TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/15 L510 2115713-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2115713-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe Dr. Erwin BAJC, Dr. Peter ZACH, Dr. Reinhard TEUBL, Mag. Harald TERLER, 8600 Bruck a.d. Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.08.2015, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2015, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Erwin BAJC, Dr. Peter ZACH, Dr. Reinhard TEUBL, Mag. Harald TERLER, 8600 Bruck a.d. Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.08.2015, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2015, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.08.2015, Zl. XXXX, wurde die Haftung des Beschwerdeführers gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG in Höhe von ?€ 2.465,36 (incl. Verzugszinsen) für Beitragsrückstände festgestellt und er zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet.römisch eins.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.08.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Haftung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG in Höhe von ?€ 2.465,36 (incl. Verzugszinsen) für Beitragsrückstände festgestellt und er zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto der XXXX, FN XXXX, nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds ein Rückstand des im Rückstandsausweis ersichtlichen Betrages bei der Gesellschaft uneinbringlich sei. Dem Firmenbuch sei zu entnehmen, dass der BF ab dem XXXX Vorstand der Gesellschaft gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 , FN römisch 40 , nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds ein Rückstand des im Rückstandsausweis ersichtlichen Betrages bei der Gesellschaft uneinbringlich sei. Dem Firmenbuch sei zu entnehmen, dass der BF ab dem römisch 40 Vorstand der Gesellschaft gewesen sei.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften vertretungsbefugte Organe persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Darüber hinaus sei er seit 01.08.2010 verpflichtet, bei der Bezahlung seiner Gläubiger die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht zu benachteiligen.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften vertretungsbefugte Organe persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Darüber hinaus sei er seit 01.08.2010 verpflichtet, bei der Bezahlung seiner Gläubiger die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht zu benachteiligen.

Als vertretungsbefugtes Organ sei er somit (nach § 58 Abs. 5 ASVG) verantwortlich gewesen, dass die Beiträge bei Fälligkeit bezahlt werden und darüber hinaus verpflichtet seine Gläubiger gleich zu behandeln. Die Verpflichtungen habe er nicht eingehalten. Er habe die Salzburger Gebietskrankenkasse schlechter als andere Gläubiger behandelt.Als vertretungsbefugtes Organ sei er somit (nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG) verantwortlich gewesen, dass die Beiträge bei Fälligkeit bezahlt werden und darüber hinaus verpflichtet seine Gläubiger gleich zu behandeln. Die Verpflichtungen habe er nicht eingehalten. Er habe die Salzburger Gebietskrankenkasse schlechter als andere Gläubiger behandelt.

Mit Schreiben vom 09.06.2015 sei der BF aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen, bzw. Unterlagen vorzulegen, die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit seine persönliche Haftung ausschließen. Auf dieses Schreiben habe der BF nicht reagiert, weshalb die Haftung mit Bescheid auszusprechen gewesen sei.

I.2. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20.08.2015 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Gegen die Salzburger Gebietskrankenkasse sei eine Gläubigerbenachteiligung nicht eingetreten, mangels Verschuldens hafte der Beschwerdeführer auch nicht für die verfahrensgegenständlichen Beiträge.römisch eins.2. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20.08.2015 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Gegen die Salzburger Gebietskrankenkasse sei eine Gläubigerbenachteiligung nicht eingetreten, mangels Verschuldens hafte der Beschwerdeführer auch nicht für die verfahrensgegenständlichen Beiträge.

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2015, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 11.08.2015 vollinhaltlich bestätigt. Zwar sei vom Beschwerdeführer die Kontosperre behauptet worden und Unterlagen übermittelt worden, jedoch sei aus diesen Unterlagen ersichtlich gewesen, dass teilweise Zahlungen geleistet worden seien. Es habe sich um Zug-um-Zug Geschäfte gehandelt, welche laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung umfasst seien. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger habe somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen. Da kein solcher Nachweis bzw. keine Unterlagen zur Berechnung der Haftungsquote übermittelt worden seien, werde der gesamte Haftungsbetrag für den Haftungszeitraum Juni und Juli 2012 geltend gemacht.römisch eins.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 11.08.2015 vollinhaltlich bestätigt. Zwar sei vom Beschwerdeführer die Kontosperre behauptet worden und Unterlagen übermittelt worden, jedoch sei aus diesen Unterlagen ersichtlich gewesen, dass teilweise Zahlungen geleistet worden seien. Es habe sich um Zug-um-Zug Geschäfte gehandelt, welche laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung umfasst seien. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger habe somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen. Da kein solcher Nachweis bzw. keine Unterlagen zur Berechnung der Haftungsquote übermittelt worden seien, werde der gesamte Haftungsbetrag für den Haftungszeitraum Juni und Juli 2012 geltend gemacht.

I.4. Mit Vorlageantrag der rechtsfreundlichen Vertretung vom 04.09.2015 wurde ersucht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.römisch eins.4. Mit Vorlageantrag der rechtsfreundlichen Vertretung vom 04.09.2015 wurde ersucht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

I.5. Mit Schreiben vom 09.10.2015 erfolgte die Vorlage der Beschwerde und stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 09.10.2015 erfolgte die Vorlage der Beschwerde und stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.

I.6. Mit 14.10.2015 erfolgte die Weiterleitung eines Schriftsatzes der rechtsfreundlichen Vertretung des BF an das BVwG. Darin wurden die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente ergänzt.römisch eins.6. Mit 14.10.2015 erfolgte die Weiterleitung eines Schriftsatzes der rechtsfreundlichen Vertretung des BF an das BVwG. Darin wurden die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente ergänzt.

I.7. Mit E-Mail vom 12.06.2017 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse mit, dass der aushaftende Betrag iHv 2.465,36 incl. Zinsen vom zweiten Vorstandsvertreter bezahlt worden sei. Der geltend gemachte Haftungsbetrag hafte somit nicht mehr offen aus (vgl. OZ 4).römisch eins.7. Mit E-Mail vom 12.06.2017 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse mit, dass der aushaftende Betrag iHv 2.465,36 incl. Zinsen vom zweiten Vorstandsvertreter bezahlt worden sei. Der geltend gemachte Haftungsbetrag hafte somit nicht mehr offen aus vergleiche OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf dem Beitragskonto Nr. XXXX haftet gemäß Mitteilung der SGKK der mit Bescheid vom 11.08.2015 geltend gemachte Haftungsbetrag nicht mehr aus. Die Geltendmachung der ausgesprochenen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 und § 83 ASVG ist daher obsolet.Auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 haftet gemäß Mitteilung der SGKK der mit Bescheid vom 11.08.2015 geltend gemachte Haftungsbetrag nicht mehr aus. Die Geltendmachung der ausgesprochenen Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 83, ASVG ist daher obsolet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage - insbesondere aus der per e-mail vom 12.06.2017 erfolgten Mitteilung der SGKK.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde der auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftende Betrag - hinsichtlich dessen ausgesprochen worden war, dass der BF gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG hafte - zwischenzeitlich von einem weiteren Vorstandsvertreter beglichen. Die weitere Geltendmachung der Haftung gegenüber dem BF ist daher obsolet.Gemäß Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde der auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 aushaftende Betrag - hinsichtlich dessen ausgesprochen worden war, dass der BF gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG hafte - zwischenzeitlich von einem weiteren Vorstandsvertreter beglichen. Die weitere Geltendmachung der Haftung gegenüber dem BF ist daher obsolet.

Der Rechtsgrund, weshalb die Haftung des BF mit seinerzeitigem Bescheid ausgesprochen worden war, ist daher zwischenzeitlich weggefallen, weswegen der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, mangelnde Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2115713.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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