TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/15 L510 2117566-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2117566-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Bernhard KETTL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.09.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Bernhard KETTL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.09.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 67 Abs. 10 und § 68 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit Schreiben vom 19.06.2015, Zahl XXXX, teilte die SGKK der Beschwerdeführerin (nachfolgend auch: "BF") mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX, aus den Beiträgen Mai 2010 bis August 2011 und Dezember 2011 ein Rückstand in der Höhe von € 29.449,22 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 19.06.2015, Zahl römisch 40 , teilte die SGKK der Beschwerdeführerin (nachfolgend auch: "BF") mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 , aus den Beiträgen Mai 2010 bis August 2011 und Dezember 2011 ein Rückstand in der Höhe von € 29.449,22 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt.

Nach Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds scheine auf dem Beitragskonto der XXXX ein Rückstand in Höhe von €Nach Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds scheine auf dem Beitragskonto der römisch 40 ein Rückstand in Höhe von €

29.449,22 offen auf, welchen die SGKK gegen die BF persönlich im Zuge der Ausfallshaftung nach §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG geltend mache. Aus dem beiliegenden Rückstandsausweis könne die genaue Zusammensetzung dieses Betrages herausgelesen werden.29.449,22 offen auf, welchen die SGKK gegen die BF persönlich im Zuge der Ausfallshaftung nach Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG geltend mache. Aus dem beiliegenden Rückstandsausweis könne die genaue Zusammensetzung dieses Betrages herausgelesen werden.

Es sei Sache des zur Vertretung berufenen Organs, Gründe darzulegen, welche es ohne sein Verschulden daran gehindert habe, die ihr obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen.

Die Sozialversicherungsbeiträge für die im Rückstandsausweis dargestellten Beitragszeiträume seien ausständig. Für die angeführten Zeiträume seien bestehende Abrechnungen, in denen Verbindlichkeiten und darauf erfolgte Zahlungen einander gegenübergestellt werden könnten, vorzulegen. Dabei seien sämtliche Zahlungen, also auch Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes (Miete, Löhne, Gas, Strom, Benzin, etc.) sowie Bargeschäfte zu berücksichtigen. Weiters seien Zahlungseingänge auf den Bankkonten, die allfällige Bankverbindlichkeiten reduziert haben, auszuweisen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit sei mit den entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszüge, Kassabuch, Rechnungen) zu belegen. Durch diese Vorlage solle die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden können.

Gemäß der neuen Rechtslage hätte die BF bei jeder getätigten Zahlung die Salzburger Gebietskrankenkasse anteilsmäßig berücksichtigen müssen.

I.2. Mit Antwortschreiben vom 06.07.2015 führte die BF aus, dass sie krankheitsbedingt (MS) in Pension sei, eine Kopie werde beigelegt. Es sei keine Zahlung möglich.römisch eins.2. Mit Antwortschreiben vom 06.07.2015 führte die BF aus, dass sie krankheitsbedingt (MS) in Pension sei, eine Kopie werde beigelegt. Es sei keine Zahlung möglich.

I.3. Mit Schreiben vom 29.07.2015 teilte die SGKK der BF mit, dass die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung sei, welche den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, schuldhaft, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge, verletzt habe. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer treffe in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet worden seien und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörden treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 29.07.2015 teilte die SGKK der BF mit, dass die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung sei, welche den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, schuldhaft, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge, verletzt habe. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer treffe in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet worden seien und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörden treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.

Der BF werde letztmalig eine Frist bis zum 21.08.2015 zur Beibringung der notwendigen Unterlagen gegeben.

I.4. Mit Schreiben vom 20.08.2015 führte die BF aus, dass sie ab 2011 keinerlei Zahlungen mehr habe leisten können; die XXXX Sbg. habe das Konto gesperrt. Forderungen seien per Drittschuldnerklagen eingetrieben worden. Es sei der Telebankingzugang gesperrt worden. Sie habe niemanden bevorteilen oder benachteiligen können, es sei alles gesperrt worden. Die Fa. XXXX sei am XXXX wegen Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst worden.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 20.08.2015 führte die BF aus, dass sie ab 2011 keinerlei Zahlungen mehr habe leisten können; die römisch 40 Sbg. habe das Konto gesperrt. Forderungen seien per Drittschuldnerklagen eingetrieben worden. Es sei der Telebankingzugang gesperrt worden. Sie habe niemanden bevorteilen oder benachteiligen können, es sei alles gesperrt worden. Die Fa. römisch 40 sei am römisch 40 wegen Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst worden.

Die BF bitte, die Forderungen gegen sie einzustellen, sie werde sich telefonisch melden.

I.5. Mit Schreiben vom 08.09.2015 führte die BF aus, dass sie vom Juli 2010 bis Jänner 2011 Geschäftsführerin der Fa. XXXX gewesen sei.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 08.09.2015 führte die BF aus, dass sie vom Juli 2010 bis Jänner 2011 Geschäftsführerin der Fa. römisch 40 gewesen sei.

Es sei ihr das Konto von der XXXX Sbg. gesperrt worden. Aus diesem Grund habe sie keine Überweisungen mehr durchführen und auch keine Gläubiger bevorzugen oder benachteiligen können. Als Beweis müsste sie bei einer gerichtlichen Klage Fr. XXXX von der XXXX Sbg. vorladen lassen. Um die Sache außergerichtlich zu erledigen, würde sie von ihrer Tochter € 2.000,-- bekommen.Es sei ihr das Konto von der römisch 40 Sbg. gesperrt worden. Aus diesem Grund habe sie keine Überweisungen mehr durchführen und auch keine Gläubiger bevorzugen oder benachteiligen können. Als Beweis müsste sie bei einer gerichtlichen Klage Fr. römisch 40 von der römisch 40 Sbg. vorladen lassen. Um die Sache außergerichtlich zu erledigen, würde sie von ihrer Tochter € 2.000,-- bekommen.

Die BF sei durch ihre Krankheit MS in der Pflegestufe II und habe nur € 650,-- Pension. Ihre rechte Körperseite sei stark beeinträchtigt, Fuß und Hand seien kraftlos. Es sei nicht absehbar, ob sie durch die Krankheit noch weiter beeinträchtigt werde. Alle weiteren Schritte würden sozial untragbar sein.Die BF sei durch ihre Krankheit MS in der Pflegestufe römisch zwei und habe nur € 650,-- Pension. Ihre rechte Körperseite sei stark beeinträchtigt, Fuß und Hand seien kraftlos. Es sei nicht absehbar, ob sie durch die Krankheit noch weiter beeinträchtigt werde. Alle weiteren Schritte würden sozial untragbar sein.

I.6. Mit (Haftungs-)Bescheid vom 11.09.2015, Zahl: XXXX, zugestellt am 15.09.2015, verpflichtete die SGKK die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG als ehemalige Geschäftsführerin der XXXX zur Zahlung eines Rückstandes - aus Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2010 bis August 2011 - in der Höhe von € 27.599,45 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.09.2015 in Höhe von 7,88 % p.a. aus €römisch eins.6. Mit (Haftungs-)Bescheid vom 11.09.2015, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 15.09.2015, verpflichtete die SGKK die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG als ehemalige Geschäftsführerin der römisch 40 zur Zahlung eines Rückstandes - aus Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2010 bis August 2011 - in der Höhe von € 27.599,45 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.09.2015 in Höhe von 7,88 % p.a. aus €

20.689,58 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

I.6.1. Die Firma XXXX sei im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg unter FN XXXX eingetragen. Dem Firmenbuch sei zu entnehmen, dass die BF im Zeitraum XXXX - XXXX, sowie ab dem XXXX Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen sei.römisch eins.6.1. Die Firma römisch 40 sei im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg unter FN römisch 40 eingetragen. Dem Firmenbuch sei zu entnehmen, dass die BF im Zeitraum römisch 40 - römisch 40 , sowie ab dem römisch 40 Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen sei.

Auf dem Beitragskonto der XXXX scheine per 11.09.2015 ein Gesamtrückstand in Höhe von € 29.449,22 für die Beiträge ab Juni 2010 offen auf. Davon werde hinsichtlich der im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Beiträge [Summe Beiträge: €Auf dem Beitragskonto der römisch 40 scheine per 11.09.2015 ein Gesamtrückstand in Höhe von € 29.449,22 für die Beiträge ab Juni 2010 offen auf. Davon werde hinsichtlich der im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Beiträge [Summe Beiträge: €

20.689,58; Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 31.08.2015: € 6.909,87; gesamt: € 27.599,45] gegen die BF persönlich im Zuge der Ausfallshaftung geltend gemacht.20.689,58; Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 31.08.2015: € 6.909,87; gesamt: € 27.599,45] gegen die BF persönlich im Zuge der Ausfallshaftung geltend gemacht.

I.6.2. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag uneinbringlich bei der Gesellschaft.römisch eins.6.2. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag uneinbringlich bei der Gesellschaft.

Als vertretungsbefugtes Organ sei die BF (nach § 58 Abs. 5 ASVG) verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und darüber hinaus verpflichtet ihre Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen habe die BF nicht eingehalten. Sie habe die Salzburger Gebietskrankenkasse schlechter als ihre anderen Gläubiger behandelt.Als vertretungsbefugtes Organ sei die BF (nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG) verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und darüber hinaus verpflichtet ihre Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen habe die BF nicht eingehalten. Sie habe die Salzburger Gebietskrankenkasse schlechter als ihre anderen Gläubiger behandelt.

Die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sei ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, welche das vertretungsbefugte Organ deshalb treffe, weil es seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft verletzt habe, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge. Das zur Haftung herangezogene vertretungsbefugte Organ treffe in diesem Zusammenhang die Verpflichtung darzulegen, weshalb es nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet worden seien und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.Die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sei ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, welche das vertretungsbefugte Organ deshalb treffe, weil es seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft verletzt habe, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge. Das zur Haftung herangezogene vertretungsbefugte Organ treffe in diesem Zusammenhang die Verpflichtung darzulegen, weshalb es nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet worden seien und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.

Seit der Novelle BGBl I 2010/62 sei durch den § 58 Abs. 5 ASVG geklärt, dass die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Die BF habe daher insbesondere dafür zu sorgen gehabt, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die verwaltet wurden entrichtet werden.Seit der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 sei durch den Paragraph 58, Absatz 5, ASVG geklärt, dass die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Die BF habe daher insbesondere dafür zu sorgen gehabt, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die verwaltet wurden entrichtet werden.

Bei der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG handle es sich um eine Ausfallshaftung, welche das zur Vertretung berufene Organ treffe. Grundsätzlich seien die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person an den Grundsatz der Gesamtverantwortung gebunden, wonach jeder einzelne Vertreter alle Pflichten, welche der juristischen Person auferlegt seien, zu erfüllen habe. Dieser Grundsatz verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen, wovon sich eine solidarische Verantwortung aller vertretungsbefugten Organe für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, welche der juristischen Person auferlegt seien, ableiten lasse. Zwar sei eine Aufgabenzuweisung aufgrund interner Geschäftsverteilung anerkannt, jedoch könnten hierdurch die Verantwortlichkeiten des einzelnen Vertreters nicht aufgehoben, sondern nur begrenzt werden.Bei der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG handle es sich um eine Ausfallshaftung, welche das zur Vertretung berufene Organ treffe. Grundsätzlich seien die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person an den Grundsatz der Gesamtverantwortung gebunden, wonach jeder einzelne Vertreter alle Pflichten, welche der juristischen Person auferlegt seien, zu erfüllen habe. Dieser Grundsatz verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen, wovon sich eine solidarische Verantwortung aller vertretungsbefugten Organe für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, welche der juristischen Person auferlegt seien, ableiten lasse. Zwar sei eine Aufgabenzuweisung aufgrund interner Geschäftsverteilung anerkannt, jedoch könnten hierdurch die Verantwortlichkeiten des einzelnen Vertreters nicht aufgehoben, sondern nur begrenzt werden.

Eine solche interne Geschäftsverteilung setze eine im Vorhinein schriftlich festgelegte Zuteilung über die Zuständigkeiten der einzelnen vertretungsbefugten Organe voraus, sowie die Gewährleistung, dass das Vertrauen in den für die Erfüllung der zugeteilten Pflichten zuständigen vertretungsbefugten Organe gerechtfertigt sei.

Sobald jedoch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Anlass zu einer Überprüfung der Wahrnehmung der zugeteilten Pflichten gebe, trete die selbst vereinbarte Aufgabenzuweisung und die damit verbundene Haftungsbegrenzung hinter den Grundsatz der Gesamtverantwortung zurück.

Ein Anlass, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bezweifeln sei laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 2001/08/0211) u.a. auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklären musste und diese Beschränkung dazu führe, dass er beitragsrechtliche Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen könne.Ein Anlass, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bezweifeln sei laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 2001/08/0211) u.a. auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklären musste und diese Beschränkung dazu führe, dass er beitragsrechtliche Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen könne.

Als Geschäftsführerin sei die BF auch nach ihrem Ausscheiden aus der Organstellung gem. § 132 BAO sieben Jahre lang verpflichtet, Auskünfte über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft erteilen zu können.Als Geschäftsführerin sei die BF auch nach ihrem Ausscheiden aus der Organstellung gem. Paragraph 132, BAO sieben Jahre lang verpflichtet, Auskünfte über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft erteilen zu können.

Mit Schreiben vom 19.06.2015 sei die BF aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die ihr Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen.

Auf dieses Schreiben habe die BF zwar reagiert, jedoch weder Gründe vorgebracht oder Unterlagen übermittelt, die gegen ihr Verschulden sprechen noch sei ein Termin vereinbart worden, um über den Sachverhalt zu sprechen.

Die BF habe vorgebracht, dass das Firmenkonto gesperrt worden sei, jedoch habe sie weder ein genaues Datum nennen können, noch habe sie eine Bestätigung der Bank übermittelt. Die von der BF angebotene Ausgleichszahlung iHv. € 2.000,00 könne seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht angenommen werden, da es der Kasse nicht gestattet sei, auf Beiträge zu verzichten.

I.7. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 wurde von der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2015 erhoben.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 wurde von der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2015 erhoben.

Begründend führte die BF aus, dass im gegenständlichen Fall die Verschuldenshaftung der Beschwerdeführerin als vertretungsbefugtes Organ nicht zutreffe. Grundsätzlich müsse festgehalten werden, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH - dem Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend - nicht "automatisch" für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte. Der Geschäftsführer hafte für Abgabenforderungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger insofern, als die Beiträge beim Primärschuldner aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht eingebracht werden könnten.

Haftungsgrund sei in erster Linie die Gläubiger-Gleichbehandlung, das heiße, der Gesellschafter hafte also nicht für solche Verbindlichkeiten, die erst zu einem Zeitpunkt entstanden seien, als die Gesellschaft schon über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe. Auch stelle bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens die Nichtbezahlung von Beiträgen nur dann eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn die Mittel anderweitig durch das Vertretungsorgan verwendet worden wären, was hier nicht der Fall sei.

Zum Zeitpunkt des Beginns der Vertretungsfunktion der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX, nämlich ab dem XXXX, seien bereits sämtliche Konten der Gesellschaft gesperrt gewesen und hätten keine Umsätze mehr getätigt werden können. Aufgabe der Beschwerdeführerin sei einzig und allein gewesen eine Umfinanzierung auf ein anderes Bankinstitut durchzuführen, was jedoch nach langen erfolglosen Versuchen nicht gelungen sei.Zum Zeitpunkt des Beginns der Vertretungsfunktion der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der römisch 40 , nämlich ab dem römisch 40 , seien bereits sämtliche Konten der Gesellschaft gesperrt gewesen und hätten keine Umsätze mehr getätigt werden können. Aufgabe der Beschwerdeführerin sei einzig und allein gewesen eine Umfinanzierung auf ein anderes Bankinstitut durchzuführen, was jedoch nach langen erfolglosen Versuchen nicht gelungen sei.

Nach dem Zeitpunkt der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin der Gesellschaft hätten keine Zahlungen an Gläubiger mehr stattgefunden und habe daher auch keine wie immer geartete Gläubigerbegünstigung erfolgen können.

Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst per XXXX zur Geschäftsführerin bestellt worden sei und daher schon aus diesem Grund der Haftungszeitraum auf XXXX folgend einzuschränken gewesen wäre.Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst per römisch 40 zur Geschäftsführerin bestellt worden sei und daher schon aus diesem Grund der Haftungszeitraum auf römisch 40 folgend einzuschränken gewesen wäre.

So seien sämtliche ausstehende Forderungen der Gesellschaft bereits vor dem Jahre 2010 an die XXXX abgetreten worden, die Gesellschaft habe über keine flüssigen Geldmittel verfügt und sei über das Geschäftskonto der XXXX eine Sperre verhängt worden.So seien sämtliche ausstehende Forderungen der Gesellschaft bereits vor dem Jahre 2010 an die römisch 40 abgetreten worden, die Gesellschaft habe über keine flüssigen Geldmittel verfügt und sei über das Geschäftskonto der römisch 40 eine Sperre verhängt worden.

Beweis: Kontoauszuge Geschäftskonto Nr. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, je der XXXX;Beweis: Kontoauszuge Geschäftskonto Nr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , je der römisch 40 ;

Die Beschwerdeführerin sei sich ihrer Gesamtverantwortung als Geschäftsführerin bewusst gewesen, insbesondere auch, dass sie Geldmittel zu verwalten habe um daraus die haftungsgegenständlichen Beiträge zu entrichten, jedoch sei es nicht mehr in ihrem Machtbereich gestanden, Zahlungen zu veranlassen und / oder zu leisten, es habe von ihr kein einziger Gläubiger bevorzugt behandelt werden können und sei auch nicht erfolgt und sei somit auch keine Schlechterstellung der SGKK erfolgt.

Aus den genannten Gründen sei es der zur Haftung herangezogenen Geschäftsführerin nicht mehr möglich gewesen, ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge nachzukommen und sei ihr daher auch keine schuldhafte Verletzungspflicht anzulasten, insbesondere habe keine Gläubigerbevorzugung stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin könne deshalb nicht persönlich im Zuge der Ausfallshaftung zur Zahlung der haftungsgegenständlichen Beiträge verpflichtet werden, insbesondere da ihr die schuldhafte Verletzung der Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht angelastet werden könne, da der Nachweis fehlender Mittel erbracht worden sei.

Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit zu beheben, in eventu diesen entsprechend abzuändern sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.

Beantragt werde weiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die schwere Erkrankung (Multiple Sklerose) arbeitsunfähig sei und ihre anfallenden Lebenshaltungskosten mit dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension iHv € 679,79 bestreiten müsse.

Gemeinsam mit der Beschwerde legte die BF Kontoblätter (10 Blatt; alle mit der Benennung: 2011 - 2012) vor.

I.8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.11.2015 - einlangend beim BVwG am 23.11.2015 - die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor.römisch eins.8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.11.2015 - einlangend beim BVwG am 23.11.2015 - die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor.

Ergänzend wies die SGKK darauf hin, dass die BF mit Schreiben vom 19.06.2015 erstmalig darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass vermutet werde, dass diese die Salzburger Gebietskrankenkasse gegenüber den anderen Gläubigern im Zeitraum Juni 2010 - Dezember 2011 benachteiligt hätte. Darüber hinaus sei sie in diesem Schreiben aufgefordert worden, Unterlagen beizubringen, welche eine Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung zulassen, sowie Gründe zu nennen, welche sie als Geschäftsführerin ohne ihr Verschulden daran gehindert hätten, die ihr obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen.

Die BF habe darauf reagiert und mitgeteilt, dass sie krankheitsbedingt in Pension sei und keine Zahlungen möglich seien. Unterlagen zur Prüfung der Ungleichbehandlung seien nicht beigelegt worden.

Auf dieses Schreiben sei der BF mitgeteilt worden, dass sie Unterlagen zur Prüfung der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG zu übermitteln habe, andernfalls ein Bescheid zu erlassen sei.Auf dieses Schreiben sei der BF mitgeteilt worden, dass sie Unterlagen zur Prüfung der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu übermitteln habe, andernfalls ein Bescheid zu erlassen sei.

Am 18.08.2015 habe die BF persönlich vor der belangten Behörde vorgesprochen und mitgeteilt, dass sie und ihr Mann schwer erkrankt seien und im Jahr 2011 keine Zahlungen geleistet worden seien. Die BF sei aufgefordert worden Unterlagen beizubringen, welche die Behauptungen bestätigen.

In weiterer Folge seien am 20.08.2015 und am 08.09.2015 Schreiben von der BF eingelangt, in welchen sie behauptet habe, im geltend gemachten Zeitraum keinen Zahlungen geleistet zu haben, da die Konten gesperrt gewesen seien. Unterlagen zur Bestätigung ihrer Aussagen habe sie jedoch nicht beigelegt.

Da nach mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen zur Prüfung der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übermittelt worden seien, sei mit 11.09.2015 der Bescheid erlassen worden.Da nach mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen zur Prüfung der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übermittelt worden seien, sei mit 11.09.2015 der Bescheid erlassen worden.

Mit Schreiben vom 09.10.2015 habe die BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben.

Bezugnehmend auf den Einwand, dass die BF kein Verschulden treffe, da schon bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeiten die Konten der Firma gesperrt gewesen seien, werde mitgeteilt, dass im Sinne des § 25 GmbHG der Geschäftsführer durch sein Einverständnis zur Bestellung als Geschäftsführer der GmbH bestätige, dass er auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für den jeweiligen Geschäftszweig aber auch für die Größe des Unternehmens notwendig seien, besitze.Bezugnehmend auf den Einwand, dass die BF kein Verschulden treffe, da schon bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeiten die Konten der Firma gesperrt gewesen seien, werde mitgeteilt, dass im Sinne des Paragraph 25, GmbHG der Geschäftsführer durch sein Einverständnis zur Bestellung als Geschäftsführer der GmbH bestätige, dass er auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für den jeweiligen Geschäftszweig aber auch für die Größe des Unternehmens notwendig seien, besitze.

Darüber hinaus verpflichte er sich, so zu handeln, wie es von einem Verwalter fremden Vermögens erwartet werde. Wenn sich der Geschäftsführer in der Erfüllung seiner Pflichten behindert sehe, habe er zurückzutreten.

Die BF hätte unter den in der Beschwerde geschilderten Umständen gar nicht die Geschäftsführertätigkeiten übernehmen dürfen bzw. hätte sie diese nach Erlangung der Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Primärschuldnerin zurücklegen müssen.

Zum Einwand der Einschränkung des Haftungszeitraumes werde mitgeteilt, dass der Beitrag 06/2010, Juni 2010 mit Ende Juni 2010 fällig und mit Mitte Juli 2010 rückständig geworden sei. Erst mit der Rückständigkeit werde die Mahnung ausgelöst.

Da die BF laut eigenen Angaben mit XXXX die Geschäftsführertätigkeiten übernommen habe, habe sie die zeitgerechte Übermittlung des Betrages 06/2010 in ihrem Verantwortungsbereich.Da die BF laut eigenen Angaben mit römisch 40 die Geschäftsführertätigkeiten übernommen habe, habe sie die zeitgerechte Übermittlung des Betrages 06/2010 in ihrem Verantwortungsbereich.

Da auch der Beschwerde keine Unterlagen beigelegt worden seien, welche einer Haftungsprüfung zugänglich seien, beantrage die SGKK die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

I.9. Vom BVwG wurde Einsicht ins Firmenbuch genommen; ein diesbezüglicher Auszug aus dem Firmenbuch (OZ 5) ist in den Gerichtsakten einliegend. Ebenso erfolgte eine Einsicht ins ZMR.römisch eins.9. Vom BVwG wurde Einsicht ins Firmenbuch genommen; ein diesbezüglicher Auszug aus dem Firmenbuch (OZ 5) ist in den Gerichtsakten einliegend. Ebenso erfolgte eine Einsicht ins ZMR.

I.10. Auf Ersuchen des BVwG vom 23.02.2017 an die SGKK um Stellungnahme zu den Beschwerdeangaben und den mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen erfolgte mittels e-mail vom 07.03.2017 eine Anfragebeantwortung seitens der SGKK. Darin wurde ausgeführt, dass auf Grund der übermittelten "Unterlagen" eine Berechnung der Haftungsquote iSd Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2014, 2012/08/0227 nicht möglich sei. Es mangle an den offenen Verbindlichkeiten zu Beginn des Beurteilungszeitraumes, den neuen Verbindlichkeiten, sowie an den geleisteten Zahlungen.römisch eins.10. Auf Ersuchen des BVwG vom 23.02.2017 an die SGKK um Stellungnahme zu den Beschwerdeangaben und den mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen erfolgte mittels e-mail vom 07.03.2017 eine Anfragebeantwortung seitens der SGKK. Darin wurde ausgeführt, dass auf Grund der übermittelten "Unterlagen" eine Berechnung der Haftungsquote iSd Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2014, 2012/08/0227 nicht möglich sei. Es mangle an den offenen Verbindlichkeiten zu Beginn des Beurteilungszeitraumes, den neuen Verbindlichkeiten, sowie an den geleisteten Zahlungen.

Laut Auskunft des Beschwerdeführers seien bereits vor 2010 alle ausstehenden Forderungen der Gesellschaft an die Hypo Salzburg abgetreten worden, die Gesellschaft habe über keine flüssigen Geldmittel verfügt und darüber hinaus sei eine Sperre verhängt worden. Laut VwGH vom 29.03.2001, 2000/08/0149, liege im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger benachteiligt werden, eine dem vertretungsbefugten Organ vorzuwerfende Pflichtverletzung.

Nicht glaubwürdig sei, dass teilweise Zahlungen an die Salzburger Gebietskrankenkasse gezahlt worden seien, an andere Gläubiger jedoch nicht. Beiliegend finde sich der Kontoauszug inkl. der Belege der geleisteten Zahlungen in dem Beurteilungszeitraum.

Darüber hinaus werde als Beweis für die Ungleichbehandlung dargelegt, dass die Dienstnehmer bezahlt worden seien, da ansonsten kein Strafantrag bzw. in weiterer Folge keine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht wg. § 153c StGB zu GZ.: XXXX stattgefunden hätte, wären die Dienstnehmer nicht bezahlt worden, da dies eine Strafbarkeitsbedingung sei. Die Beschwerdeführerin sei lediglich auf Grund der Bezahlung der Dienstnehmeranteile freigesprochen worden.Darüber hinaus werde als Beweis für die Ungleichbehandlung dargelegt, dass die Dienstnehmer bezahlt worden seien, da ansonsten kein Strafantrag bzw. in weiterer Folge keine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht wg. Paragraph 153 c, StGB zu GZ.: römisch 40 stattgefunden hätte, wären die Dienstnehmer nicht bezahlt worden, da dies eine Strafbarkeitsbedingung sei. Die Beschwerdeführerin sei lediglich auf Grund der Bezahlung der Dienstnehmeranteile freigesprochen worden.

Beigeschlossen findet sich ein Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg zu XXXX sowie Auszüge aus dem Beitragskonto derXXXX (2 Blatt) und Zahlscheine über Zahlungen an die SGKK (3 Zahlscheine).Beigeschlossen findet sich ein Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg zu römisch 40 sowie Auszüge aus dem Beitragskonto derXXXX (2 Blatt) und Zahlscheine über Zahlungen an die SGKK (3 Zahlscheine).

I.11. Diese Stellungnahme der SGKK wurde der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht. Eine Antwort der BF dazu langte bis dato nicht ein.römisch eins.11. Diese Stellungnahme der SGKK wurde der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht. Eine Antwort der BF dazu langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Die Firma XXXX wurde am XXXX ins österreichische Firmenbuch eingetragen. Die Beschwerdeführerin vertrat - im hier relevanten zeitlichen Rahmen - ab XXXX als Geschäftsführerin die Firma XXXX selbständig.römisch zwei.1.1. Die Firma römisch 40 wurde am römisch 40 ins österreichische Firmenbuch eingetragen. Die Beschwerdeführerin vertrat - im hier relevanten zeitlichen Rahmen - ab römisch 40 als Geschäftsführerin die Firma römisch 40 selbständig.

II.1.2. Mit Beschluss des LG Salzburg vom XXXX, XXXX, erfolgte die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Firma XXXX Damit stand die Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen bei der Primärschuldnerin fest.römisch zwei.1.2. Mit Beschluss des LG Salzburg vom römisch 40 , römisch 40 , erfolgte die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Firma römisch 40 Damit stand die Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen bei der Primärschuldnerin fest.

II.1.3. Mit Schreiben der SGKK vom 19.06.2015 wurde die Haftung gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich der rückständigen Beiträge geltend gemacht. Zwischenzeitliche Maßnahmen der SGKK gegenüber der Beschwerdeführerin auf die Verpflichtung zur Bezahlung der uneinbringlich gewordenen Beiträge sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich und wurden von der SGKK auch nicht behauptet.römisch zwei.1.3. Mit Schreiben der SGKK vom 19.06.2015 wurde die Haftung gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich der rückständigen Beiträge geltend gemacht. Zwischenzeitliche Maßnahmen der SGKK gegenüber der Beschwerdeführerin auf die Verpflichtung zur Bezahlung der uneinbringlich gewordenen Beiträge sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich und wurden von der SGKK auch nicht behauptet.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

II.2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt sowie dem Gerichtsakt, aus dem sich auch der dargelegte Verfahrensgang ergibt.römisch zwei.2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt sowie dem Gerichtsakt, aus dem sich auch der dargelegte Verfahrensgang ergibt.

II.2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Gründung der XXXX, Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens sowie zu den Vertretungsverhältnissen ergeben sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht. Diese Daten wurden auch nicht bestritten.römisch zwei.2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Gründung der römisch 40 , Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens sowie zu den Vertretungsverhältnissen ergeben sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht. Diese Daten wurden auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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