TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/10 I413 2115986-1

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Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 2115986-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle St. Pölten vom 25.09.2015, Zl. 1031915106-140005776, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 und am 28.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle St. Pölten vom 25.09.2015, Zl. 1031915106-140005776, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 und am 28.04.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt".Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt".

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführers stellte am 24.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er vorbrachte, aus Syrien zu stammen, in seiner Heimat keine Freiheit, keine Arbeit und keine Zukunft zu haben. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

2. Am 12.03.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er sich wegen des Krieges in Syrien dort nicht mehr sicher fühle.

3. In der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 09.04.2015 teilte die belangte Behörde diesem mit, dass es Zweifel an seiner behaupteten Staatsbürgerschaft Syrien gebe.

4. Am 08.06.2015 erstattete der Linguist XXXX für das Institut Verified AB im Auftrag der belangten Behörde ein linguistisches Gutachten, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer der marokkanischen Koine der arabischen Sprachfamilie angehört.4. Am 08.06.2015 erstattete der Linguist römisch 40 für das Institut Verified Ausschussbericht im Auftrag der belangten Behörde ein linguistisches Gutachten, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer der marokkanischen Koine der arabischen Sprachfamilie angehört.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.09.2015 wies die belangte Behörde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2014

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und entschied, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (III.).hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und entschied, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (römisch drei.).

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.10.2015.

7. Am 28.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei vernommen wurde.

8. Am 03.04.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der Situation in Syrien.

9. Am 28.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Zeugin XXXX und ergänzend der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden.9. Am 28.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Zeugin römisch 40 und ergänzend der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden.

10. Am 22.06.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde unter Vorlage einer Kopie eines Identitätsausweises des Beschwerdeführer abzuklären, ob es sich um einen Personalausweis aus Syrien hierbei handelt und um Übermittlung von Vergleichsdokumenten bzw allfälliger augenscheinlicher Fälschungsmerkmale.

11. Mit Eingabe vom 03.07.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.05.2017.

12. Am 12.10.2017 übermittelte das Landesgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom XXXX.12. Am 12.10.2017 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom römisch 40 .

13. Am 04.12.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Landespolizeidirektion Innsbruck unter Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien eines syrischen Identitätsdokuments und eines Auszuges aus dem Familienbuch um Prüfung auf ihre Echtheit.

14. Mit vorläufigem Untersuchungsbericht vom 11.12.2017 teilte die Landespolizeidirektion Innsbruck mit, dass eine Beurteilung der Kopien auf ihre Echtheit nicht möglich sei und ersuchte um Übermittlung der Originaldokumente.

15. Mit Schreiben vom 18.12.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die als Fotografien vorgelegte Identitätskarte im Original vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal über die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 24.09.2014 in Österreich auf.

Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer über Familienmitglieder im Herkunftsland verfügt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und mit Ausnahme einer eine Beziehung zur Drittstaatsangehörigen XXXX über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer über Familienmitglieder im Herkunftsland verfügt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und mit Ausnahme einer eine Beziehung zur Drittstaatsangehörigen römisch 40 über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte bis zu seinem 18. Lebensjahr die Schule und arbeitete anschließend in verschiedenen Berufen, unter anderem als Schlosser, Tischler, Maler und Maurer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrungen hat er eine Chance auch hinkünftig im marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil der Landesgerichts XXXX vom XXXX, für schuldig erkannt, er hat am 24. Und 25.01.2017 in Str. Pölten Verantwortliche der Diakonie Flüchtlingsbetreuung durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Nachteil von der Flüchtlingsbetreuerin XXXX B.A. zur Durchführung eines Wechsels in der Betreuungsperson genötigt, indem er sie zuvor wiederholt aggressiv beschimpft hatte, zunächst zu ihrem Kollegen XXXX und am Folgetag auch zu XXXX sagte, dass er sie nicht mehr als Betreuerin sehen wolle, widrigenfalls er sie beim nächsten Betreuungsbesuch schlagen oder mit ihr aus dem Fenster springen werde und wurde hierfür wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend keinen Umstand.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil der Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , für schuldig erkannt, er hat am 24. Und 25.01.2017 in Str. Pölten Verantwortliche der Diakonie Flüchtlingsbetreuung durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Nachteil von der Flüchtlingsbetreuerin römisch 40 B.A. zur Durchführung eines Wechsels in der Betreuungsperson genötigt, indem er sie zuvor wiederholt aggressiv beschimpft hatte, zunächst zu ihrem Kollegen römisch 40 und am Folgetag auch zu römisch 40 sagte, dass er sie nicht mehr als Betreuerin sehen wolle, widrigenfalls er sie beim nächsten Betreuungsbesuch schlagen oder mit ihr aus dem Fenster springen werde und wurde hierfür wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend keinen Umstand.

Am 15.02.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich angezeigt, weil er nach einem Streitgespräch das KFZ des Opfers durch Einschlagen der Seitenscheibe und Eindellen der Motorhaube durch eine leere Wodkaflasche beschädigte und im Zuge eines Deeskalationsgespräches mit der Gewaltanwendung gegenüber der Betreuerin drohte.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer wegen des Krieges in Syrien dort nicht mehr sicher fühlt. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Syrien.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Marokko eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 und würde auch für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 und würde auch für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.

Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in das Sprachanalysegutachten von Verified AB, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017, sowie durch Einvernahme von XXXX als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2017 und des Beschwerdeführers als Partei in den mündlichen Verhandlungen vom 28.03.2017 und vom 28.04.2017.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in das Sprachanalysegutachten von Verified AB, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017, sowie durch Einvernahme von römisch 40 als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2017 und des Beschwerdeführers als Partei in den mündlichen Verhandlungen vom 28.03.2017 und vom 28.04.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinem in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen bzw aus dem eingeholten Sprachanalysegutachten von Verified AB.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, seine Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom Beschwerdeführer zu vertreten.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, seine Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom Beschwerdeführer zu vertreten.

Die von ihm in Kopie vorgelegten Urkunden einer Identitätskarte und des Auszuges aus dem Familienbuch konnten aufgrund der Unterlassung des Beschwerdeführers, die diesbezüglichen Originaldokumente zur Überprüfung durch Experten vorzulegen, nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Die Fotografie der angeblichen syrischen Identitätskarte des Beschwerdeführers ist unscharf und kann hinsichtlich ihrer Sicherheitsmerkmale nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hegt große Zweifel an der Echtheit dieser Urkunde, zumal das Foto der Identitätskarte dem Beschwerdeführer nur entfernt ähnelt und der Beschwerdeführer den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, das Original vorzulegen, schlichtweg ignoriert hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Original der Identitätskarte verloren haben sollte, hätte er problemlos über die syrische Vertretung in Wien eine neue erhalten können, zumal er nach eigenen Angaben in Syrien nie einer Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt war, sondern nur wegen der Kriegslage dort Syrien verlassen haben will. Damit wäre es nicht plausibel, weshalb ihm eine Neuausstellung einer Identitätskarte verweigert werden sollte oder er ein Problem haben sollte, eine solche zu beantragen (was bei Personen, die wegen Verfolgung durch die Behörden ihres Herkunftsstaates möglicherweise anders gelegen wäre, hier aber nicht vorliegt). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer durch Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts – der in seiner Sphäre liegt und damit seine Mitwirkung erfordert – seine Identität verschleiert. Aufgrund mangelnder faktischer Kenntnisse seiner Heimatstadt – der Beschwerdeführer konnte keinerlei Sehenswürdigkeiten seiner angeblichen Heimatstadt Aleppo aufzählen – weder die weithin berühmte Zitadelle und Altstadt von Aleppo, noch den Uhrturm. Sein angebliches Elternhaus soll in der Baab Al-Hadid Straße Nr 19 oder 10 – die exakte Nummer konnte er nicht sagen, was bei einem Haus, in dem man aufgewachsen ist, sehr befremdet – wäre in einer der großen Straßen, Aleppos lokalisiert, in unmittelbarer Nähe des Eisernen Tores, eines großen Verkehrsknotenpunktes, den der Beschwerdeführer völlig unerwähnt lässt. Er konnte auch das Viertel, in dem sein Elternhaus gelegen sein soll, nicht beschreiben, obwohl in unmittelbarer Nähe der angegebenen Adresse zB zwei Moscheen zu finden sind. Daher gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer alle seine vermeintlichen Kenntnisse über Aleppo aus dritter Hand, mutmaßlich über das Internet hat, nicht aber aus eigener Anschauung kennt. Hinzu passt, dass er nicht in der Lage ist, die Umgebung von Aleppo zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Aussagen – er seien da Felder – sind so allgemein, dass sie auf praktisch jede Stadt passen könnten. Aleppo hat Syrienweit bekannte Palästinenserlager, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht zu benennen wusste. Ein Einwohner von Aleppo würde diese überregional bekannten Lager jedoch zu benennen wissen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine Ahnung hatte, wie die früheren Identitätskarten – vor Einführung des Scheckkartenformats vor wenigen Jahren – aussahen. Da jeder Syrer verpflichtet war (und wohl auch weiterhin ist), seine Identitätskarte stets bei sich zu tragen, hätte das Vorgängerformat und Aussehen einer Person, die aus Syrien stammt, bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer antwortete auf diese Frage in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2017, das alte Format wäre ebenfalls ein Scheckkartenformat gewesen, was jedoch nicht zutrifft – die alten Personalausweise waren grau und im DIN-A-5 Format. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführe Arabisch mit marokkanischem Dialekt. Dieser ist von der in Syrien gesprochenen Mundart grundverschieden und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, wäre er in Syrien aufgewachsen, nicht die syrische Mundart des Arabischen spräche. Der in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2017 beigezogene, wahrheitserinnerte nichtamtliche Dolmetscher XXXX stammt selbst aus Syrien und teilte dem Bundesverwaltungsg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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