RS Lvwg 2017/11/24 LVwG 30.25-2952/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.11.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1
GewO 1994 §111 Abs1 Z1
GewO 1994 §4

Rechtssatz

Die bloße Raumvermietung ist grundsätzlich nicht als Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung anzusehen (zB VwGH 16.04.1985, 83/04/0202). Jedenfalls liegt ein Anbieten des Gastgewerbes in der Betriebsart Beherbergung von Gästen nach § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 durch eine angebotene Vermietung von Apartments auch dann nicht vor, wenn damit Leistungen wie die Endreinigung und die Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie das Anbieten eines Parkplatzes verbunden sind. Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist die Gewerbeordnung auch nur unter den Voraussetzungen nach § 4 GewO 1994 anwendbar, deren Erfüllung aus dem angeführten Leistungsangebot ebenfalls nicht hervorgeht.

Schlagworte

Raumvermietung, Gewerbe, Gastgewerbe, Beherbergung, Gäste, Apartments, Vermietung, Zusatzleistungen, Leistungsangebot, Kraftfahrzeuge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.25.2952.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten