Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W104 2172191-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ römisch 40 , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde bis zu ihrem Tod am 22.12.2014 von XXXX bewirtschaftet. Am 29.1.2015 wurde ein Formular zum Bewirtschafterwechsel eingebracht, wonach ab 1.1.2015 die Beschwerdeführerin Frau XXXX den Betrieb bewirtschaften solle. Auf diesem Formular hatte jedoch nur die Beschwerdeführerin als Übernehmerin unterschrieben. Am 7.4.2015 wurde dazu ein korrigiertes Formular eingebracht, wonach der Bewirtschaftungsbeginn bereits mit 7.10.2014 festgesetzt wurde. Auf diesem Formular befinden sich die Unterschrift von XXXX als neuer Bewirtschafter und bei "Notiz" darunter die Unterschriften von XXXX . Am 8.9.2015 wurde der Nachlass nach XXXX der XXXX eingeantwortet.1. Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde bis zu ihrem Tod am 22.12.2014 von römisch 40 bewirtschaftet. Am 29.1.2015 wurde ein Formular zum Bewirtschafterwechsel eingebracht, wonach ab 1.1.2015 die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 den Betrieb bewirtschaften solle. Auf diesem Formular hatte jedoch nur die Beschwerdeführerin als Übernehmerin unterschrieben. Am 7.4.2015 wurde dazu ein korrigiertes Formular eingebracht, wonach der Bewirtschaftungsbeginn bereits mit 7.10.2014 festgesetzt wurde. Auf diesem Formular befinden sich die Unterschrift von römisch 40 als neuer Bewirtschafter und bei "Notiz" darunter die Unterschriften von römisch 40 . Am 8.9.2015 wurde der Nachlass nach römisch 40 der römisch 40 eingeantwortet.
2. Mit Datum vom 23.4.2015 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurden der Beschwerdeführerin mit der Begründung keine Direktzahlungen gewährt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurden der Beschwerdeführerin mit der Begründung keine Direktzahlungen gewährt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307/2013).
4. Mit online gestellter Beschwerde vom 16.6.2016 führte die Beschwerdeführerin an, die Richtlinien für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 seien erfüllt durch die Übernahme des Betriebes ihrer Mutter XXXX . Dazu sei ein Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeitsbeginn 7.10.2014 durchgeführt worden. Sie ersuche daher um Neuberechnung der Direktzahlungen 2015.4. Mit online gestellter Beschwerde vom 16.6.2016 führte die Beschwerdeführerin an, die Richtlinien für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 seien erfüllt durch die Übernahme des Betriebes ihrer Mutter römisch 40 . Dazu sei ein Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeitsbeginn 7.10.2014 durchgeführt worden. Sie ersuche daher um Neuberechnung der Direktzahlungen 2015.
5. Das Bundesverwaltungsgericht richtete an die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem darauf hingewiesen wurde, dass sich aus der Aktenlage ergebe, dass als Universalerbin des Nachlasses Ihrer Mutter Ihre Schwester XXXX eingeantwortet worden sei. Aus dem Formular "Bewirtschafterwechsel", das am 29.1.2015 von ihr und ihren beiden Schwestern, also auch von der späteren Erbin XXXX zu einer Zeit unterschrieben wurde, als diese noch nicht als Erbin eingeantwortet war, ergebe sich deren Bereitschaft, der Beschwerdeführerin den Betrieb in Zukunft zu überlassen. Allerdings fehle eine eindeutige Willenserklärung und eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Betriebsübergang nach Einantwortung.5. Das Bundesverwaltungsgericht richtete an die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem darauf hingewiesen wurde, dass sich aus der Aktenlage ergebe, dass als Universalerbin des Nachlasses Ihrer Mutter Ihre Schwester römisch 40 eingeantwortet worden sei. Aus dem Formular "Bewirtschafterwechsel", das am 29.1.2015 von ihr und ihren beiden Schwestern, also auch von der späteren Erbin römisch 40 zu einer Zeit unterschrieben wurde, als diese noch nicht als Erbin eingeantwortet war, ergebe sich deren Bereitschaft, der Beschwerdeführerin den Betrieb in Zukunft zu überlassen. Allerdings fehle eine eindeutige Willenserklärung und eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Betriebsübergang nach Einantwortung.
Das Bundesverwaltungsgericht gehe vorläufig davon aus, dass ein derartiger Nachweis durch die Abgabe eines entsprechend ausgefüllten Formulars "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" mit den Unterschriften der Übergeberin ( XXXX ) und der Übernehmerin ( XXXX) einen derartigen Nachweis darstellen könne. Es werde ihr daher die Gelegenheit geboten, ein derartiges Formular im Original dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.Das Bundesverwaltungsgericht gehe vorläufig davon aus, dass ein derartiger Nachweis durch die Abgabe eines entsprechend ausgefüllten Formulars "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" mit den Unterschriften der Übergeberin ( römisch 40 ) und der Übernehmerin ( römisch 40 ) einen derartigen Nachweis darstellen könne. Es werde ihr daher die Gelegenheit geboten, ein derartiges Formular im Original dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
6. Mit Schreiben vom 4.12.2017 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.3. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2172191.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018