Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2173194-1/20E
Schriftliche Ausfertigung des am 15.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgendland, vom 20.09.2017, Zl. 1092290607-151622622, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgendland, vom 20.09.2017, Zl. 1092290607-151622622, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 FPG besteht eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise."römisch eins. Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG besteht eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise."
II. Spruchpunkt V. wird behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch fünf. wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er gesehen habe wie sein Vater ermordet worden sei. Seither werde er von dem Täter gesucht und er habe Angst, dass dieser ihn umbringe.
2. Mit Bescheid vom 02.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, es wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
3. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. W105 2124061-1/3E, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.3. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. W105 2124061-1/3E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
4. Am 08.08.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
5. Mit Bescheid vom 13.08.2016 wurde der Antrag des auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
6. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017, Zl. W105 2124061-2/5E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.6. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017, Zl. W105 2124061-2/5E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
7. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.07.2017 durch die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen vor, dass sein Vater von mehreren Männern angegriffen und erschossen worden sei. Bei deren Flucht habe der Beschwerdeführer einen dieser Männer erkannt und habe diesen bei der Polizei angezeigt. Der Mann sei kurzzeitig inhaftiert und einvernommen worden, wobei er angegeben habe, dass ihn T. K. zum Mord beauftragt habe. Der Mann sei dann aufgrund eines Behördenfehlers freigelassen worden. Etwa zwei Monate später habe der Beschwerdeführer diesen Mann zufällig auf der Straße gesehen und diesen dann mit Hilfe von Freunden zur Polizei gebracht. Zwischenzeitlich kontaktierte der Bruder des Beschwerdeführers ihn, dass mehrere Männer nach ihm suchen würden und diese die Türen in seinem Haus eingeschlagen haben. Später sei auch noch sein Haus niedergebrannt worden, woraufhin der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2017, Zl. 1092290607-151622622, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) gewährt und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2017, Zl. 1092290607-151622622, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) gewährt und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
9. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 09.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
10. Mit Beschluss vom 18.10.2017, GZ: I417 212173194-1/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde befristet bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung die aufschiebende Wirkung zu.
11. Am 15.11.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher das gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 06.10.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers nicht steht fest.
Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule und verfügt über eine berufliche Ausbildung als Elektriker. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich bislang durch seine Tätigkeit als Elektriker. Der Bruder und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers sowie eine Tante väterlicherseits leben nach wie vor in Nigeria und steht der Beschwerdeführer – insbesondere mit seinem Bruder – nach wie vor in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung bestanden hat und spricht der Beschwerdeführer kaum Deutsch. Weiters bezieht er Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.09.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017, wonach er über eine zwölfjährige Schulausbildung verfügt und er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Elektriker verdienen konnte. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sich sein Bruder noch in Nigeria aufhält und er regelmäßig mit diesen telefoniere und dass laut seinen Angaben im Administrativverfahren auch seine zwei Schwestern und eine Tante in Nigeria aufhältig sind. Sein erstmals in der mündlichen Verhandlung getätigtes Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer eine Verlobte in Frankreich habe, erachtet der erkennende Richter als nicht glaubhaft, insbesondere da der Beschwerdeführer seine angebliche Verlobte bei der niederschriftlichen Einvernahme am 19.07.2017 – vier Monate vor der mündlichen Verhandlung – und auch im Beschwerdeschriftsatz vom 09.10.2017 – knapp einen Monat vor der mündlichen Verhandlung gänzlich unerwähnt lässt (EV 19.07.2017: F: Haben Sie eine Lebenspartnerin? A: Nein.). Der erkennende Richter wertet sein diesbezügliches Vorbringen als Versuch, dadurch eine Verlängerung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers herbeizuführen.
Den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nach verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Im Hinblick auf seine soziale und integrative Verfestigung erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft. Mittels mehreren Kursbesuchsbestätigungen vom 15.12.2016, vom 03.11.2016 undvom 16.10.2017, wies der Beschwerdeführer den Besuch mehrerer Deutschkurse nach. Von den kaum vorhandenen Deutschkenntnissen konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017 persönlich überzeugen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.12.2017.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
Bereits im Hinblick auf die Angaben zu seiner Ausreise aus Nigeria verstrickte sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche. So gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er 2010 Benin City verlassen habe und nach Lagos gegangen sei, von dort sei er dann im Juli/August 2010 in die Türkei geflogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2017 gab er hingegen an, dass er im Februar 2009 Benin City verlassen habe um nach Lagos zu gelangen; von dort aus habe er dann 2009 sein Heimatland verlassen. Auf Vorhalt des erkennenden Richters gab der Beschwerdeführer wiederum an Nigeria erst 2010 verlassen zu haben (RI: Ich muss Ihnen die AS 571 vorhalten: Aus der NS im Verfahren beim BFA vom 19.07.2017 da sagten Sie, ich habe im Jahre 2010 Benin-City nach Lagos verlassen, dort bin ich im Juli/Aug. 2010 in die Türkei. BF: Nein, ich habe gesagt, dass ich Benin 2009 in Richtung Lagos verlassen habe. Von Lagos aus bin ich dann 2010 in die Türkei. Das habe ich gesagt. RI:
Vor Minuten sagten Sie haben Nigeria 2009 verlassen. BF: Nein.)
Widersprüchlich ist auch die Tatsache, dass Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich unterschiedlich Motive für den Mordanschlag auf seinen Vater vorbrachte. So gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme am 19.07.2017 an, dass sein Vater, welcher Mitglied der Partei AC (Action Congress) gewesen sei, im Zuge einer Gerichtsverhandlung bei welcher es um Wahlmanipulation bezüglich der Partei PDP (People’s Democratic Party) gegangen sei, als Zeuge für seine Partei ausgesagt habe. Nach dieser Zeugenaussage sei es dann zu dem Mordanschlag auf seinen Vater gekommen. In der mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 erwähnte der Beschwerdeführer die angebliche Zeugenaussage seines Vaters mit keinem Wort. Der Mordanschlag an seinem Vater sei nach einer Wahlparty - anlässlich einer Gerichtsverhandlung bei der der Wahlbetrug der PDP aufgedeckt worden sei und ein namentlich genannter Mann, welcher der AC angehört habe, mit Gerichtsbeschluss zum Gouverneur ernannt worden sei – verübt worden.
Eine der gravierendsten Unstimmigkeit in der Argumentation der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch aus seinen Angaben bei der Beschwerdeverhandlung am 15.11.2017, wonach sein Bruder, welcher laut den Angaben des Beschwerdeführers auch den angeblichen Mörder identifizieren könne, weiterhin in Nigeria aufhältig ist. (RI: Ihre Familie lebt ohne Probleme in Nigeria? BF:
Ja, mein Bruder war zwar vor kurzem in Ghana ist jedoch jetzt wieder nach Benin zurückgekehrt. RI: Ihr Bruder könnte aber auch die damaligen Attentäter identifizieren. BF: Ja ich glaube, dass könnte er, denn er kennt den Jungen, der auf meinen Vater geschossen hat, auch. Ich glaube aber nicht, dass sie nach meinen Bruder suchen, denn sie wollen mich.). Es ist unplausibel und widerspricht auch jeder Lebenserfahrung, dass sein Bruder - bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens - unbehelligt in Nigeria leben kann.
Fernerhin ist auch vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte zu Nigeria dieses Vorbringen als nicht plausibel zu werten und es entspricht auch nicht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, wenn der Beschwerdeführer sein Heimatland und den Kontinent verlassen hat, ohne offenbar auch nur den Versuch unternommen zu haben, in einem anderen Teil Nigerias Zuflucht zu suchen. Schließlich erstreckt sich die angebliche Bedrohung durch T. K. nicht auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer der behaupteten Bedrohung nicht durch einen Umzug zu entgehen versuchte. Außerdem kann man sich in Nigeria sogar staatlicher Verfolgung in Ermangelung eines funktionierenden Meldewesens erfolgreich entziehen.
Zusammengefasst sind für das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Fluchtgründe in einem solchen Ausmaß mit Widersprüchen behaftet, dass ihm jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen ist und entspricht das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.