Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2167925-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch 1.) RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien und 2.) Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 14-1030805807/14945395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch 1.) RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien und 2.) Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 14-1030805807/14945395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste spätestens am 05.09.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2014 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an: "Es gab einen Streit zwischen meinem Vater und meinem Onkel, es ging dabei um zwei Häuser, die mein Vater vom Großvater geerbt hatte. Mein Onkel wollte die Häuser haben. Aus diesem Grund wurde meine ganze Familie (Eltern und 3 Geschwister) am 15.08.2014 von meinem Onkel ermordet. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Ich wurde auch von seinen Männern verfolgt, sie wollten mich auch umbringen. Aus Angst um mein Leben verließ ich meine Heimat."
Am 04.04.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde. Dabei führte er an, dass er von 1992 bis 2004 die Schule besucht habe und anschließend bis 2010 als Elektriker sowie Händler tätig gewesen sei und ein Elektrogeschäft eröffnet habe. Auf Nachfrage der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, dass er vier verschiedene Staaten Nigerias kenne und sich zum Arbeiten bereits in Lagos, Warri, Abuja und Jos aufgehalten habe. 2010 habe er dann sein Elternhaus verlassen, sei mit seiner Frau und seiner Tochter in eine eigene Wohnung gezogen und habe gelegentlich im Friseursalon seiner Frau mitgeholfen. Die aktuelle Wohnadresse seiner Frau kenne er nicht. Nach seiner Flucht sei diese mit dem gemeinsamen Kind zu ihren Eltern gezogen, dort sei sie allerdings nicht mehr sicher, da der Mann, welcher auch bei ihrer Hochzeit dabei gewesen sei, seine ganze Familie auslöschen möchte. Auch habe er derzeit keinen telefonischen Kontakt zu seiner Frau, da er sie nicht mehr über das Handy erreichen könne. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wieder an der Wohnadresse seiner Frau bzw. bei Verwandten wohnen würde, antwortete er, dass er dann wieder bei seiner Frau und seinem Kind leben würde. Hinsichtlich seiner Fluchtmotive brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 15.08.2014 einen Nachtgottesdienst in einer Kirche besucht habe. Als er am Morgen danach seine Eltern besuchen habe wollen, fand er seine Eltern und seine drei Geschwister blutüberströmt am Boden liegend vor. Von seinem Vater habe er gewusst, dass es Erbschaftsstreitigkeiten mit dessen Bruder bezüglich Häuser und Ländereien, welche sein Vater geerbt habe, gegeben habe. Daraufhin habe er geweint und sei zu einem Freund in der Nähe gelaufen, wo er sich zwei Tage lang aufgehalten habe. Er sei allerdings von den Männern seines Onkels, welche wie Polizisten gekleidet und Auftragskiller gewesen seien und Gewehre getragen haben, beobachtet worden. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer zunächst an, dass er diese Männer selbst bemerkt habe, änderte sein Vorbringen im Laufe der Einvernahme jedoch ab und erklärte, dass ihm nur erzählt worden sei, dass er beobachtet werde. Bevor ihn diese Männer aber schnappen hätten können, sei er nach Lagos geflohen, habe dort eine Nacht bei einem Arbeitskollegen verbracht und daraufhin glücklicherweise einen Freund seines Vaters getroffenen, welcher ihm bei der Ausreise geholfen habe. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Auf Nachfrage der belangten Behörde, wie es sein könne, dass diese Erbschaftsstreitigkeiten erst 2014 entstanden seien, wo doch der Großvater bereits 1993 verstorben sei, antwortete der Beschwerdeführer lediglich: "Das weiß ich nicht." Auf Nachfrage der belangten Behörde, warum er seine Frau und seine Tochter in der Heimat zurückgelassen habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich musste flüchten. Ich habe meiner Frau gesagt, sie soll zu ihren Eltern gehen." Auf weitere Nachfrage, ob er nicht die Befürchtung gehabt habe, dass auch seine Frau und seine Tochter ermordet werden, antwortete er: "Natürlich hatte ich Angst. Sie rennt ja auch um ihr Leben. Ich habe ihr gesagt, sie soll ins Dorf der Familie ihrer Mutter gehen. Der Onkel könnte jedoch herausfinden, wo dieses ist."
Ob seit seiner Ausreise jemand an seine Frau herangetreten sei, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben und meinte erst befragt durch die belangte Behörde, dass seine Frau so etwas nicht erwähnt habe. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er 2015 gar keinen und 2016 2-3 Mal telefonischen Kontakt zu seiner Frau gehabt habe. Auf diesbezügliche Nachfrage der belangten Behörde, warum der Beschwerdeführer, zumal er aktuell erst seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Frau habe und bereits einmal ein Jahr lang keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe, davon ausgehe, dass etwas passiert sei, antwortete dieser: "Ich denke nur, dass vielleicht etwas passiert ist. Wissen tue ich es nicht." Der Onkel habe die gesamte Familie auslöschen wollen, weil nach dem Tod des Vaters der Rest der Familie alles übernommen hätte. Befragt, warum der Onkel bei seiner Hochzeit anwesend gewesen sei und dass sie demnach ein gutes Verhältnis gehabt hätten, führte der Beschwerdeführer an, dass der Onkel nicht anwesend gewesen sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, dass dieser anwesend gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Ja. Ich mag ihn aber nicht." In Lagos habe er nicht bleiben können, da sein Onkel ein sehr gefährlicher Mann sei und sicher gewusst hätte, wo er sich aufhalte, denn er sei der einzige Überlebende der Familie seines Vaters. Auch habe er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil Nigerias ziehen können, da dort alle vernetzt seien. Er habe anfänglich nicht daran gedacht zur Polizei zu gehen, weil er um sein Leben gelaufen sei. Außerdem hätte die Polizei sowieso nichts machen können, da es sich um eine Familienangelegenheit handeln würde. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Auch sei er gesund. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, verkaufe die Straßenzeitung XXXX, übernehme Reinigungsarbeiten in der Flüchtlingsunterkunft und habe zwei Wochen auf dem Berg gearbeitet. Zudem habe er einen Deutschkurs besucht und habe sogar einen Privatlehrer. Verwandte, Familienangehörige, Freunde oder Bekannte würden keine in Österreich leben. Schließlich legte der Beschwerdeführer zwei Unterstützungsschreiben vor.Ob seit seiner Ausreise jemand an seine Frau herangetreten sei, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben und meinte erst befragt durch die belangte Behörde, dass seine Frau so etwas nicht erwähnt habe. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er 2015 gar keinen und 2016 2-3 Mal telefonischen Kontakt zu seiner Frau gehabt habe. Auf diesbezügliche Nachfrage der belangten Behörde, warum der Beschwerdeführer, zumal er aktuell erst seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Frau habe und bereits einmal ein Jahr lang keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe, davon ausgehe, dass etwas passiert sei, antwortete dieser: "Ich denke nur, dass vielleicht etwas passiert ist. Wissen tue ich es nicht." Der Onkel habe die gesamte Familie auslöschen wollen, weil nach dem Tod des Vaters der Rest der Familie alles übernommen hätte. Befragt, warum der Onkel bei seiner Hochzeit anwesend gewesen sei und dass sie demnach ein gutes Verhältnis gehabt hätten, führte der Beschwerdeführer an, dass der Onkel nicht anwesend gewesen sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, dass dieser anwesend gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Ja. Ich mag ihn aber nicht." In Lagos habe er nicht bleiben können, da sein Onkel ein sehr gefährlicher Mann sei und sicher gewusst hätte, wo er sich aufhalte, denn er sei der einzige Überlebende der Familie seines Vaters. Auch habe er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil Nigerias ziehen können, da dort alle vernetzt seien. Er habe anfänglich nicht daran gedacht zur Polizei zu gehen, weil er um sein Leben gelaufen sei. Außerdem hätte die Polizei sowieso nichts machen können, da es sich um eine Familienangelegenheit handeln würde. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Auch sei er gesund. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, verkaufe die Straßenzeitung römisch 40 , übernehme Reinigungsarbeiten in der Flüchtlingsunterkunft und habe zwei Wochen auf dem Berg gearbeitet. Zudem habe er einen Deutschkurs besucht und habe sogar einen Privatlehrer. Verwandte, Familienangehörige, Freunde oder Bekannte würden keine in Österreich leben. Schließlich legte der Beschwerdeführer zwei Unterstützungsschreiben vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 14-1030805807/14945395, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 14-1030805807/14945395, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 20.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 20.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es nicht ungewöhnlich und unglaubwürdig sei, dass sich eine Erbschaftsstreitigkeit erst 20 Jahre später in einer Gewaltshandlung entladen würde. Zudem sei eine mangelnde Kommunizierbarkeit extrem traumatischer Erfahrungen durchaus üblich. Außerdem sei die Annahme der belangten Behörde unrichtig, dass er in Nigeria nicht in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal es dort mittlerweile eine Hungersnot und Tote gebe. Diesbezüglich wurde auf einen Bericht von Spiegel Online vom 25.01.2017, einen Bericht von Zeit Online vom 15.04.2017 sowie von Vanguard vom 12.02.2017 verwiesen. Auch wird auf den Passus in den Länderinformationen des angefochtenen Bescheides,