TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/9 VGW-242/035/RP02/10880/2017

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Veröffentlicht am 09.08.2017
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Entscheidungsdatum

09.08.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §9
WMG §16 Abs1
WMG §16 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Landesrechtspfleger Ortner über die Beschwerde des H. R., vertreten durch Vereinssachwalter, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.6.2017, Zl. MA 40 - Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen - SH/2017/01707525-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, zu Recht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Am 29.03.2017 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, einen Antrag auf Mietbeihilfe. Dem Antrag wurde eine Kopie der Meldedaten aus dem Zentralmelderegister, die Verständigung über die Leistungshöhe der Invalidenpension ab Jänner 2017 (Netto EUR 851,90 ohne Pflegegeld Stufe 2), die Benutzungsvereinbarung von WS, eine aktuelle Aufschlüsselung der monatlichen Mietvorschreibung (Miete, Betriebskosten und Mehrwehrsteuer EUR 359,70) und die Bestellungsurkunde des Sachwalters beigelegt.

Mit Schreiben vom 11.04.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 WMG, mit einer Frist bis 09.06.2017, aufgefordert, eine Lichtbildausweiskopie, den Pensionsbescheid über die befristete oder unbefristete Gewährung, den Bescheid der MA 50 über Gewährung einer Wohnbeihilfe, eine aktuelle und vollständige Vermögensaufstellung, den letzten Beschluss der Pflegschaftsrechnung sowie einen aktuellen Kontoauszug vorzulegen.

Die Aufforderung, welcher zu entnehmen ist, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die beantragte Leistung gemäß § 16 Abs. 1 WMG abgelehnt oder eingestellt wird, wurde nachweislich dem Sachwalter des Beschwerdeführers am 20.04.2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 01.06.2017 legte der Sachwalter des Beschwerdeführers eine Pensionsnachricht für 2017, einen Lichtbildausweis, einen Beschluss des BG ... zum Amtsantritt/Vermögen von Herrn R., einen Saldostand des Girokontos, ein Edikt über die Kraftloserklärung eines Sparbuches sowie eine Kopie des Antrages auf Wohnbeihilfe vor. Eine Pflegschaftsrechnung konnte nicht vorgelegt werden, da die Sachwalterschaft erst seit kurzem besteht.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 13.06.2017 zur Zahl MA 40 - Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen - SH/2017/01707525-001 wurde der Antrag vom 29.03.2017 auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe gemäß § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem § 16 WMG Auftrag vom 11.04.2017 bis spätestens 09.06.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen, nicht zur Gänze nachgekommen sei, weil kein Pensionsbescheid über die befristete oder unbefristete Gewährung und keine Bescheid der MA 50 über die Gewährung einer Wohnbeihilfe vorgelegt wurde. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen.

 

Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte in dieser zusammengefasst an, warum er den verlangten Bescheid der MA 50 hinsichtlich der Wohnbeihilfe nicht vorlegen konnte und das nicht von einer Gewährung von Wohnbeihilfe auszugehen ist. Weiters räumte er ein, dass er die Aufforderung nicht aufmerksam genug gelesen habe, und daher den verlangten Pensionsbescheid nicht vorgelegt habe. Dieser wurde der Beschwerde beigelegt.

Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführers gemeinsam mit weiteren vier Personen eine Wohnung in Wien, L.-straße im Rahmen einer betreuten Seniorenwohngemeinschaft bewohnt. Der Beschwerdeführer ist am ...1959 geboren und österreichischer Staatsbürger.

II. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe

suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer
angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen

Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben

nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann einzustellen oder abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht.

Der Beschwerdeführer wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom

11.04.2017 zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert. Die geforderten Unterlagen und Nachweise waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft des Beschwerdeführers notwendig.

Der Beschwerdeführer legte zwar einige der geforderten Unterlagen vor, jedoch war die Unterlagenvorlage nicht vollständig. Wesentliche Unterlagen, nämlich der Pensionsbescheid aus welchem ersichtlich ist, wie lange die Invalidenpension gewährt wurde (befristet oder unbefristet) wurde, wie auch der Sachwalter des Beschwerdeführers selbst in der Beschwerde einräumt, nicht vorgelegt, da dies übersehen wurde. Hinsichtlich der Beantragung von Wohnbeihilfe ist der Beschwerdeführer durch die vorgelegten Unterlagen seiner Mitwirkungspflicht, entgegen der Begründung im bekämpften Bescheid, ausreichend nachgekommen.

Dem Rechtsmittelwerber stand ab Zustellung des Schreibens ausreichend Zeit zur Verfügung, um der gegenständlichen Aufforderung vollständig nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat keinen triftigen Verhinderungsgrund, welcher ihm die Einhaltung der Frist zur Vorlage der geforderten Unterlagen unmöglich machte, nicht vorgebracht.

Es ist daher erwiesen, dass der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung des in Rede stehenden Pensionsbescheides im Sinne des § 16 Abs. 1 WMG im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und somit innerhalb der ihm gesetzten Frist seinen in § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 WMG festgelegten Verpflichtung, die von der Behörde angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen ist.

Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist, zur Vorlage von Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch seine Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 WMG für die Abweisung des Antrages vor.

Die Abweisung des Antrages erfolgte auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Fall somit zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Abschließend ist zum Antrag des Beschwerdeführers auf Mietbeihilfe anzuführen, dass diesbezüglich die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wie folgt lauten:

1. AbschnittAllgemeinesZiele und Grundsätze
§ 1.

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

2. AbschnittLeistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungErfasste Bedarfsbereiche
§ 3.

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 4.

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1.

zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2.

seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3.

die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4.

einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

Personenkreis
§ 5.

(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1.

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;

2.

Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3.

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

4.

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 7.

(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.

Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2.

Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3.

Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4.

Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5.

Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

Mindeststandards
§ 8.

(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(2) Die Mindeststandards betragen:

1.

100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

a)

für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;

b)

für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;

2.

75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;

3.

50 vH des Wertes nach Z 1

a)

für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

b)

für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

4.

27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

(3) Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

(4) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

Mietbeihilfe
§ 9.

(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1.

Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2.

Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3.

Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a)

für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016 lauten wie folgt:

Artikel I§ 1.Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard

EUR 837,76.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

a)

für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen

EUR 209,44;

b)

für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen

EUR 113,10.

§ 2.Mietbeihilfenobergrenzen

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

 

1.

bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 313,10;

2.

bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 328,27;

3.

bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 347,77;

4.

ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 366,19.

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

 

Bei der Berechnung der Mietbeihilfe ist von einer Mietbeihilfeobergrenze von EUR 347,77 (fünf Bewohner) auszugehen, da die monatliche Miete EUR 359,70 (Miete, Betriebskosten, Mehrwehrsteuer) beträgt. Monatliche Aufwendungen für Heizung, Management und Servicegebühren für die Betreuung sowie der Veranstaltungsbeitrag können nicht im Rahmen der Mietbeihilfe gefördert werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 WMG ist die Mietbeihilfeobergrenze von EUR 347,77 durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen zu teilen (5 Personen) und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren (1 Person). Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 WMG ist von diesem Wert (konkret EUR 71,94) der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO von EUR 113,10 in Abzug zu bringen.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 16 WMG nachgekommen wäre, keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehabt hätte bzw. hat und sein Antrag vom 29.03.2017 auf aus diesem Grund abzuweisen ist.

Schlagworte

Mindestsicherung; Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen; Bedarfsgemeinschaft; Pensionsbescheid; Invaliditätspension; Mitwirkungspflicht; Verhinderungsgrund; Mietbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.10880.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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