Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
ASVG §410Spruch
L510 2102466-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RAe SCHÖPF & MAURER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.01.2015, Zl. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RAe SCHÖPF & MAURER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.01.2015, Zl. römisch 40 ,
zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 68 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
den Beschluss gefasst:
B)
Die in der Beschwerde beantragte Kostenentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.Die in der Beschwerde beantragte Kostenentscheidung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit Schreiben der Salzburger GKK (nachfolgend auch SGKK) vom 01.10.2014 an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Salzburg (nachfolgend auch SVA) erging das Ersuchen um Aufrechnung gemäß § 71 GSVG des auf dem Beitragskonto von Frau XXXX offen aushaftenden Rückstands mit den Pensionsleistungen der SVA.römisch eins.1. Mit Schreiben der Salzburger GKK (nachfolgend auch SGKK) vom 01.10.2014 an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Salzburg (nachfolgend auch SVA) erging das Ersuchen um Aufrechnung gemäß Paragraph 71, GSVG des auf dem Beitragskonto von Frau römisch 40 offen aushaftenden Rückstands mit den Pensionsleistungen der SVA.
I.2. Diesem Ersuchen entsprach die SVA in Form der Erlassung eines Bescheids mit 07.10.2014, wodurch mit der Aufrechnung mit November 2014 sogleich begonnen wurde.römisch eins.2. Diesem Ersuchen entsprach die SVA in Form der Erlassung eines Bescheids mit 07.10.2014, wodurch mit der Aufrechnung mit November 2014 sogleich begonnen wurde.
I.3. Von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin (BF) wurde am 17.11.2014 gegen diesen Bescheid Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.römisch eins.3. Von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin (BF) wurde am 17.11.2014 gegen diesen Bescheid Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.
Diese Klage wurde an die SGKK mit Schreiben vom 27.11.2014 weitergeleitet, da der Bescheid der SGKK Grundlage für den von der SVA erlassenen Bescheid sei. In einem etwaigen Verfahren habe die SGKK als Nebenintervenient beizutreten und den von ihr erlassenen Rückstandsausweis zu vertreten.
I.4. Nach der Übermittlung der Klage langte mit Schreiben vom 19.01.2015 ein Antrag der BF auf Erlassung eines Bescheides über den Rückstandsausweis vom 01.10.2014 bei der SGKK ein.römisch eins.4. Nach der Übermittlung der Klage langte mit Schreiben vom 19.01.2015 ein Antrag der BF auf Erlassung eines Bescheides über den Rückstandsausweis vom 01.10.2014 bei der SGKK ein.
I.5. In Erledigung dieses Antrages wurde von der SGKK der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 28.01.2015 erlassen.römisch eins.5. In Erledigung dieses Antrages wurde von der SGKK der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 28.01.2015 erlassen.
Darin wurde im Spruch festgestellt, dass die BF als Inhaberin der Firma XXXX als Dienstgeber Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und die aufgrund dieser Dienstverhältnisse angefallenen Sozialversicherungsbeiträge nicht pünktlich bei Fälligkeit entrichtet habe.Darin wurde im Spruch festgestellt, dass die BF als Inhaberin der Firma römisch 40 als Dienstgeber Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und die aufgrund dieser Dienstverhältnisse angefallenen Sozialversicherungsbeiträge nicht pünktlich bei Fälligkeit entrichtet habe.
Die im Rückstandsausweis vom 01.10.2014 ausgewiesenen Beiträge und Nebengebühren hafteten zum 01.10.2014 unberichtigt aus.
Die Forderung in Höhe von € 42.701,32 zuzüglich 7,88 % p.a. Verzugszinsen ab dem 19.09.2014 gerechnet von € 34.002,72, sowie Verzugszinsen berechnet bis 18.09.2014 iHv. € 8.698,60 würden daher, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises am 01.10.2014, als zu Recht bestehend festgestellt.
Aus dem in Kopie angeschlossenen Rückstandsausweis vom 01.10.2014 und der angeschlossenen Zinsberechnung vom 19.09.2014, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden, könne die Zusammensetzung dieses Rückstandes entnommen werden.
Die Entscheidung gründe sich auf folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG):
Begründend führte die SGKK aus, dass die BF Dienstgeberin gewesen sei und als solche die im beiliegenden Verzeichnis angeführten Dienstnehmer bei der SGKK zur Sozialversicherung gemeldet hatte. Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge seien von ihr als selbstabrechnender Betrieb im Lohnsummenverfahren abgerechnet worden. Dies bedeute, dass die BF die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen gehabt hätte. Dieser Verpflichtung sei die BF auch regelmäßig nachgekommen.
Die im beiliegenden Rückstandsausweis geltend gemachten Beiträge seien jeweils mit Ende des Monats, für welchen sie gemeldet worden seien, fällig und mit 15. des folgenden Monats rückständig. Mit Eintritt der Rückständigkeit werde das Mahnverfahren ausgelöst.
Somit sei der Beitrag 05/2010 (Mai 2010) mit Ende Mai fällig und mit 15.06.2010 rückständig. Dieser Beitrag sei mit Schreiben vom 28.06.2010 eingemahnt worden.
Beitrag 06/2010, fällig 30.06.2010, rückständig 15.07.2010 - Mahnung 27.07.2010
Beitrag 07/2010, fällig 31.07.2010, rückständig 15.08.2010 - Mahnung 26.08.2010
Beitrag 08/2010, fällig 31.08.2010, rückständig 15.09.2010 sei gesammelt mit den restlichen offenen Beiträgen mit XXXX2010 bei Fr. XXXX, der damals zuständigen Masseverwalterin, gemahnt worden.Beitrag 08/2010, fällig 31.08.2010, rückständig 15.09.2010 sei gesammelt mit den restlichen offenen Beiträgen mit XXXX2010 bei Fr. römisch 40 , der damals zuständigen Masseverwalterin, gemahnt worden.
Grund dafür liege in der automatisch ablaufenden Versendung von Mahnungen, sobald die Beiträge fällig seien.
Bei den kleineren Beiträgen Mai und Juli 2010 handle es sich um Nachträge seitens der BF, um die geringfügig Beschäftigten abzurechnen.
Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die SGKK die letzte Zahlung von der BF am 29.06.2010 iHv. € 3.963,46 erhalten, welche auf den Beitrag 04/2010 gewidmet worden sei.
Am XXXX2010 sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden und das Unternehmen bis zum XXXX2011 weitergeführt worden. Die Beiträge während der Zeit der Insolvenz seien als Masseforderungen von der zuständigen Masseverwalterin abgeführt worden für den Zeitraum 09/2010 - 02/2011. Der Beitrag GPLA (Ergebnis der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) beinhalte neben diesen Beiträgen auch die Nachverrechnung von Beendigungsansprüchen (Kündigungs- und Urlaubsentschädigungen), sowie teilweise falsch abgerechneten Beiträgen/Dienstnehmer.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Landesgericht Salzburg habe die BF noch folgende Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gehabt:
XXXX, VSNR XXXX; XXXX, VSNR XXXX (wobei dieser mit 31.08.2010 abgemeldet worden sei); XXXX, VSNR XXXX; XXXX, VSNR XXXX;römisch 40 , VSNR römisch 40 ; römisch 40 , VSNR römisch 40 (wobei dieser mit 31.08.2010 abgemeldet worden sei); römisch 40 , VSNR römisch 40 ; römisch 40 , VSNR römisch 40 ;
Im Insolvenzverfahren habe die SGKK folgende Beiträge mit 22.10.2010 angemeldet:
01/2010 Beitrag Rest (01.01.2010-31.01.2010) € 89,96
04/2010 Beitrag (01.04.2010-30.04.2010) € 49,84
05/2010 Beitrag (01.05.2010-31.05.2010) € 3.956,97
05/2010 Beitrag (01.05.2010-31.05.2010) € 99,67
06/2010 Beitrag Rest (01.06.2010-30.06.2010) € 7.262,78
07/2010 Beitrag (01.07.2010-31.07.2010) € 3.888,33
07/2010 Beitrag (01.07.2010-31.07.2010) € 99,67
08/2010 Beitrag (01.08.2010-30.08.2010) € 4.947,14
Summe der Beiträge € 20.394,36
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis XXXX2010 € 224,29Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis XXXX2010 € 224,29
Summe der Forderung € 20.618,65
Nach der Beendigung der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, habe die SGKK die GPLA iHv. € 3.732,08 am 16.11.2010, sowie iHv. € 29.668,01 am 09.05.2011 nachgemeldet, wobei der angemeldete Betrag am 09.11.2011 um € 362,95 reduziert worden sei und die SGKK somit € 53.655,79 im Insolvenzverfahren geltend gemacht habe.
Dieser Betrag sei vom Insolvenzgericht anerkannt worden und die offenen Beiträge bestünden somit unbestritten. Mit Beschluss vom XXXX2011 sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden.
Trotz der Durchführung des Insolvenzverfahrens und der Bezahlung der Quote von 3,1%, sowie der Zahlung durch den Insolvenzentgeltfonds, bestehe der Aufrechnungsanspruch der SGKK betreffend dem unpfändbaren Teil der Pension der BF zu Recht. ISd. Rechtsprechung werde der von der SGKK geltend gemachte Anspruch auf die von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu erbringenden Geldleistung nicht tangiert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Aufrechnungslage habe bekanntlich bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden. Der Anspruch der BF auf die Leistungen der SVA bestehe nämlich seit dem Jahr 2000.
Darüber hinaus gehöre der unpfändbare Teil nicht zur Insolvenzmasse iSd. § 2 Abs. 2 IO, somit komme es weder zur gänzlichen Befreiung von den Schulden durch den Zahlungsplan, noch gelte die 2-Jahresfrist des § 12a IO.Darüber hinaus gehöre der unpfändbare Teil nicht zur Insolvenzmasse iSd. Paragraph 2, Absatz 2, IO, somit komme es weder zur gänzlichen Befreiung von den Schulden durch den Zahlungsplan, noch gelte die 2-Jahresfrist des Paragraph 12 a, IO.
Die offene und fällige Forderung habe sich durch die Bezahlung der Quote und des Insolvenzentgeltfonds auf insgesamt € 42.701,32 reduziert.
Ausgehend von diesem Betrag habe die SGKK am 18.09.2014 die gesetzlichen Verzugszinsen vom 17.11.2011 bis 18.09.2014 nachverrechnet.
Wie in der beiliegenden Zinsberechnung ersichtlich sei, habe die SGKK auch die geleisteten Zahlungen berücksichtigt und auf die offenen Beiträge angerechnet.
Über die per 18.09.2014 offene und fällige Forderung von insgesamt €
42.701,32 habe die SGKK am 01.10.2014 einen Rückstandsausweis ausgestellt und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Aufrechnung gemäß § 71 GSVG begehrt. Die im Rückstandsausweis vom 01.10.2014 ausgewiesenen Beiträge und Nebengebühren hafteten zu diesem Zeitpunkt unberichtigt aus.42.701,32 habe die SGKK am 01.10.2014 einen Rückstandsausweis ausgestellt und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Aufrechnung gemäß Paragraph 71, GSVG begehrt. Die im Rückstandsausweis vom 01.10.2014 ausgewiesenen Beiträge und Nebengebühren hafteten zu diesem Zeitpunkt unberichtigt aus.
Die Forderung in Höhe von € 42.701,32 zuzüglich 7,88 % p.a. Verzugszinsen ab dem 19.09.2014 gerechnet von € 34.002,72, sowie der Verzugszinsen berechnet bis 18.09.2014 iHv. € 8.698,60 werde daher, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises, als zu Recht bestehend festgestellt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SGKK aus, dass sie nach § 64 Abs. 2 ASVG berechtigt sei, nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge rechtlich geltend zu machen und zur Eintreibung einen Rückstandsausweis auszufertigen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SGKK aus, dass sie nach Paragraph 64, Absatz 2, ASVG berechtigt sei, nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge rechtlich geltend zu machen und zur Eintreibung einen Rückstandsausweis auszufertigen.
Die BF als Dienstgeberin habe gemäß § 410 ASVG das Recht auf Bescheiderteilung, daher sei im Spruch festgestellt worden, dass der im Rückstandsausweis vom 01.10.2014 ausgewiesene Rückstand zu diesem Zeitpunkt zu Recht bestehe.Die BF als Dienstgeberin habe gemäß Paragraph 410, ASVG das Recht auf Bescheiderteilung, daher sei im Spruch festgestellt worden, dass der im Rückstandsausweis vom 01.10.2014 ausgewiesene Rückstand zu diesem Zeitpunkt zu Recht bestehe.
Dem Bescheid war der Rückstandsausweis vom 01.10.2014 über den aushaftenden Betrag von € 42.701,32, ein Dienstnehmerverzeichnis und die Zinsberechnung vom 18.09.2014 angeschlossen.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte gemäß dem im Akt einliegenden Zustellnachweis am 30.01.2015.
I.6. Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 wurde von der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2015 erhoben.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 wurde von der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2015 erhoben.
Begründend führte die BF aus, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werde.
Über das Vermögen der BF sei am Landesgericht Salzburg zu XXXX das Konkursverfahren eröffnet worden. Zum Eröffnungszeitpunkt habe die BF ein Einzelunternehmen gehabt, sodass für diesen Konkurs das Landesgericht und nicht das Bezirksgericht zuständig gewesen sei. Das Unternehmen sei nach Konkurseröffnung geschlossen worden.Über das Vermögen der BF sei am Landesgericht Salzburg zu römisch 40 das Konkursverfahren eröffnet worden. Zum Eröffnungszeitpunkt habe die BF ein Einzelunternehmen gehabt, sodass für diesen Konkurs das Landesgericht und nicht das Bezirksgericht zuständig gewesen sei. Das Unternehmen sei nach Konkurseröffnung geschlossen worden.
Am XXXX2011 sei zwischen der BF und ihren Gläubigern ein Zahlungsplan abgeschlossen worden, wonach die Konkursgläubiger eine Quote von 3,1 %, zahlbar binnen zwei Monaten, erhalten würden. Die SGKK habe in diesem Konkursverfahren drei Forderungen (ON 10, 14 und 19) angemeldet und zwar mit einem Gesamtbetrag von € 53.656,00. Die darauf entfallende Quote von 3,1 % betrage insgesamt € 1.663,00. Diesen Betrag habe die BF fristgerecht am XXXX2012 an die Salzburger Gebietskrankenkasse bezahlt.
Beweis:
Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX2011 zu XXXX;Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX2011 zu römisch 40 ;
Akt des Landesgerichtes Salzburg zu XXXX, dessen Beischaffung beantragt werde;Akt des Landesgerichtes Salzburg zu römisch 40 , dessen Beischaffung beantragt werde;
Gläubigerliste samt Bankverbindungen und Ordnungsnummer des Anmeldeverzeichnisses;
Zusammenfassung aus dem Anmeldeverzeichnis;
Zahlungsbelege.
Dem bestätigten Zahlungsplan kämen dieselben Wirkungen zu wie dem bestätigten Sanierungsplan (OGH 3 Ob 151/09s). Nach § 156 Abs. 1 IO werde der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Damit werde die über die Quote hinausreichende Konkursforderung der Klagbarkeit und Aufrechenbarkeit beraubt.Dem bestätigten Zahlungsplan kämen dieselben Wirkungen zu wie dem bestätigten Sanierungsplan (OGH 3 Ob 151/09s). Nach Paragraph 156, Absatz eins, IO werde der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Damit werde die über die Quote hinausreichende Konkursforderung der Klagbarkeit und Aufrechenbarkeit beraubt.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 28.01.2015 sei die genannte Forderung daher zu Unrecht als zu Recht bestehend erkannt worden, da diese Forderung im Rahmen des abgeschlossenen Zahlungsplans durch fristgerechte Bezahlung der Quote bereits getilgt worden sei.
Im angefochtenen Bescheid werde das Fortbestehen der Forderung damit begründet, dass ein Aufrechnungsanspruch betreffend dem unpfändbaren Teil der Pension der BF gegenüber der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) bestehe, von der die BF die betreffende Pension beziehe. Dabei werde verkannt, dass die durch den angefochtenen Bescheid geltend gemachte Forderung durch Erfüllung des Zahlungsplanes erloschen sei. Da diese Forderung somit nicht mehr bestehe, könne sie auch nicht mit dem Anspruch der BF auf Auszahlung der Pension gegenüber der SVA aufgerechnet werden. Umgekehrt könne ein Aufrechnungsrecht nicht das Bestehen der Forderung begründen, die dieser Aufrechnung zugrunde liegen solle. Unabhängig davon beziehe sich die im Bescheid zitierte Rechtsprechung nur auf solche Fälle, in denen es noch zu keiner (vollständigen) Erfüllung eines Zahlungsplanes mit der Folge der Restschuldbefreiung oder zu einer Restschuldbefreiung in einem Abschöpfungsverfahren gekommen sei. Folglich habe in diesen Fällen eine Aufrechnung noch stattfinden können, da die geltend gemachte Forderung noch nicht erloschen sei. Dieser Sachverhalt liege hier aber nicht vor, da die mit Bescheid vom 28.01.2015 geltend gemachte Forderung durch die davor erfolgte vollständige und fristgerechte Erfüllung des Zahlungsplanes erloschen sei.
Mit der Beschwerde legte die BF folgende Urkunden vor:
Die BF beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens von € 2.620,00 zuzüglich 20% USt von € 524,00 gemäß § 351j ASVG aufzuerlegen.Die BF beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens von € 2.620,00 zuzüglich 20% USt von € 524,00 gemäß Paragraph 351 j, ASVG aufzuerlegen.
I.7. Mit Schreiben vom 04.03.2015 legte die SGKK die Beschwerde samt den zugehörigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Einleitend listete die SGKK die Verfahrensunterlagen auf und stellte den bisherigen Verfahrensverlauf dar.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 04.03.2015 legte die SGKK die Beschwerde samt den zugehörigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Einleitend listete die SGKK die Verfahrensunterlagen auf und stellte den bisherigen Verfahrensverlauf dar.
Begründend wurde hinsichtlich der rechtlichen Wertung zum einen auf den Bescheid vom 28.01.2015 verwiesen und zum anderen auf die ständige zwar etwas dürftige aber dennoch vorhandene Rechtsprechung.
Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2000 eine Pension bzw. ab dem Jahr 2005 eine Witwenpension bezogen. Mit XXXX2010 sei das Insolvenzverfahren der Firma eröffnet worden, weshalb der Aufrechnungsanspruch trotz der Durchführung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote, sowie der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds betreffend dem unpfändbaren Teil der Pension der Beschwerdeführerin zu Recht bestehe. ISd. Rechtsprechung werde der von der SGKK geltend gemachte Anspruch auf die von der SVA zu erbringende Geldleistung nicht durch die Insolvenzeröffnung tangiert, da die Aufrechnungslage bereits vor der Eröffnung bestanden habe.
Darüber hinaus gehöre der unpfändbare Teil nicht zur Insolvenzmasse iSd. § 2 Abs. 2 IO, somit komme es weder zur gänzlichen Befreiung von den Schulden durch den Zahlungsplan, noch gelte die 2-Jahresfrist des § 12a IO.Darüber hinaus gehöre der unpfändbare Teil nicht zur Insolvenzmasse iSd. Paragraph 2, Absatz 2, IO, somit komme es weder zur gänzlichen Befreiung von den Schulden durch den Zahlungsplan, noch gelte die 2-Jahresfrist des Paragraph 12 a, IO.
Hinsichtlich der Aufgliederung und Zusammenstellung des offenen Rückstandes werde auf die detaillierte Darstellung im Bescheid verwiesen.
Beantragt werde daher die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.
I.8. Vom BVwG wurde Einsicht ins ZMR genommen (OZ 5). Vom Landesgericht Salzburg als Insolvenzgericht wurde der bezügliche Insolvenzakt angefordert, darin Einsicht genommen und auszugsweise Kopien angefertigt.römisch eins.8. Vom BVwG wurde Einsicht ins ZMR genommen (OZ 5). Vom Landesgericht Salzburg als Insolvenzgericht wurde der bezügliche Insolvenzakt angefordert, darin Einsicht genommen und auszugsweise Kopien angefertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg alsrömisch zwei.1.1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als
Insolvenzgericht vom XXXX2010, Zl.: XXXX, wurde über das Vermögen der BF das Konkursverfahren eröffnet.Insolvenzgericht vom XXXX2010, Zl.: römisch 40 , wurde über das Vermögen der BF das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Insolvenzgericht vom XXXX2011, Zl.: XXXX, wurde der am XXXX2011 nach Genehmigung der Schlussrechnung des Masseverwalters zwischen der Schuldnerin und ihren Gläubigern abgeschlossene Zahlungsplan (Quote von 3,1 %) bestätigt. Mit Eintritt der Rechtskraft - der Beschluss vom XXXX2011 weist eine Rechtskraftbestätigung vom 12.01.2012 auf - dieses Beschlusses wurde der Konkurs gemäß § 196 Abs. 1 IO aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Insolvenzgericht vom XXXX2011, Zl.: römisch 40 , wurde der am XXXX2011 nach Genehmigung der Schlussrechnung des Masseverwalters zwischen der Schuldnerin und ihren Gläubigern abgeschlossene Zahlungsplan (Quote von 3,1 %) bestätigt. Mit Eintritt der Rechtskraft - der Beschluss vom XXXX2011 weist eine Rechtskraftbestätigung vom 12.01.2012 auf - dieses Beschlusses wurde der Konkurs gemäß Paragraph 196, Absatz eins, IO aufgehoben.
Die SGKK meldete in diesem Konkursverfahren drei Forderungen mit einem Gesamtbetrag von € 53.656,00 an. Die darauf entfallende Quote von 3,1 % beträgt € 1.663,34. Der Betrag von € 1.663,35 wurde von der BF fristgerecht am XXXX2012 an die Salzburger Gebietskrankenkasse bezahlt.
II.1.2. Die in Rede stehenden Beiträge wurden von der SGKK im Insolvenzverfahren angemeldet und vom Insolvenzverwalter anerkannt. Auch von der Gemeinschuldnerin wurden die Beiträge weder dem Grunde, noch der Höhe nach bestritten; sie gelten daher als festgestellt. Mit Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens begann daher die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung zu laufen.römisch zwei.1.2. Die in Rede stehenden Beiträge wurden von der SGKK im Insolvenzverfahren angemeldet und vom Insolvenzverwalter anerkannt. Auch von der Gemeinschuldnerin wurden die Beiträge weder dem Grunde, noch der Höhe nach bestritten; sie gelten daher als festgestellt. Mit Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens begann daher die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung zu laufen.
II.1.3. Die BF bezieht seit dem Jahr 2000 eine Pension und seit dem Jahr 2005 eine Witwenpension von der SVA. Demgemäß bestand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits grundsätzlich eine Aufrechnungslage.römisch zwei.1.3. Die BF bezieht seit dem Jahr 2000 eine Pension und seit dem Jahr 2005 eine Witwenpension von der SVA. Demgemäß bestand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits grundsätzlich eine Aufrechnungslage.
II.1.4. Mit 01.10.2014 ersuchte die SGKK die SVA der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, unter Beilegung eines Rückstandausweises um Aufrechnung gemäß § 71 GSVG für rückständige Beiträge der BF in Höhe von € 42.701,32.römisch zwei.1.4. Mit 01.10.2014 ersuchte die SGKK die SVA der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, unter Beilegung eines Rückstandausweises um Aufrechnung gemäß Paragraph 71, GSVG für rückständige Beiträge der BF in Höhe von € 42.701,32.
Zuvor hatte die SGKK am 18.09.2014 die gesetzlichen Verzugszinsen vom 17.11.2011 bis 18.09."202014" (gemeint: 18.09.2014) nachverrechnet.
Zwischenzeitliche verjährungsunterbrechende Maßnahmen (konkret: zwischen 12.01.2012 und 18.09.2014) sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich und wurden von der SGKK auch nicht behauptet.
II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung
II.2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt.römisch zwei.2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt.
Beim Landesgericht Salzburg als Insolvenzgericht wurde der Insolvenzakt zu Zl.:XXXX angefordert, darin Einsicht genommen und von wesentlichen Aktenteilen Kopien angefertigt.
II.2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.römisch zwei.2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
II.2.3. Strittig ist gegenständlich der Umstand, ob die Beitragsforderung gegen die BF mit Anmeldung der Forderungen im Konkursverfahren und Bezahlung der Quote untergegangen und damit nicht mehr zu Recht bestehend sind.römisch zwei.2.3. Strittig ist gegenständlich der Umstand, ob die Beitragsforderung gegen die BF mit Anmeldung der Forderungen im Konkursverfahren und Bezahlung der Quote untergegangen und damit nicht mehr zu Recht bestehend sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Der angefochtene Bescheid wurde der Aktenlage zufolge der BF am 30.01.2015 zugestellt, die Beschwerde vom 03.02.2015 - einlangend bei der bB am 12.02.2015 - erweist sich daher jedenfalls als fristgerecht.
3.2. Rechtliche Grundlagen zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge:
§ 64 ASVG:Paragraph 64, ASVG:
"Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
§ 64. (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).Paragraph 64, (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.(2) Der Versicherungsträger, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf