TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 W163 2012898-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W163 2012898-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 56 Abs. 1 iVm 58 Abs. 11 Z 2, 10A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 56, Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 11, Ziffer 2, 10

Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Absatz 3, AsylG 2005 idgF, 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig am 28.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl. 06 14.107-BAW, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010, Zl. C14 404336-1/2009, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig am 28.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl. 06 14.107-BAW, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010, Zl. C14 404336-1/2009, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Am 29.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.08.2014, zugestellt am 29.09.2014, Zl. 395515902-14834615, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2014, zugestellt durch Hinterlegung am 07.11.2014, Zl. W220 2012898-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Ladungsbescheid vom 23.01.2015 wurde der BF zum persönlichen Erscheinen vor der belangten Behörde am 11.02.2015 zum Zweck der Sicherung der Ausreise aufgrund der rechtskräftigen und durchsetzbaren asylrechtlichen Ausreiseentscheidung geladen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, er sei ohne ein Dokument in die Türkei gereist und hätte sich dort sechs Monate aufgehalten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, dass er verheiratet und für einen 13jährigen Sohn, der in Indien lebe, sorgepflichtig sei. Er hätte 8 Jahre die Grundschule besucht und in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich sei er fallweise als Zusteller tätig und werde von Freunden unterstützt. Im Rahmen der Einvernahme erklärte sich der BF bereit, ein "Formerfordernis" für die indische Botschaft auszuführen bzw. zu unterschreiben und bereit zu sein, eigenständig bei seiner Vertretungsbehörde vorzusprechen. Ein entsprechend ausgefülltes Formular der indischen Botschaft liegt im Akt ein (AS 255 – 263).

5. Mit Schreiben vom 27.02.2015 wandte sich das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Direktion des Bundesamtes mit dem Ersuchen um Veranlassung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

6. Am 16.04.2015 beantragte der BF mit Formblatt des Bundesamtes die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, "Aufenthaltsberechtigung plus". Ausgefüllt wurden im Formblatt lediglich die Rubriken zu den Personaldaten sowie zum derzeitigen Wohnsitz. Die übrigen Rubriken zur Begründung des Antrages, füllte der BF nicht aus. Dem Antrag beigelegt wurden ein nicht unterschriebener und undatierter Arbeitsvorvertrag, sowie eine Bestätigung des Flüchtlingsprojekts XXXX über die Anmeldung zu einem Deutschkurs auf Niveau A2.6. Am 16.04.2015 beantragte der BF mit Formblatt des Bundesamtes die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, "Aufenthaltsberechtigung plus". Ausgefüllt wurden im Formblatt lediglich die Rubriken zu den Personaldaten sowie zum derzeitigen Wohnsitz. Die übrigen Rubriken zur Begründung des Antrages, füllte der BF nicht aus. Dem Antrag beigelegt wurden ein nicht unterschriebener und undatierter Arbeitsvorvertrag, sowie eine Bestätigung des Flüchtlingsprojekts römisch 40 über die Anmeldung zu einem Deutschkurs auf Niveau A2.

7. Auf Anfrage der Landespolizeidirektion XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Mail. vom 24.07.2015 mit, dass sich der angefragte, im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle sichergestellte Führerschein des BF nicht im Akt befinde.7. Auf Anfrage der Landespolizeidirektion römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Mail. vom 24.07.2015 mit, dass sich der angefragte, im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle sichergestellte Führerschein des BF nicht im Akt befinde.

8. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, da er im Verfahren keinen Identitätsnachweis vorgelegt habe. In einem wurden dem Beschwerdeführer ausführliche Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt und er wurde aufgefordert, Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen. Das Schreiben wurde dem BF am 20.04.2016 persönlich an seiner Wohnadresse durch ein Organ der Bundespolizei ausgefolgt. Eine Stellungnahme des BF erfolgte nicht.

9. Mit Ladungsbescheid vom 24.08.2016 wurde der BF zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Ersatzdokuments zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien am 09.09.2016, 14.30 Uhr, geladen. Der Bescheid wurde rechtswirksam am 25.08.2016 hinterlegt. Das Schriftstück wurde mit dem Vermerk "Retour – nicht behoben" der belangten Behörde am 01.09.2016 rückübermittelt und der BF erschien nicht zum Termin.

10. Mit Mail vom 07.09.2016 teilte der rechtsfreundliche Vertreter seine Bevollmächtigung mit.

11. Für den 14.10.2016 wurde der BF zur Einvernahme vor dem Bundesamt geladen. Der rechtsfreundliche Vertreter erschien ohne den Beschwerdeführer zum Ladungstermin.

12. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen. In einem wurden dem BF ausführliche Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt und er wurde aufgefordert, Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen.

13. Mit Mail vom 09.12.2016 erfolgte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters. Der Stellungnahme war die Kopie einer E-Card angeschlossen.

14. Mit Mail vom 19.01.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem BF und seinem Unterkunftsgeber, sowie einen Dienstvertrag, "aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung".

15. Mit Ladungsbescheid vom 25.01.2017 wurde der BF neuerlich zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Ersatzdokuments zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien am 31.01.2017,

14.30 Uhr, geladen.

16. Mit Mail vom 06.02.2017 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass der Andrang bei der Konsularabteilung so hoch gewesen sei, dass die meisten geladenen Leute ihren Termin nicht wahrnehmen hätten können und erneut geladen werden mussten. Weiters wurde um eine erneute Ladung ersucht.

17. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II). Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).17. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei).

Zusammenfassend wurde hinsichtlich der Zurückweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG begründet, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt habe, weshalb er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglicher nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen nicht ausreichend nachgekommen sei und Ladungsterminen unentschuldig fernblieb. Zudem hätte sich der BF aus eigenem nicht bemüht, sich ein Reisedokument zu beschaffen, obwohl sich die Botschaft seiner Herkunftsstaates in Wien befinde. Zur Rückkehrentscheidung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass dadurch nicht in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Eine Abschiebung nach Indien sei zulässig, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG bedroht wäre und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Zusammenfassend wurde hinsichtlich der Zurückweisung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG begründet, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt habe, weshalb er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglicher nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen nicht ausreichend nachgekommen sei und Ladungsterminen unentschuldig fernblieb. Zudem hätte sich der BF aus eigenem nicht bemüht, sich ein Reisedokument zu beschaffen, obwohl sich die Botschaft seiner Herkunftsstaates in Wien befinde. Zur Rückkehrentscheidung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass dadurch nicht in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Eine Abschiebung nach Indien sei zulässig, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Behörde es den numehr 10jährigen Aufenthalt unberücksichtigt ließ. Der Aufenthalt sei bislang illegal gewesen, weil die Behörde ihm einen Aufenthaltstitel verweigert hätte. Der BF verfüge über eine ortsübliche gesicherte Unterkunft und eine Arbeitsplatzzusage sowie über eine bestehende Krankenversicherung. Seinen Freundeskreis hätte der BF in Österreich, weil er seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen früheren Verwandten und Freunden in Indien hätte. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bestehe eine Aufenthaltsverfestigung und sein ihn Österreich bestehendes Privat- und Familienleben sei nach Art. 8 EMRK geschützt. Einen Reisepass hätte der BF von der indischen Botschaft nicht erhalten, weil diese grundsätzlich Reisepässe nur dann ausstelle, wenn der Aufenthalts in Österreich gesichert sei. Der BF sei sozial integriert und verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse, um sich beruflich im Inland betätigen zu können.18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Behörde es den numehr 10jährigen Aufenthalt unberücksichtigt ließ. Der Aufenthalt sei bislang illegal gewesen, weil die Behörde ihm einen Aufenthaltstitel verweigert hätte. Der BF verfüge über eine ortsübliche gesicherte Unterkunft und eine Arbeitsplatzzusage sowie über eine bestehende Krankenversicherung. Seinen Freundeskreis hätte der BF in Österreich, weil er seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen früheren Verwandten und Freunden in Indien hätte. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bestehe eine Aufenthaltsverfestigung und sein ihn Österreich bestehendes Privat- und Familienleben sei nach Artikel 8, EMRK geschützt. Einen Reisepass hätte der BF von der indischen Botschaft nicht erhalten, weil diese grundsätzlich Reisepässe nur dann ausstelle, wenn der Aufenthalts in Österreich gesichert sei. Der BF sei sozial integriert und verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse, um sich beruflich im Inland betätigen zu können.

19. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2017, Zl. Fr 2017/22/0014-2, wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag des BF mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

20. Eine für den 19.12.2017 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte nicht durchgeführt werden, da der rechtsfreundliche Vertreter unmittelbar vor Verhandlungsbeginn fernmündlich mitteilte, dass krankheitsbedingt weder der BF noch ein Vertreter teilnehmen könne.

21. Am 03.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung nicht erschienen.

22. Mit Eingabe vom 05.01.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Meldebestätigung in Kopie.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Bundesstaat Punjab (Indien). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Bundesstaat Punjab (Indien). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh.

Der BF spricht eine Landessprache Indiens als Muttersprache, ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist verheiratet und hat einen 17jährigen Sohn. Die Ehegattin und der gemeinsame Sohn leben in Indien, abwechselnd im Heimatdorf des BF und im Heimatdorf der Ehegattin.

Der BF hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter, die im Heimatdorf des BF nach wie vor lebt und zu seinem Sohn. Der BF hat in Indien drei Schwestern, die jeweils mit ihren Familien in verschiedenen Dörfern leben.

Der BF verfügt über eine abgeschlossene 8jährige Grundschulbildung und hat in Indien als Tagelöhner gearbeitet. Der BF verfügt über Grundstücke in seinem Heimatdorf, deren Verpachtung den Unterhalt für seine Mutter, seine Gattin und seinen Sohn in Indien gewährleistet.

2. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig am 28.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl. 06 14.107-BAW, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010, Zl. C14 404336-1/2009, gemäß §§ 3, Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig am 28.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl. 06 14.107-BAW, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010, Zl. C14 404336-1/2009, gemäß Paragraphen 3,, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der BF verblieb daraufhin im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 29.07.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.08.2014, zugestellt am 29.09.2014, Zl. 395515902-14834615, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2014, zugestellt durch Hinterlegung am 07.11.2014, Zl. W220 2012898-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

3. Der BF hält sich seit Dezember 2006 durchgehend in Österreich auf. Der BF ist nach negativem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen, obwohl gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand. Der BF hielt sich während der Dauer der beiden Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, im Zeitraum zwischen den beiden Verfahren war sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich kam ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Insgesamt hielt sich der BF mehr als sieben Jahre (März 2010 bis Juli 2014 und November 2014 bis dato) unrechtmäßig in Österreich auf. Von 30.01.2007 bis 26.01.2009 war der BF nicht amtlich gemeldet.

4. Der BF verfügt über einfache Deutschkenntnisse und hat im Jahr 2016 vier Monate lang einen Deutschkurs besucht. eine Deutschprüfung hat er bislang nicht abgelegt.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte und verfügt auch sonst in Österreich über keine nennenswerten sozialen Bindungen, die über lose freundschaftliche Kontakte zu Einzelpersonen hinausgehen.

Der bestritt und bestreitet seinen Lebensunterhalt von Zuwendungen, die er für Gelegenheitsarbeiten, wie Reklamezustellungen und Aushilfen bei Marktfahrern, erhält. Derzeit erhält er auf diese Art und Weise zwischen Euro 500,-- und 600,--. Für seine Unterkunft bei einem Freund und dessen Sohn zahlt der BF Euro 200,-- pro Monat. Der BF stand während seines Aufenthalts nie und steht auch derzeit nicht in einem regulären Beschäftigungsverhältnis und verfügte auch nicht über eine Gewerbeberechtigung.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

5. Der BF hat kein Identitätsdokument vorgelegt, sich aus eigenem nicht darum bemüht, ein Identitätsdokument seines Herkunftsstaates zu erwirken und hat bei diesbezüglichen Versuchen der belangten Behörde nicht im erforderlichen Ausmaß mitgewirkt.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP – Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP – Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations – ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.

Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

  • -
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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