichneter Aufbauten ***** und die damit verbundenen zukünftigen Vermögensnachteile hafte.

Mit Teil- und Zwischenurteil vom 31.05.2016 (ON 46) wies das Erstgericht das Teilbegehren, die zweitbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei schuldig, den Klägern EUR 140.000,00 s.A. zu bezahlen, ab (Punkt 1.); ebenso das Teilbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei EUR 140.000,00 s.A. zu zahlen, sowie das gegen die erstbeklagte Partei gerichtete Feststellungsbegehren (Punkt 2.). Es erkannte das Teilbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, dem Zweitkläger EUR 140.000,00 zu bezahlen, als dem Grunde nach zu Recht bestehend (Punkt 3.) und behielt die Kostenentscheidung dem Endurteil vor.

Nach erfolgloser Berufung und außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei erwuchs der stattgebende Teil dieses Urteiles (Punkt 3.) in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2017 (ON 78) beantragte der Zweitkläger, ihm die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO zu bewilligen. Er legte ein unterfertigtes Vermögensbekenntnis samt Beilagen vor. Über Auftrag des Erstgerichtes verbesserte er seinen Verfahrenshilfeantrag (ON 88 und ON 89).

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht dem Zweitkläger die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der erstbeklagten Partei aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Antragsabweisung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisor hat auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung verzichtet.

I. Die Rekursbeantwortung vom 15.10.2017 (ON 98) wurde laut Rubrum und Fertigung nur von der erstklagenden Partei eingebracht, enthält aber im Text die Wendungen „erstatten die klagenden Parteien“ bzw. „stellen die klagenden Parteien ... den Antrag“ und ist vom Zweitkläger einmal persönlich sowie ein zweites Mal als Liquidator der Erstklägerin unterfertigt. Es ist daher unklar, ob diese Rekursbeantwortung auch im Namen des Zweitklägers erhoben wurde.

Ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag ist aber nicht erforderlich, weil der Zweitkläger einem solchen Auftrag zur Klarstellung, ob auch er Rekursbeantwortung erstatten wollte, dadurch zuvorgekommen ist, dass er am 10.11.2017 eine weitere Rekursbeantwortung eingebracht hat. Diese weist zwar den identen Text („die klagenden Parteien“) auf, ist aber nach Rubrum und Fertigung dem Zweitkläger alleine zuzuordnen. Damit ist aus Sicht des Rekursgerichtes ausreichend klargestellt, dass schon die Rekursbeantwortung vom 15.10.2017 auch im Namen des Zweitklägers eingebracht wurde.

Ist aber die „Rekursbeantwortung vom 10.11.2017“ in Wahrheit als Verbesserung der ursprünglichen Eingabe anzusehen, so spielt es auch keine Rolle, dass diese zweite „Rekursbeantwortung“ eigentlich verspätet eingebracht wurde; denn eine Verbesserung, die noch vor dem Ergehen eines Verbesserungsauftrages im Sinne des § 85 Abs 2 ZPO erfolgt, ist jedenfalls rechtzeitig. Es liegt daher eine rechtzeitige Rekursbeantwortung des Zweitklägers vor.

II. Soweit die Rekursbeantwortung vom 15.10.2017 auch von der erstklagenden Partei eingebracht wurde, ist sie jedoch unzulässig. Das Recht der Rekursbeantwortung steht nur dem Rekursgegner zu. Da der angefochtene Beschluss lediglich den Verfahrenshilfeantrag des Zweitklägers betrifft, ist die Erstklägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht betroffen, sodass ihr auch keine Rekursbeantwortung zusteht.

Rechtliche Beurteilung

III. Der angefochtene Beschluss ist nichtig.

1. Gemäß § 72 Abs 2 ZPO steht auch dem Prozessgegner ein Rekurs gegen Beschlüsse über Verfahrenshilfeanträge zu. Nach der Rechtsprechung ist wegen des im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbotes daher bereits das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe jedenfalls dann zweiseitig, wenn das betreffende Hauptverfahren bereits streitanhängig geworden ist; § 72 ZPO räumt dem Antragsgegner nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrages das rechtliche Gehör zum Zweck der besseren Kontrolle der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers ein (RIS-Justiz RL0000045).

Der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs gibt jedem durch eine gerichtliche Entscheidung in seinen Rechten Betroffenen das prozessuale Grundrecht, sich in dem zu dieser Entscheidung führenden Verfahren äußern zu dürfen. Nur wer diese Äußerungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (Säumnis), darf ohne seine Beteiligung verurteilt werden. Im österreichischen Recht ist dieser Grundsatz durch Art 6 Abs 1 EMRK und die §§ 177, 230f, 239, 416, 426f, 468, 507, 521a, 552, 557, 562 ZPO (u.v.a.) verwirklicht. Er gibt den Betroffenen (Parteien, Nebenintervenienten, in Zwischenverfahren aber auch Dritten, die durch die Zwischenentscheidung betroffen werden) das Recht, Tatsachen und Beweise vorzubringen, zu Anträgen und Vorbringen des Gegners Stellung zu nehmen, zur Sache rechtlich auszuführen und die Beweisergebnisse zu erörtern. Das rechtliche Gehör ist in der Regel vor der Entscheidung, sei es mündlich, sei es schriftlich zu gewähren. Verstöße gegen das rechtliche Gehör begründen Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO (Fucik in Rechberger4, Vor-§ 171 ZPO Rz 9 mwN).

Das Erstgericht hat das Vermögensbekenntnis des Zweitklägers aufgrund seiner Bedenken gegen dessen Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 66 Abs 2 ZPO zu Recht überprüft. Dabei hätte es aber – wie dargelegt – das rechtliche Gehör der beklagten Parteien zu wahren gehabt. Es hat den beklagten Parteien vor Beschlussfassung keine Möglichkeit gegeben, sich zum Verfahrenshilfeantrag des Zweitklägers zu äußern. Damit wurde das rechtliche Gehör der beklagten Parteien verletzt, zumal der Rekurs in Verfahrenshilfeangelegenheiten – wie bereits dargelegt – dem Neuerungsverbot unterliegt und daher nicht darauf gestützt werden kann, dass aufgrund eines weiteren Vorbringens anders zu entscheiden wäre (Fucik aaO § 72 Rz 2).

Vor diesem Hintergrund könnte das neue Vorbringen im Rekurs, der Zweitkläger könne durch die zumutbare Vermietung eines Teiles seiner Wohnimmobilie Erträge lukrieren bzw. verfüge über ausreichende Vermögenswerte, keine Berücksichtigung finden.

Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als nichtig war daher unumgänglich. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe macht das Verfahren nichtig iSd § 514 Abs 2, § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.

Das Erstgericht wird nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit für die beklagten Parteien erneut über den Verfahrenshilfeantrag des Zweitklägers zu entscheiden haben.

Gemäß § 72 Abs 3 ZPO findet ein Kostenersatz für Rekurse oder Rekursbeantwortungen gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe nicht statt.

Textnummer

EW0000860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2017:01400R00147.17S.1219.000

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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