Entscheidungsdatum
17.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Spruch
W171 428994-1/27E
W171 2156186-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 ,
2.) XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , beide StA Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen die Bescheide 1.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. XXXX , 2.) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2017,2.) römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , beide StA Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen die Bescheide 1.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. römisch 40 , 2.) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2017,
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG wird den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX und XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Eltern und zwei minderjährigen Brüdern zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet. Sie stellte am 14.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Eltern und zwei minderjährigen Brüdern zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet. Sie stellte am 14.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 14.12.2011 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Vater der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er sei während des ersten Tschetschenienkrieges im Jahr 1996 unter Waffenandrohung dazu gezwungen worden, außerhalb des Krankenhauses für einen Verletzten medizinische Hilfe zu leisten. Im Sommer 2011 sei er erneut gezwungen worden ärztliche Hilfe zu leisten. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, damit er nicht sehe, wohin man ihn gebracht habe. Als er zurückgekommen sei, habe er dies unvorsichtigerweise seinen Kollegen erzählt und in der Folge hätten offensichtlich die Kadyrow-Leute erfahren, dass er Rebellen unterstütze. Im Oktober 2011 sei er zusammengeschlagen worden als er mit seinem Auto vom Krankenhaus nach Hause gefahren sei. Später sei dann sein Sohn verschwunden, dies bringe er mit seiner Hilfeleistung in Zusammenhang.
Die Erstbeschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend.
I.2. Am 05.06.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Eltern vor dem Bundesasylamt statt.römisch eins.2. Am 05.06.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Eltern vor dem Bundesasylamt statt.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung jeweils des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung jeweils des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das Vorbringen des Vaters der Erstbeschwerdeführerin sei widersprüchlich und enthalte nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen. Die geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden.
I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012 wurde fristgerecht am 24.08.2012 Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012 wurde fristgerecht am 24.08.2012 Beschwerde erhoben.
I.5. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er niederschriftlich befragt.römisch eins.5. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er niederschriftlich befragt.
I.6. Für den 14.10.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Vater und die Mutter der Erstbeschwerdeführerin erschienen zu dieser Verhandlung.römisch eins.6. Für den 14.10.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Vater und die Mutter der Erstbeschwerdeführerin erschienen zu dieser Verhandlung.
I.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zahl XXXX wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde jeweils gemäß § 8 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids aufgehoben und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde jeweils gemäß Paragraph 8, AsylG hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids aufgehoben und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
I.8. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wurde fristgerecht außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.römisch eins.8. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wurde fristgerecht außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
I.9. Am 28.06.2015 wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2015 wurde XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt, da der Vater des Kindes, XXXX , in Österreich asylberechtigt ist.römisch eins.9. Am 28.06.2015 wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2015 wurde römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt, da der Vater des Kindes, römisch 40 , in Österreich asylberechtigt ist.
I.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Ra XXXX bis XXXX und Ra XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu Unrecht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Fluchtgründe des Bruders der Erstbeschwerdeführerin verzichtet, sondern sich ausschließlich auf die Aussagen des Vaters und der Mutter der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung gestützt.römisch eins.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Ra römisch 40 bis römisch 40 und Ra römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu Unrecht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Fluchtgründe des Bruders der Erstbeschwerdeführerin verzichtet, sondern sich ausschließlich auf die Aussagen des Vaters und der Mutter der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung gestützt.
I.11. Am 21.01.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 08.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.11. Am 21.01.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 08.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin vom 08.02.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).römisch eins.12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin vom 08.02.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
I.13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.04.2017 Beschwerde erhoben.römisch eins.13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.04.2017 Beschwerde erhoben.
I.14. Am 26.09.2017 langte ein mit "Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz" betiteltes Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Asylberechtigung ihres Vaters XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 3 AsylG den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Dem Schreiben lagen die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin sowie ein Auszug aus dem Geburtseintrag bei.römisch eins.14. Am 26.09.2017 langte ein mit "Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz" betiteltes Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Asylberechtigung ihres Vaters römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Dem Schreiben lagen die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin sowie ein Auszug aus dem Geburtseintrag bei.
I.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei die Erstbeschwerdeführerin, ihre Eltern und Brüder befragt wurden.römisch eins.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei die Erstbeschwerdeführerin, ihre Eltern und Brüder befragt wurden.
Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe vor ca. einen Monat mit dem Sprachkurs A1 begonnen. Bei ihrem jüngeren Kind sei XXXX nicht als Vater eingetragen, er sei jedoch als Vater registriert. Sie wohne alleine und sorge für ihre beiden Kinder, wobei sie von ihren Eltern unterstützt werde. Sie sei mit der Hausarbeit beschäftigt und besuche zwei Mal pro Woche zu je drei Stunden einen Deutschkurs. Sie sehe den Vater der Kinder an den freien Tagen, jetzt wieder öfter, etwa einmal in der Woche. Sie sei mit dem Kindesvater traditionell verheiratet gewesen, sie hätten sich scheiden lassen. Standesamtlich seien sie niemals verheiratet gewesen. Sie hätten allerdings wieder vor, zu heiraten. Sie habe in Österreich noch nicht gearbeitet. Sie habe nur einen Schulabschluss, eine konkrete Berufsausbildung habe ich nicht. Sie sei mit einer Bosnierin befreundet, die gut Deutsch spreche. Darüber hinaus habe sie eine Zeit lang die HTL besucht, um Deutsch zu lernen. Aus dieser Zeit kenne sie auch ein paar Mädchen.Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe vor ca. einen Monat mit dem Sprachkurs A1 begonnen. Bei ihrem jüngeren Kind sei römisch 40 nicht als Vater eingetragen, er sei jedoch als Vater registriert. Sie wohne alleine und sorge für ihre beiden Kinder, wobei sie von ihren Eltern unterstützt werde. Sie sei mit der Hausarbeit beschäftigt und besuche zwei Mal pro Woche zu je drei Stunden einen Deutschkurs. Sie sehe den Vater der Kinder an den freien Tagen, jetzt wieder öfter, etwa einmal in der Woche. Sie sei mit dem Kindesvater traditionell verheiratet gewesen, sie hätten sich scheiden lassen. Standesamtlich seien sie niemals verheiratet gewesen. Sie hätten allerdings wieder vor, zu heiraten. Sie habe in Österreich noch nicht gearbeitet. Sie habe nur einen Schulabschluss, eine konkrete Berufsausbildung habe ich nicht. Sie sei mit einer Bosnierin befreundet, die gut Deutsch spreche. Darüber hinaus habe sie eine Zeit lang die HTL besucht, um Deutsch zu lernen. Aus dieser Zeit kenne sie auch ein paar Mädchen.
Sie habe eine eigene Wohnung, die sei allerdings in unmittelbarer Nähe der Wohnung ihrer Eltern. Die Miete werde über die Volkshilfe abgerechnet. Sie bekomme ca. 300 Euro Unterstützung und 300 Euro zahle der Kindesvater. Der Kindesvater habe seine eigenen Geschäfte, seine eigene Arbeit. Er studiere und arbeite auch.
Sie sei ca. jeden zweiten Tag bei ihren Eltern zu Gast. In ihrem Heimatland habe sie nur noch Kontakt mit einer Cousine. Sie habe in Braunau gemeinsam mit ihrem ältesten Bruder vor drei Jahren den A1-Kurs besucht. Danach habe sie geheiratet und sei nach Salzburg gegangen. Sie habe ihren Mann bei der Arbeit in einer Pension unterstützt.
Die Erstbeschwerdeführerin konnte der Verhandlung teilweise in Deutsch folgen, die Heranziehung des Dolmetschers war jedoch immer wieder notwendig. Sie konnte sich in einfachem Deutsch vorstellen und hat während der Verhandlung stets Bemühen gezeigt, ohne Übersetzung der deutschen Frage zu antworten.
I.16. Mit Schreiben vom 06.12.2017 zogen die Beschwerdeführerinnen die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide (Entscheidungen nach § 3 und § 8 AsylG) zurück und hielten nur die Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen nach § 10 AsylG § 55 FPG aufrecht.römisch eins.16. Mit Schreiben vom 06.12.2017 zogen die Beschwerdeführerinnen die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Entscheidungen nach Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG) zurück und hielten nur die Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 10, AsylG Paragraph 55, FPG aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind muslimischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Sie hält sich seitdem durchgängig im Bun