Entscheidungsdatum
12.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2181857-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2017, Zl. 1137703610-161677912/BMI-BFA Wien Ast, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2017, Zl. 1137703610-161677912/BMI-BFA Wien Ast, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – V. desA) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. des
bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.bekämpften Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkterömisch zwei. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte
VI. – VII. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben werden. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs. – römisch sieben. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben werden. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China aus der Provinz XXXX und stellte am 13.12.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China aus der Provinz römisch 40 und stellte am 13.12.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.12.2016 bei der Polizeiinspektion XXXX brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Ich habe mein Heimatland einerseits wegen der finanziellen Gründe und andererseits wegen der Enteignung unseres Grundstückes mit der Fläche von 3 MU (1 MU entspricht ca. 600 m²) verlassen. Für die Enteignung der Fläche hat meine Familie keine Entschädigung von der zuständigen Behörde erhalten, wobei ich mir sicher bin, dass das Geld zu dieser Behörde geschickt wurde. Im Juni 2015, als mein Vater und ich mit den Leuten darüber reden wollten, kam es zu Handgreiflichkeiten, dabei verlor ich sogar einen Zahn. Dabei habe ich einen von ihnen mit einer Holzstange am Hinterkopf geschlagen, daraufhin bin ich weggelaufen. Um einer Festnahme zu entgehen habe ich den Entschluss gefasst, China zu verlassen." Im Fall der Rückkehr befürchte der BF eine Festnahme und eine 3-7-jährige Haftstrafe. Er gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und sei christlichen Glaubens. Er habe in China 10 Jahre die Schule besucht und 6 Monate ein College in Peking. Er habe eine Berufsausbildung in chinesischer Medizin und habe zuletzt als Masseur gearbeitet. Seine Eltern würden noch in China leben. Der BF leide an Bluthochdruck und nehme dagegen Medikamente, welche er mithabe. Weiters habe er glaublich Probleme mit der Prostata, Medikamente habe er dabei. Am 04.08.2015 habe er China per Flugzeug verlassen und sei mit einem Touristenvisum direkt nach Österreich gereist. Sein chinesischer Reisepass sei ihm vom Touristenführer nach der Landung am 05.08.2015 nicht zurückgegeben worden. Die Reise habe 15.000.- RMB gekostet. Ein Reisebüro in China habe ihm ein echtes Visum für Österreich besorgt. Seit der Einreise habe er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bei Landsleuten finanziert.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.12.2016 bei der Polizeiinspektion römisch 40 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Ich habe mein Heimatland einerseits wegen der finanziellen Gründe und andererseits wegen der Enteignung unseres Grundstückes mit der Fläche von 3 MU (1 MU entspricht ca. 600 m²) verlassen. Für die Enteignung der Fläche hat meine Familie keine Entschädigung von der zuständigen Behörde erhalten, wobei ich mir sicher bin, dass das Geld zu dieser Behörde geschickt wurde. Im Juni 2015, als mein Vater und ich mit den Leuten darüber reden wollten, kam es zu Handgreiflichkeiten, dabei verlor ich sogar einen Zahn. Dabei habe ich einen von ihnen mit einer Holzstange am Hinterkopf geschlagen, daraufhin bin ich weggelaufen. Um einer Festnahme zu entgehen habe ich den Entschluss gefasst, China zu verlassen." Im Fall der Rückkehr befürchte der BF eine Festnahme und eine 3-7-jährige Haftstrafe. Er gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und sei christlichen Glaubens. Er habe in China 10 Jahre die Schule besucht und 6 Monate ein College in Peking. Er habe eine Berufsausbildung in chinesischer Medizin und habe zuletzt als Masseur gearbeitet. Seine Eltern würden noch in China leben. Der BF leide an Bluthochdruck und nehme dagegen Medikamente, welche er mithabe. Weiters habe er glaublich Probleme mit der Prostata, Medikamente habe er dabei. Am 04.08.2015 habe er China per Flugzeug verlassen und sei mit einem Touristenvisum direkt nach Österreich gereist. Sein chinesischer Reisepass sei ihm vom Touristenführer nach der Landung am 05.08.2015 nicht zurückgegeben worden. Die Reise habe 15.000.- RMB gekostet. Ein Reisebüro in China habe ihm ein echtes Visum für Österreich besorgt. Seit der Einreise habe er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bei Landsleuten finanziert.
In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.10.2017 gab der BF - nachdem er eingangs der Befragung ein Merkblatt erhalten und gelesen hatte – an, an Bluthochdruck und Problemen mit der Prostata zu leiden. Einen Befund habe er noch nicht bekommen. Bei der Erstbefragung habe er wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ua. an, in der Provinz XXXX in der Stadt XXXX geboren zu sein. Den Reisepass habe ihm der Schlepper weggenommen. Sein chinesisches Haushaltsbuch befinde sich an seiner Wohnadresse bei seinen Eltern in China, ebenso seine chinesische ID-Card. Seine Personalnummer habe der BF vergessen. Er sei chinesischer Staatsangehöriger. Sein Vater arbeite in seinem Heimatdorf als Bauer und baue Mais an, ebenso seine Mutter. Geschwister habe er nicht. Alle paar Monate habe er telefonisch über den Nachbarn Kontakt zu seinen Eltern. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei seit der Ausreise nicht so gut, weil sie damit nicht einverstanden gewesen seien; sie würden ihre Kinder immer um sich haben wollen (Pflege). Er sei Christ und habe im September 2013 einmal in China die Kirche besucht. Er habe in China keine Problem wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion gehabt. Er spreche Chinesisch als Muttersprache, sonst nichts. Nach der vierjährigen Grundschule im Dorf sei er Landwirt gewesen. Er habe in China seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit als Bauer und später als Masseur verdient. Er habe in Österreich weder Familienangehörige, noch eine Lebensgemeinschaft oder Freunde. Die Kosten für die Reise bzw. Schleppung hätten 2.000 RMB betragen. Auf Vorhalt seiner abweichenden Angaben bei der Erstbefragung erklärte er nunmehr, dass er über 10.000 RMB dafür bezahlt hätte. Das Geld habe er sich von Verwandten geborgt. Zum Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, keine Verwandten mehr in China zu haben, gab er an, er sehe gute Freunde als Verwandte; diese würden noch in der Nähe des Heimatdorfes wohnen, jetzt habe er keinen Kontakt mehr. Er habe Österreich seit seiner Einreise nicht mehr verlassen. Seine Familie besitze eine Kuh und ein paar Schafe. Das Haus gehöre seinen Eltern. Der BF werde von den chinesischen Behörden gesucht, weil er Bauarbeiter der Regierung verletzt habe. Befragt, woher er das wisse, gab er an, dass ein Freund ihn durch eine SMS benachrichtigt habe. Diese habe er aber schon lange gelöscht. Der BF sei legal aus China aus- und im August 2015 auch legal mit einer chinesischen Reisegruppe nach Österreich eingereist. Dann habe der Schlepper (Reiseführer) den Pass mitgenommen. Er habe den Asylantrag erst im Dezember 2016 gestellt, weil er sich damals nicht ausgekannt habe. Er habe in Österreich in einer Wohngemeinschaft gelebt und illegal bei einem Umzugsservice gearbeitet. Jetzt lebe er von der Grundversorgung.In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.10.2017 gab der BF - nachdem er eingangs der Befragung ein Merkblatt erhalten und gelesen hatte – an, an Bluthochdruck und Problemen mit der Prostata zu leiden. Einen Befund habe er noch nicht bekommen. Bei der Erstbefragung habe er wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ua. an, in der Provinz römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren zu sein. Den Reisepass habe ihm der Schlepper weggenommen. Sein chinesisches Haushaltsbuch befinde sich an seiner Wohnadresse bei seinen Eltern in China, ebenso seine chinesische ID-Card. Seine Personalnummer habe der BF vergessen. Er sei chinesischer Staatsangehöriger. Sein Vater arbeite in seinem Heimatdorf als Bauer und baue Mais an, ebenso seine Mutter. Geschwister habe er nicht. Alle paar Monate habe er telefonisch über den Nachbarn Kontakt zu seinen Eltern. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei seit der Ausreise nicht so gut, weil sie damit nicht einverstanden gewesen seien; sie würden ihre Kinder immer um sich haben wollen (Pflege). Er sei Christ und habe im September 2013 einmal in China die Kirche besucht. Er habe in China keine Problem wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion gehabt. Er spreche Chinesisch als Muttersprache, sonst nichts. Nach der vierjährigen Grundschule im Dorf sei er Landwirt gewesen. Er habe in China seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit als Bauer und später als Masseur verdient. Er habe in Österreich weder Familienangehörige, noch eine Lebens