Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2163355-1/10.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 19.06.2017, Zl. 1002574410-151963322, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 19.06.2017, Zl. 1002574410-151963322, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 06.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 08.03.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des Asylgesetzes 2005 erstbefragt. Sie erklärte 2012 aus Nigeria geflüchtet zu sein, da ihr Onkel, bei dem sie als Waise aufgewachsen sei, gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie nicht seinen Voodoo-Glauben annehmen würde. Sie habe etwa ein Jahr in Griechenland gelebt und sei dann direkt nach Österreich gereist.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 06.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 08.03.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des Asylgesetzes 2005 erstbefragt. Sie erklärte 2012 aus Nigeria geflüchtet zu sein, da ihr Onkel, bei dem sie als Waise aufgewachsen sei, gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie nicht seinen Voodoo-Glauben annehmen würde. Sie habe etwa ein Jahr in Griechenland gelebt und sei dann direkt nach Österreich gereist.
Eine Anfrage bei den ungarischen Behörden ergab, dass die Beschwerdeführerin unter Angabe eines anderen Geburtsdatums bereits am 17.09.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte; sie hatte sich dem Verfahren nach Auskunft der ungarischen Behörden in weiterer Folge aber entzogen (AS 57).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Außerlandesbringung wurde angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 18.04.2014 übernommen; in weiterer Folge war die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes und wurde am 22.04.2014 von der Grundversorgung abgemeldet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Außerlandesbringung wurde angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 18.04.2014 übernommen; in weiterer Folge war die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes und wurde am 22.04.2014 von der Grundversorgung abgemeldet.
Am 12.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015 gab sie an, aus Angst vor einer Zwangsehe aus Nigeria geflüchtet zu sein.
Laut Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 29.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt (AS 261).
In der Einvernahme durch das BFA am 20.03.2017 erklärte die Beschwerdeführerin erstmals, dass ihre Ausreise von einer Frau organisiert worden sei; diese habe sie in der Türkei zur Prostitution zwingen wollen. Bis vor einem halben Jahr habe diese Frau sie kontaktiert und bedroht, dann habe sie die Telefonnummer gewechselt. Ihrer nunmehrigen Tätigkeit gehe sie freiwillig nach. Die in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe würden nicht der Wahrheit entsprechen.
Am 17.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Landespolizeidirektion Steiermark einvernommen; ein Abschlussbericht wurde an die Staatsanwaltschaft Graz geschickt, das Verfahren aber eingestellt.
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. bzw. II.). Ihr wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, und es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit Spruchpunkt IV. mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Opfer von grenzüberschreitendem Prostitutionshandel zu sein, wurde für nicht glaubhaft befunden.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. bzw. römisch zwei.). Ihr wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, und es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit Spruchpunkt römisch vier. mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Opfer von grenzüberschreitendem Prostitutionshandel zu sein, wurde für nicht glaubhaft befunden.
Dagegen wurde fristgerecht am 30.06.2017 Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich dargelegt, Opfer von Menschenhandel zu sein. Zudem stehe sie in Gefahr, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden; Nigeria sei das Land mit den "häufigsten Genitalverstümmelungen". Ein entsprechender Bericht wurde in der Beschwerde zitiert. Frauen seien in Nigeria stark diskriminiert, wie sich auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergeben würde. Allenfalls wäre der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens eines sozialen bzw. familiären Auffangnetzes subsidiärer Schutz zu gewähren, da sie als alleinstehende Frau in Nigeria keine Existenzmöglichkeit habe. Sie habe sich in Österreich auch schon gut integriert; auch wäre ihr als Opfer von Menschenhandel ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu gewähren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus, allenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Nigeria befasst, eine mündliche Verhandlung durchführen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gewähren und allenfalls feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist.Dagegen wurde fristgerecht am 30.06.2017 Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich dargelegt, Opfer von Menschenhandel zu sein. Zudem stehe sie in Gefahr, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden; Nigeria sei das Land mit den "häufigsten Genitalverstümmelungen". Ein entsprechender Bericht wurde in der Beschwerde zitiert. Frauen seien in Nigeria stark diskriminiert, wie sich auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergeben würde. Allenfalls wäre der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens eines sozialen bzw. familiären Auffangnetzes subsidiärer Schutz zu gewähren, da sie als alleinstehende Frau in Nigeria keine Existenzmöglichkeit habe. Sie habe sich in Österreich auch schon gut integriert; auch wäre ihr als Opfer von Menschenhandel ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu gewähren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus, allenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Nigeria befasst, eine mündliche Verhandlung durchführen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gewähren und allenfalls feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2017 vorgelegt.
Zusammen mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, dem MigrantInnenverein St. Marx, folgende Berichte zu Menschenhandel bzw. weiblicher Genitalverstümmelung in Nigeria übermittelt:
* UK Home Office, Country Policy and Information Note – Nigeria:
Female Genital Multilation, Februar 2017
* UK Home Office, Country Policy and Information Note – Nigeria:
Trafficking of women, November 2016
* US Department of State: Trafficking in Persons Report 2017 – Nigeria, 27.06.2017
Am 18.10.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welchem die Beschwerdeführerin wiederholte, Opfer von Menschenhandel zu sein.
Eine Anfrage bei der Landespolizeidirektion Steiermark am 20.11.2017 ergab, dass kein Verfahren in Bezug auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin eingeleitet worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine unbescholtene Staatsbürgerin Nigerias. Ihre Identität steht nicht fest. Sie gehört der Volksgruppe der Edo/Ishan und der christlichen Glaubensgemeinschaft an. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in Benin City, Edo State. Sie verließ Nigeria jedenfalls vor 2013. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin in Nigeria über Familie verfügt.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen; sie ist erwerbsfähig. Im Falle einer Rückkehr würde sie nicht automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Vergeltungsmaßnahmen durch eine Frau, welche sie in die Türkei gebracht haben soll, zu fürchten hätte.
Die Beschwerdeführerin reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte unmittelbar darauf am 06.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde abgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Diese konnte allerdings nicht durchgeführt werden, weil die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes war. Sie stellte am 10.12.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sie hält sich somit seit fast vier Jahren im Bundesgebiet auf. Sie führt in Österreich seit einigen Jahren eine Beziehung. Sie hat begonnen Deutsch zu lernen. Die Beschwerdeführerin arbeitet gelegentlich als Prostituierte, eine nachhaltige Verfestigung am österreichischen Arbeitsmarkt kann aber nicht festgestellt werden.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Nigeria:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
1.3. Zur Situation von Frauen in Nigeria:
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.11.2016). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.11.2016). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).
Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen (AA 21.11.2016). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering – nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 4.2017a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 3.3.2017).
Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 3.3.2017).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gericht