TE Lvwg Beschluss 2017/5/4 VGW-102/012/374/2017

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Veröffentlicht am 04.05.2017
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Entscheidungsdatum

04.05.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
AVG §13 Abs4

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Beschwerde der Z. WarenvertriebsgesmbH, D.-straße, Wien, gegen die durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, am 25.11.2016 an der Baustelle J.-gasse, Wien, gesetzten Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt (Sperre des Bauaufzuges mittels Kette und Schloss und Anbringung eines Siegels sowie Sperre des Zutrittes zur Baustelle durch Anbringen eines Siegels bei der Zugangstür zur abgebrannten Lagerfläche auf öffentlichen Grund vor dem Gebäude) folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 6 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG iVm § 13 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG gilt die Beschwerde wegen Unterlassung der Mängelbehebung als zurückgezogen und wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

II. Gemäß § 35 VwGVG i.V.m. § 1 Ziffer 4 und 5 der Verwaltungsgerichts-Aufwandsersatzverordnung- VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin, die Z. WarenvertriebsgesmbH, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, als obsiegender belangter Behörde, den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80, den Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 461,00 und den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40, das sind insgesamt € 887,20, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Ad I.

Die Beschwerdeführerin, die Z. WarenvertriebsgesmbH, erhob folgende Maßnahmenbeschwerde vom 30. Dezember 2016, gegen Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei) am 25.11.2016 in Wien, J.-gasse.

In der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:

„Gegen die durch die belangte Behörde am Freitag, dem 25.11.2016 an der Baustelle J.-gasse, Wien gesetzten Maßnahmen, nämlich die Sperre des Bauaufzuges mittels Kette und Schloss und Anbringen eines Siegels und die Sperre des Zutrittes zur Baustelle durch Anbringen eines Siegels bei der Zugangstür zur abgeplankten Lagerfläche auf öffentlichem Gut vor dem Gebäude, erheben wir innerhalb offener Frist nachstehende

MASSNAHMENBESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht Wien, gem. Art. 130 Abs.1 (2) B-VG wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte wie folgt:

1.  Beschwerdegegenstand:

Die Beschwerdeführerin erwarb, wie sich aus dem offenen Grundbuch ergibt, die gegenständliche Liegenschaft von J. K., wobei der Voreigentümer bereits eine Sanierung des Gebäudes eingeleitet und eine Baubewilligung u.a. zum Dachgeschossausbau und Einbau eines Liftes erwirkt hatte. Die Bautätigkeit des Voreigentümers wurde durch dessen schwere Erkrankung und finanzielle Probleme verzögert, sodass sich die Beschwerdeführerin genötigt sah innerhalb offener Frist bei der Baubehörde, MA37 um eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist anzusuchen. Dieser Fristverlängerungsantrag wurde von der Behörde abgewiesen, wobei die Behörde die gegen die Abweisung durch die Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde ebenfalls zurückwies mit der Behauptung, sie sei verspätet, weil der Bescheid bereits mündlich zugestellt oder dem Vertreter der Beschwerdeführerin ausgefolgt sein sollte. Der dagegen erhobene Vorlageantrag an das VWG Wien wurde in der Folge unter Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze - umfassend auch einen Wiedereinsetzungsantrag - mit Erkenntnis zu GZ. VGW-111/084/4218/2016-19 vor kurzem abgewiesen.

Am 25.11.2016 setzte die Behörde die nunmehr bekämpften Maßnahmen durch Sperre des Bauaufzuges mittels Kette und Schloss samt Anbringen eines Siegels und die Sperre des Zutritts zur Baustelle durch Anbringen eines Siegels bei der Zugangstür zur abgeplankten Lagerfläche auf öffentlichem Gut vor dem Gebäude, wodurch der Zutritt zum gesamten Haus verwehrt wurde!

Durch diese Maßnahmen wurde der Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin sowie auch jeder anderen Person der Zutritt zum Gebäude unmöglich, sodass einerseits weder der Mieter des im Erdgeschoss gelegenen Gastronomielokales etwa den außerhalb seines Lokales gelegenen Keller erreichen kann, noch eine Weiterführung der im Gebäude in vier Geschossen anhängigen Sanierungsmaßnahmen möglich ist, woraus insbesondere der Beschwerdeführerin auch ein außerordentlicher finanzieller Schaden zugefügt wird und ist sie auch zum Ersatz der erheblichen Aufzugskosten an den Bauführer, verpflichtet.

2.  Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde:

Über die am 25.11.2016 durchgeführten Maßnahmen wurde die Beschwerdeführerin durch Mitteilung der Behörde mit Schreiben vom 28.11.2015 vor kurzem informiert. Diese Mitteilung ist kein Bescheid, sodass mit Maßnahmenbeschwerde gegen das Verhalten der Behörde vorgegangen werden muss.

3.   Beschwerdegründe:

Durch das überschießende Verhalten der Behörde und Sperre des Zutritts der Beschwerdeführerin oder von ihr beauftragter Gewerbsleute wird die Beschwerdeführerin in mehreren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt, insbesondere in der Ausübung ihres Eigentumsrechtes sowie auch in Ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung, weil es damit der Beschwerdeführerin unmöglich wird die im gegenständlichen Objekt befindlichen Wohnungen zu vermieten und entsteht durch die vollständige Sperrung des Objektes auch erheblichster Schaden.

Zum Beweis für die Verletzung zahlreicher Rechte der Beschwerdeführerin wird die Einvernahme des Prüfingenieur DI Jo. D., p.A. Wien, W.-straße, höflich beantragt.

Das grob unverhältnismäßige Verhalten der Behörde verstößt weiters eklatant gegen das Willkürverbot und stellt sich insgesamt als grob rechtswidrig dar.

Aus den dargelegten Gründen werden daher gestellt die

ANTRÄGE.

das Verwaltungsgericht möge aussprechen, dass die belangte Behörde die am 25.11.2016 beim Objekt J.-gasse, Wien verfügten Maßnahmen, nämlich die Sperre des Bauaufzuges mittels Kette und Schloss samt Anbringen eines Siegels und die Sperre des Zutritts zur Baustelle (und damit zum Gebäude) durch Anbringen eines Siegels bei der Zugangstür zur abgeplankten Lagerfläche auf öffentlichem Gut vor dem Gebäude, veranlasst durch den Magistrat der Stadt Wien (MA 37 in Zusammenarbeit mit MA 6) die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt hat, sodass diese Maßnahmen unverzüglich zu beenden sind.

Weiters möge der Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet werden, wobei Kostenzuspruch sämtlicher regelmäßig anfallenden Kosten samt Umsatzsteuer begehrt wird.“

Die Beschwerde ist mit „Z. WarenvertriebsgesmbH“ in Maschinenschrift gefertigt und mit einer unleserlichen Paraphe handschriftlich unterfertigt. Da sich aus der Beschwerde kein Hinweis ergab, welche natürliche Person die Eingabe unterfertigt hatte, wurde die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht Wien gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, dies bekannt zu geben und den Formmangel zu beheben. Die Zustellung dieser Aufforderung vom 17.1.2017 wurde an der in der Beschwerde angegebenen und im Firmenbuch ersichtlichen Firmenadresse der Beschwerdeführerin in Wien, D.-straße, erfolglos versucht. Das Poststück wurde mit dem Vermerk „Anschrift ungenügend“ an das Verwaltungsgericht Wien retourniert.

Daraufhin wurde die Aufforderung der Beschwerdeführerin z.H. Herrn T. W. Tö., welcher laut Firmenbuch als einziger Geschäftsführer die einzige zur Vertretung nach außen befugte Person der Beschwerdeführerin ist, an seinen im Zentralen Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitz Sch.-gasse, S. zugestellt. Daraufhin langte beim Verwaltungsgericht Wien die Bekanntgabe vom 2.2.2017 ein, in der von der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, dass die Paraphe auf der gegenständlichen Beschwerde von Herrn T. Tö. stammt. Diese Bekanntgabe ist mit „Z. Warenvertriebs GmH T. Tö.“ in Maschinenschrift gefertigt. Darüber wurde per Hand eine unleserliche Unterschrift gesetzt, die wesentlich länger als die Paraphe auf der Beschwerde vom 30. 12. 2016 ist und keine Gemeinsamkeiten im Schriftbild aufweist.

Das Verwaltungsgericht Wien beraumte die öffentliche mündliche Verhandlung vom 22.3.2017 unter Ladung der Beschwerdeführerin z.H. Herrn T. Tö., der belangten Behörde und dreier Zeugen an.

Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 17.3.2017, welches am 21.3.2017 und somit einen Tag vor der Verhandlung einlangte, eine Stellungnahme sowie Beweisanträge ein. Dieses Schreiben war mit „Z. WarenvertriebsgmbH“ in Maschinenschrift und mit der deutlich lesbaren Unterschrift „Tö. T.“ per Hand unterfertigt.

Am Tag der Verhandlung am 22.3.2017 langte um 7:32 Uhr ein Fax beim Verwaltungsgericht Wien ein, in dem mitgeteilt wurde, dass Herr Tö. krankheitsbedingt nicht zur Verhandlung kommen kann, und um Vertagung ersucht wurde. Unterfertigt war dieses Fax mit „Z. WarenvertriebsgmbH GF T. Tö.“ in Maschinenschrift und mit einer unleserlichen Unterschrift per Hand, welche von den bisherigen Unterschriften im Schriftbild abermals abweicht. Dass Herr Tö. am 20.3.2017 verhandlungsunfähig war, wurde nicht behauptet, weshalb er der Verhandlung unentschuldigt fernblieb und in seiner Abwesenheit verhandelt wurde.

Der Vertreter der belangten Behörde wies in der Verhandlung auf eine im gegenständlichen Behördenakt befindliche Vollmacht vom 22.02.2016 hin, welche von der Z. Warenvertriebs GmbH, T. Tö., an Herrn W. R. zur Abholung von Schlüssel bei der Behörde erteilt wurde. Die Unterschrift auf der Maßnahmenbeschwerde habe außerdem auffallende Ähnlichkeit mit der Unterschrift von Ji. & Partner am vorgelegten Schreiben vom 08.01.2015.

Das Verwaltungsgericht Wien konnte feststellen, dass in dieser Vollmacht eine Unterschrift des Herrn T. Tö. aufscheint, die nicht mit der Unterschrift des Herrn T. Tö. auf der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 30.12.2016, der Bekanntgabe vom 02.02.2017 an das Verwaltungsgericht Wien und der Stellungnahme vom 21.03.2017 an das Verwaltungsgericht Wien übereinstimmt.

Daraufhin wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.4.2017 Herrn T. Tö. als einziges zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Zweifel bezüglich seiner Identität und der Authentizität der Beschwerde bestehen. Es wurde ihm aufgetragen, er solle innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht Wien persönlich erscheinen und seine Identität unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachweisen. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf dieser Frist zur Folge hat, dass sein Anbringen als zurückgezogen gilt. Der Auftrag wurde am 14.4.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

Weder innerhalb der gesetzen Frist noch bis dato kam Herr T. Tö. dem Verbesserungauftrag durch persönliches Erscheinen und Identitätsnachweis nach.

Am 4.5.2017 langte lediglich ein Schreiben der Beschwerdeführerin datiert mit 28.4.2017 beim Verwaltungsgericht Wien ein, das mit „T. W. Tö. Geschäftsführer“ in Maschinenschrift unterfertigt und mit einer unleserlichen Unterschrift versehen war. Als Beilage zu diesem Schreiben wurde eine Kopie des Führerscheines des Herrn Tö. übermittelt. Er führt dazu aus, dass er diese Kopie mit Foto als Identitätsnachweis übermittle. Er bringt weiters vor, dass er bei der zuständigen Rechtspflegerin Ing. Za. wegen Akteneinsicht und Herstellung von Kopien persönlich vorgesprochen habe. Diese könne seine Identität bestätigen.

Dem ist entgegen zu halten, dass Herrn Tö. in den gegenständlichen Verfahrensakt beim Verwaltungsgericht Wien zu keiner Zeit Einsicht genommen hat und dies auch nicht verlangte. Auch ist die Landesrechtspflegerin Frau Ing. Za. nicht für das gegenständliche Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien zuständig.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legitimiert, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Entsprechend § 28 Abs. 6 VwGVG hat im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Verfahrenseinstellende Erledigungen der Verwaltungsgerichte erfolgen entsprechend § 28 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss.

Nach § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 – AVG (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Die gegenständliche Beschwerde vom 30.12.2016 war u.a. insoweit mangelhaft als die Identität des Einschreiters als einziges zur Vertretung nach außen berufenes Organ der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelhaft war.

Da der Einschreiter im Mängelbehebungsauftrag auf die Rechtsfolge einer unterlassenen Mängelbehebung hingewiesen wurde und der Mangel nicht durch persönliches Erscheinen und Identitätsnachweis behoben wurde, gilt das Anbringen gemäß § 28 VwGVG iVm § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:

"Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:

"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei    57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei    368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)    553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)" 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV. Da die Beschwerde als zurückgezogen gilt, ist die belangte Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei anzusehen.

Ad III.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensrechtliche Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Mangel; Mängelbehebung; Identität; Authentizität; Einstellung des Verfahrens; Zweifel über die Identität; Zurückweisung; Frist; Anbringen gilt als zurückgezogen; Beschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.012.374.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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