Entscheidungsdatum
19.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 1435232-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 06.05.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 06.05.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige der islamischen Republik Iran, (in weiterer Folge "Iran" genannt), reiste am 17.09.2012, von XXXX kommend, legal nach Österreich ein und stellte am 15.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige der islamischen Republik Iran, (in weiterer Folge "Iran" genannt), reiste am 17.09.2012, von römisch 40 kommend, legal nach Österreich ein und stellte am 15.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF am 15.10.2012 Folgendes vor:
Sie sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Kurden und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an, habe zwölf Jahre die Grundschule im Iran besucht sowie 2 Jahre in Armenien eine Ausbildung durchgeführt. Zuletzt sei sie keinem Beruf nachgegangen.
Zum Fluchtgrund befragt gab die BF an, sie habe noch vor dem Jahr 2010 oft an Demonstrationen gegen das iranische Regime aktiv teilgenommen. Ihr Vater hätte ebenfalls mehrmals teilgenommen und wäre vor zwei Jahren aus diesem Grund getötet worden. Der Arzt hätte ihnen gesagt, dass ihr Vater vergiftet worden wäre. Aus diesem Grund wäre der Iran kein sicheres Land. Sie sei nie von den Behörden misshandelt worden. Alle näheren Gründe würde sie bei der Befragung beim Asylamt vorbringen [Aktenseite (AS) 11 ff.)
Das Verfahren wurde mit 17.10.2012 zugelassen.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die BF am 05.03.2013 Folgendes ergänzend vor:
Sie verstehe den anwesenden Dolmetscher einwandfrei. Sie sei psychisch und physisch in der Lage die Befragung durchzuführen. Ihr gehe es gut. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie depressiv geworden. Sie sei im Iran für 5 Jahre bei einem Psychiater in Behandlung gewesen. Sie habe Bluthochdruck. Sie sei auch deshalb im Iran in Behandlung gewesen. In Österreich sei sie nur wegen Hautprobleme bei Ärzten gewesen.
Sie sei nicht vorbestraft, sei in ihrem Heimatland nicht inhaftiert gewesen oder habe auch nie Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Gegen die Person der BF würden aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. bestehen, da sie politisch gesucht werde. Sie habe keine Gerichtsladung bekommen, aber ihr Bruder sei einmal mitgenommen und über sie befragt worden.
Zum Fluchtgrund gab die BF weiterführend an, ihr Vater, welcher Parlamentsabgeordneter und Berater von XXXX war, sei nach der Präsidentenwahl (1388) 2009 umgebracht worden. Sie sei immer von den iranischen Behörden verfolgt worden. Sie habe einmal eine SMS vom Geheimdienst erhalten, da sie mit verbotenen Organisationen im Kontakt gestanden sei. Sie habe nicht frei leben können. Sie habe die islamischen Vorschriften nicht beachten wollen. Sie sei von ihrem Bruder geschlagen worden, da sie sich nicht so gekleidet habe, wie es sich gehört. Sie sei bei Demos festgenommen und geschlagen worden. Sie habe im Iran singen wollen, konnte aber nicht, da dies nicht erlaubt sei. Zudem sei sie von den Bassiji, dort wo sie wohnte, belästigt, beschimpft und geschlagen worden. Die BF habe nicht weiter in Armenien leben können, da sie von dort nach einem Gespräch mit dem iranischen Botschafter aus Angst geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde die BF festgenommen werden und ins Gefängnis kommen (AS 109 ff.).Zum Fluchtgrund gab die BF weiterführend an, ihr Vater, welcher Parlamentsabgeordneter und Berater von römisch 40 war, sei nach der Präsidentenwahl (1388) 2009 umgebracht worden. Sie sei immer von den iranischen Behörden verfolgt worden. Sie habe einmal eine SMS vom Geheimdienst erhalten, da sie mit verbotenen Organisationen im Kontakt gestanden sei. Sie habe nicht frei leben können. Sie habe die islamischen Vorschriften nicht beachten wollen. Sie sei von ihrem Bruder geschlagen worden, da sie sich nicht so gekleidet habe, wie es sich gehört. Sie sei bei Demos festgenommen und geschlagen worden. Sie habe im Iran singen wollen, konnte aber nicht, da dies nicht erlaubt sei. Zudem sei sie von den Bassiji, dort wo sie wohnte, belästigt, beschimpft und geschlagen worden. Die BF habe nicht weiter in Armenien leben können, da sie von dort nach einem Gespräch mit dem iranischen Botschafter aus Angst geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde die BF festgenommen werden und ins Gefängnis kommen (AS 109 ff.).
I.2. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom 08.05.2013, Az.: 12 14.759-BAL wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Die BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom 08.05.2013, Az.: 12 14.759-BAL wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Die BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
I.3. Mit Urteil vom 07.05.2013 des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand angesehen.römisch eins.3. Mit Urteil vom 07.05.2013 des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand angesehen.
I.4. In Erledigung der gegen den Bescheid des BAA vom 08.05.2013, Az.: 12 14.759-BAL erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2013, Zl. E1 435.232-1/2013/9E der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.römisch eins.4. In Erledigung der gegen den Bescheid des BAA vom 08.05.2013, Az.: 12 14.759-BAL erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2013, Zl. E1 435.232-1/2013/9E der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
I.5. Am 05.06.2014 fand eine weiter ergänzende Einvernahme nunmehr vom zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die BF gab hierbei zusammengefasst an, ihr gehe es emotional nicht gut, sie sei gestresst und nehme auch Medikamente. Im Verfahren habe sie bisher die Wahrheit gesagt. Sie sei ohne Bekenntnis. Sie akzeptiere keine Religion. Zur iranischen Botschaft in Armenien sei sie geladen worden, da bemerkt wurde, dass die BF in Facebook gegen die Regierung aktiv sei. Es sei ihr gesagt worden, dass sie, wenn sie das weitermache, in den Iran abgeschoben werde. Deshalb habe sie ihre Aktivitäten eingestellt.römisch eins.5. Am 05.06.2014 fand eine weiter ergänzende Einvernahme nunmehr vom zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die BF gab hierbei zusammengefasst an, ihr gehe es emotional nicht gut, sie sei gestresst und nehme auch Medikamente. Im Verfahren habe sie bisher die Wahrheit gesagt. Sie sei ohne Bekenntnis. Sie akzeptiere keine Religion. Zur iranischen Botschaft in Armenien sei sie geladen worden, da bemerkt wurde, dass die BF in Facebook gegen die Regierung aktiv sei. Es sei ihr gesagt worden, dass sie, wenn sie das weitermache, in den Iran abgeschoben werde. Deshalb habe sie ihre Aktivitäten eingestellt.
Nach Einholung von Informationen seitens der Staatendokumentation des BFA sowie nach Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in XXXX wurde die BF erneut am 08.01.2015 vor dem BFA einvernommen.Nach Einholung von Informationen seitens der Staatendokumentation des BFA sowie nach Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in römisch 40 wurde die BF erneut am 08.01.2015 vor dem BFA einvernommen.
I.6. Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 06.05.2016, Zl: XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Es wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in Höhe von 14 Tagen bestehe (Spruchpunkt IV., AS 259 ff.).römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 06.05.2016, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in Höhe von 14 Tagen bestehe (Spruchpunkt römisch vier., AS 259 ff.).
I.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die BF verschiedene Fluchtvorbringen vorbrachte. Zu den einzelnen Bedrohungslagen wurde ausgeführt, dass diese aufgrund zahlreicher Widersprüchlichkeiten bzw. Unschlüssigkeiten unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen und Erhebungsergebnisse vor Ort als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant zu werten waren.römisch eins.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die BF verschiedene Fluchtvorbringen vorbrachte. Zu den einzelnen Bedrohungslagen wurde ausgeführt, dass diese aufgrund zahlreicher Widersprüchlichkeiten bzw. Unschlüssigkeiten unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen und Erhebungsergebnisse vor Ort als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant zu werten waren.
I.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 2 FPG vorliegen würden.römisch eins.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorliegen würden.
I.7. Gegen diesen Bescheid wurde von der gewillkürten Vertretung der BF wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhaften Ermittlungsverfahren, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörden zu einem anderen, dem Antrag der BF stattgebenden Bescheid gelangt wäre, Beschwerde erhoben (AS 963 ff.).römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid wurde von der gewillkürten Vertretung der BF wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhaften Ermittlungsverfahren, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörden zu einem anderen, dem Antrag der BF stattgebenden Bescheid gelangt wäre, Beschwerde erhoben (AS 963 ff.).
I.8. Für den 21.02.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.8. Für den 21.02.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.9. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete die BF Ausführungen zu der im bisherigen Verfahren zugrunde gelegten Identität und führte aus, dass sie verhandlungsfähig sei.römisch eins.9. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete die BF Ausführungen zu der im bisherigen Verfahren zugrunde gelegten Identität und führte aus, dass sie verhandlungsfähig sei.
Die BF hatte zudem die Möglichkeit zu ihrer Integration, ihrem Fluchtvorbringen und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 6].
I.10. Das Deutsche Auswärtige Amt wurde ersucht, im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf einzelne Quellen eine Auskunft zu erteilen. Die diesbezüglich abschließende Antwort langte am 09.11.2017 ein. Diese wurde der BF mitsamt weiteren Ermittlungsergebnissen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.römisch eins.10. Das Deutsche Auswärtige Amt wurde ersucht, im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf einzelne Quellen eine Auskunft zu erteilen. Die diesbezüglich abschließende Antwort langte am 09.11.2017 ein. Diese wurde der BF mitsamt weiteren Ermittlungsergebnissen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
I.11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Bei der BF handelt es sich um einen weibliche, iranische Staatsbürgerin, welche in XXXX im Iran geboren ist. Als die BF ein Jahr war, übersiedelte sie mit ihrer Familie nach XXXX . Sie hat in XXXX die Matura absolviert und studierte drei Jahre lang in XXXX und ein Jahr in XXXX , Armenien. Die BF ist ledig, gehört der kurdischen Volksgruppe und dem moslemisch-schiitischen Glauben an. Die BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.Bei der BF handelt es sich um einen weibliche, iranische Staatsbürgerin, welche in römisch 40 im Iran geboren ist. Als die BF ein Jahr war, übersiedelte sie mit ihrer Familie nach römisch 40 . Sie hat in römisch 40 die Matura absolviert und studierte drei Jahre lang in römisch 40 und ein Jahr in römisch 40 , Armenien. Die BF ist ledig, gehört der kurdischen Volksgruppe und dem moslemisch-schiitischen Glauben an. Die BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Die BF ist Drittstaatsangehörige.
Die BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige der BF – ihre Geschwister - leben nach wie vor im Herkunftsstaat der BF.
Die BF reiste legal mit einem Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in XXXX , nach Österreich ein. Die BF hat keine Verwandten in Österreich. Die BF lebt mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich in einer Mietwohnung zusammen. Der Freund der BF geht einer Arbeit nach. Die BF wird von ihrem Freund finanziell unterstützt. Die BF hat Freunde in Österreich. Die BF ist bestrebt die deutsche Sprache zu erlernen und hat Deutschkurse besucht. Die BF hat die ÖSD Prüfung Niveau A2 mit gut, die ÖSD Prüfung Niveau B1 mit befriedigend bestanden. Die BF hat Bekannte in Österreich. Mit Urteil vom 07.05.2013 des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Die BF reiste legal mit einem Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in römisch 40 , nach Österreich ein. Die BF hat keine Verwandten in Österreich. Die BF lebt mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich in einer Mietwohnung zusammen. Der Freund der BF geht einer Arbeit nach. Die BF wird von ihrem Freund finanziell unterstützt. Die BF hat Freunde in Österreich. Die BF ist bestrebt die deutsche Sprache zu erlernen und hat Deutschkurse besucht. Die BF hat die ÖSD Prüfung Niveau A2 mit gut, die ÖSD Prüfung Niveau B1 mit befriedigend bestanden. Die BF hat Bekannte in Österreich. Mit Urteil vom 07.05.2013 des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Die Identität der BF steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iranrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Am 19.5.2017 wurde der als moderat geltende Präsident Hassan Rohani im Amt bestätigt. Er setzte sich gegen den Konservativen Ebrahim Raisi durch. Seine Wahl gilt als Signal, dass die iranische Bevölkerung seinen Kurs der internationalen Öffnung des Landes unterstützt (Zeit 21.5.2017).
Als Verlierer der Wahl sieht die Frankfurter Allgemeine Zeitung den Obersten Führer Ali Khameini, da der Verlierer Raisi sein Kandidat war. Raisi war vor der Abstimmung als möglicher Nachfolger des kränkelnden Khamenei genannt worden. Das Amt des Präsidenten, hieß es, werde für Raisi im Falle eines Wahlsieges nur ein Zwischenschritt sein. Diesen Plan hat die Jugend in Irans Städten mit ihrem Ruf nach mehr Freiheit durchkreuzt. Das Votum zeigt: Der Oberste Führer ist nicht allmächtig. Amtsinhaber Rohani hat ein starkes Mandat erhalten, seine Politik der Öffnung des Landes fortzusetzen. Ein Grund zum Jubeln ist das aber noch lange nicht. Schon die erste Amtszeit Rohanis hat gezeigt, dass ihm die Kraft fehlt, um die von ihm versprochenen Freiheiten und Reformen durchzusetzen. Mit großer Härte ist die Justiz auch in den vergangenen vier Jahren gegen Regimekritiker vorgegangen. Meinungs- und Versammlungsfreiheit bleiben eingeschränkt. Die Sittenpolizei patrouilliert weiter, wenn auch weniger aggressiv als unter Rohanis Amtsvorgänger. Wenn Irans Reformer sich dennoch entschlossen haben, Rohani abermals mit ihrer beachtlichen Wählerbasis zu unterstützen, liegt das nicht daran, dass Rohani selbst ein Reformer wäre. Vielmehr haben sie ihre Hoffnungen, dass ein schneller Wandel möglich wäre, spätestens seit der Niederschlagung der Protestbewegung von 2009 aufgegeben. Auch die von Rohani verkündete Annäherung an den Westen kommt nur in kleinen Schritten voran. Einer Normalisierung der Beziehungen zum Westen steht zudem Irans militärisches Vorgehen in der Region entgegen. XXXX hat Tausende Milizionäre nach Syrien entsandt, um Diktator Baschar al-Assad an der Macht zu halten. Es finanziert und bewaffnet die libanesische Hizbollah und die palästinensische Hamas, die beide Israel bedrohen. Präsident Rohani wird daran auch in seiner zweiten Amtszeit nichts ändern. Nicht er be