TE Vwgh Beschluss 2017/11/23 Ra 2017/22/0009

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/22/0011 Ra 2017/22/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

1. der A T, 2. der XX (geboren am 5. August 2012) und 3. des XY (geboren am 7. Januar 2015), alle in Deqan, alle vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, hinsichtlich des hg. Beschlusses vom 21. September 2017, Ra 2017/22/0009 bis 0011, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit hg. Beschluss vom 21. September 2017, Ra 2017/22/0009 bis 0011, wurde die Revision der antragstellenden Parteien betreffend ihren Antrag auf Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) in seinen Erkenntnissen vom 2. Dezember 2016 zufolge der Zusammenführende zuletzt am 5. Dezember 2014 (somit etwa zwei Jahre vor Erlassung der Erkenntnisse des LVwG) einen Geldbetrag übermittelte hatte; dies habe er auch in der Verhandlung vor dem LVwG am 8. Juli 2016 bestätigt. Die (nunmehr) antragstellenden Parteien seien somit nicht bis zuletzt auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen gewesen. Angesicht dessen sei das in der Revision aufgezeigte Abweichen von der ständigen hg. Judikatur - das LVwG habe keine Feststellungen getroffen, welche finanziellen Mittel (Existenzminimum) im Herkunftsland benötigt würden und ob das Geld des Zusammenführenden dafür benutzt werde - nicht entscheidungsrelevant.

2 Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG beantragt. Dies wurde damit begründet, dass der VwGH unzutreffend davon ausgegangen sei, der Zusammenführende habe nach dem 5. Dezember 2014 keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet. Am 5. Oktober 2015 seien der Bezirkshauptmannschaft Liezen Zahlungsbelege für die Monate Juli, August und Oktober 2015 übermittelt und in der Verhandlung vor dem LVwG seien Zahlungsbestätigungen aus dem Jahr 2016 übergeben worden. Die Aussage des Zusammenführenden in der Verhandlung, dass es sich bei den im Akt einliegenden Belegen um sämtliche Belege und Summen handelte, habe sich insbesondere auf die Belege aus den Jahren 2015 und 2016 bezogen.

3 §§ 41 und 45 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lauten (auszugsweise):

"Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 41. Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3), hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses in einem der Revisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und erforderlichenfalls eine Vertagung anzuordnen.

     Wiederaufnahme des Verfahrens

     § 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder

Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei

zu bewilligen, wenn

1.        das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich

strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden

ist oder

2.        das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von

der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in

diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3.        nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche

Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache

begründet hätte, oder

4.        im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über

das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass

sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5.        das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung

oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(4) ..."

4 Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Wiederaufnahme nach § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich ist und dass sie nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient (vgl etwa VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002, mwN).

5 In dem Erkenntnis vom 2. Dezember 2016 stellte das LVwG betreffend die Erstantragstellerin wörtlich fest:

"Dokumentiert sind elf Belege der Reiseagentur ‚Bici Com' zwischen 2010 und 2014 mit EUR400, EUR500, EUR400, EUR300, EUR 400, EUR 400, EUR 400, EUR 650, EUR450, EUR 400 und EUR 250 (zuletzt am 5.12.2014, insgesamt EUR4550) wobei die Beschwerdeführerin als Empfängerin angegeben ist. Darüber hinaus habe (der Zusammenführende) keine Zahlungen geleistet."

6 Diesen eindeutigen Feststellungen des LVwG trat die Revision in ihrer Zulassungsbegründung (und im Übrigen auch in ihren Revisionsausführungen) nicht entgegen. Diesen festgestellten Sachverhalt legte der Verwaltungsgerichtshof seinem Beschluss vom 21. September 2017 zugrunde. Somit ging der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Behauptung im Wiederaufnahmeantrag nicht von anderen Entscheidungsgrundlagen aus als das LVwG und verletzte nicht das Recht der antragstellenden Parteien auf Parteiengehör.

7 Der von den antragstellenden Parteien erkennbar herangezogene Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt nicht vor, dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am 23. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220009.L00.1

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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