TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/22 VGW-171/049/1392/2015

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Veröffentlicht am 22.12.2017
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Entscheidungsdatum

22.12.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
L24009 Gemeindebedienstete Wien
L00309 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Wien
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art. 135 Abs
VwGVG §2
DO Wr 1994 §2
DO Wr 1994 §74a
BezügeG gewählte Funktionäre Wr 1995 §27
BezügeG gewählte Funktionäre Wr 1995 §28
BezügeG gewählte Funktionäre Wr 1995 §37
BezügeG gewählte Funktionäre Wr 1995 §38
BezügeG gewählte Funktionäre Wr 1995 §62b
BezügeG gewählte Funktionäre Wr 1995 §62c
BezügeG gewählte Funktionäre Wr 1995 §62d
BezügeG gewählte Funktionäre Wr 1995 §62e
BezügeG Wr 1997 §3
BezügeG Wr 1997 §15
BezügeG Wr 1997 §16
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §2 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde der Frau A. B. vom 18.1.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 19.12.2014, Zl.: MA 2/0554378, betreffend die Anträge auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 1.11.2014,

zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 19.12.2014, Zl.: MA 2/0554378, lautet wie folgt:

„I.

Ihr Antrag vom 01. November 2014 auf Gewährung einer „Berufsunfähigkeitspension“ aus Ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin wird gemäß § 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezüge und Pensionen der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien (Wiener Bezügegesetzes 1995), LGBl. für Wien Nr. 71/1995 in der geltenden Fassung, abgewiesen.

II.

Ihr Antrag vom 01. November 2014 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension aus Ihrer Funktion als Bezirksvorsteherin wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.“.

Einleitend führt die Behörde in der Bescheidbegründung aus, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 3.6.1993 bis zum 1.5.2001 Bezirksvorsteher-Stellvertreterin und im Zeitraum vom 2.5.2001 bis zum 30.4.2014 Bezirksvorsteherin des … Wiener Gemeindebezirkes gewesen.

Mit E-Mail vom 1.11.2014 habe sie einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab dem 1.11.2014 gestellt und diesen damit begründet, dass sie am 30.4.2014 aus gesundheitlichen Gründen aus dem politischen Mandat ausscheiden habe müssen.

Im Zuge eines Telefongespräches am 11.11.2014 sei ihr Antrag insofern hinterfragt worden, als sie im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit zwei Funktionen ausgeübt habe, auf die unterschiedliche Rechtsvorschriften Anwendungen finden. Dabei habe sie ihren Antrag auf das Wiener Bezügegesetz 1995 eingeschränkt und angekündigt, den Antrag schriftlich zu konkretisieren. In einem weiteren Telefongespräch am 27.11.2014 habe sie in der Folge hingegen angegeben, ihren Antrag vom 1.11.2014 nicht nur auf das Wiener Bezügegesetz 1995 zu stützen und um Zustellung eines Bescheides ersucht. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag im Ergebnis nicht näher konkretisiert bzw. auf keine bestimmte gesetzliche Grundlage gestützt habe, sei die Behörde davon ausgegangen, dass sie ihren Antrag auf Berufsunfähigkeitspension sowohl aus ihrer Tätigkeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin als auch aus ihrer Tätigkeit als Bezirksvorsteherin gestellt habe.

Zu Spruchpunkt I. führt die Behörde neben Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründend aus, die Beschwerdeführerin weise mit Ablauf des 30.4.1998 für ihre Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 5 Jahren und 28 Tagen auf. Das erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit von acht Jahren sei somit nicht erfüllt gewesen. Sie habe jedoch am 29.6.1998 eine Optionserklärung gemäß § 62c Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 abgegeben. Aus diesem Grund gelte für ihre Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin weiterhin das Wiener Bezügegesetz 1995.

Ein monatlicher Ruhebezug gebühre unter der Voraussetzung des Vorliegens einer entsprechenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nur dann, wenn die ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreterin das 65. Lebensjahr vollendet habe oder wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden sei.

Die Beschwerdeführerin habe ihre Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin beendet, um die Funktion als Bezirksvorsteherin auszuüben und sei nicht aus gesundheitlichen Gründen aus dieser Funktion ausgeschieden.

Da somit derzeit kein Anspruch auf einen Ruhebezug nach dem Wiener Bezügegesetz 1995 bestehe, sei ihr Antrag abzuweisen gewesen.

Die Entscheidung unter Spruchpunkt II. begründet die Behörde unter Anführung der einschlägigen Rechtsvorschriften damit, dass auf ihre Funktion als Bezirksvorsteherin das am 1.1.1998 in Kraft getretene Wiener Bezügegesetz 1997 anzuwenden sei. In Entsprechung der zitierten Rechtsgrundlagen habe die Beschwerdeführerin für ihre Funktion als Bezirksvorsteherin, für die die Pensionsregelungen des Wiener Bezügegesetzes 1995 nicht mehr gelten, einen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges und der Sonderzahlungen bis zu den Höchstbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu entrichten. Sie habe dadurch Beitragsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben. Die Stadt Wien habe ihren Anrechnungsbetrag in der Höhe von 165.624,03 Euro nach Beendigung der Bezugsfortzahlung mit 31.10.2014 am 6.11.2014 an die Pensionsversicherungsanstalt überwiesen.

Ob der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Berufsunfähigkeitspension zuzuerkennen ist, sei nunmehr von der Pensionsversicherungsanstalt als zuständigem Versicherungsträger zu entscheiden. Ihr Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension aus ihrer Funktion als Bezirksvorsteherin sei daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die mit E-Mail vom 18.1.2015 fristgerecht erhobene Beschwerde der Frau A. B., in welcher sie die Entscheidung der Behörde beeinsprucht und eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien beantragt. Darin führt sie zusammengefasst aus, sie habe durch ihre politische Tätigkeit in der Bezirksvertretung zwischen 1993 und 2001 einen Anspruch auf einen Ruhebezug erworben, in dessen Genuss sie demnach ab dem 65. Lebensjahr oder wegen Funktionsunfähigkeit komme. Als Grund für die Ablehnung ihres Antrags führe die Behörde an, dass sie die Funktion der Bezirksvorsteher-Stellvertreterin beendet und dadurch keinen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension habe. Dem sei entgegen zu halten, dass die Wiener Stadtverfassung ausschließlich die Kandidatur für eine Funktion in der Bezirksvertretung insgesamt und nicht für einzelne definierte Funktionen, wie etwa der Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteherin-Stellvertreterin, zulasse. Sie habe also immer nur für eine Funktion als Mitglied in der Bezirksvertretung kandidiert. Dass nun zwischen den beiden Funktionen analog zur Änderung der bezügerechtlichen Vorschriften unterschieden werde, sei unzulässig, da dies weder in ihrem Entscheidungsbereich gelegen sei noch im Wiener Bezügegesetz 1995 explizit angeführt werde. Dort werde unter Funktion jedes politisch zu wählende Mandat verstanden.

Wäre sie bis zu ihrem Ausscheiden aus der Bezirksvertretung 2014 als Bezirksvorsteherin-Stellvertreterin tätig gewesen, gebühre ihr eine Berufsunfähigkeitspension. Da sie zwar ununterbrochen in derselben Bezirksvertretung aber nun als Bezirksvorsteherin tätig gewesen sei, verliere sie diesen Anspruch. Dies widerspreche dem österreichischen und dem europäischen Versicherungsprinzip, welcher in einer Sozialversicherung einen Risikoausgleich innerhalb einer Gruppe von Personen, welche von einem gemeinsamen Risiko bedroht seien, vorsehe. Sie sei immer die gleiche Person gewesen.

Dem Bescheid sei ferner entgegen zu halten, dass nach dem Versicherungsprinzip üblicherweise zunächst die gesundheitlichen Voraussetzungen geprüft werden, um einen rechtmäßigen Bedarf festzustellen. Für den Bescheid sei die Rechtmäßigkeit des Bedarfs allerdings nicht einmal erwogen worden.

Nach dem Versicherungsprinzip sei für die Inanspruchnahme einer durch eine abgeschlossene Versicherung erworbenen Leistung der gerechtfertigte Bedarf des Versicherungsnehmers für die Zuerkennung ausschlaggebend. Der Bescheid widerspreche dem Versicherungsprinzip also insofern, als hier lediglich die letzte Tätigkeit und nicht der berechtigte oder unberechtigte Bedarf der Versicherungsnehmerin als Grund für die Zuerkennung oder die Ablehnung herangezogen werde. Diese letzte Tätigkeit basiere allerdings wie alle ihre vorherigen auf dem Ergebnis der in der Wiener Stadtverfassung festgelegten Wahl zur Bezirksvertretung und niemals in einer festgelegten Funktion.

Dazu komme, dass das Wiener Bezügegesetz 1995 in seinem § 38 Abs. 2 sage, dass sich die ruhebezugsfähige Gesamtzeit aus der Zeit als Bezirksvorsteherin-Stellvertreterin und der Zeit als Bezirksvorsteher, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Wiener Landtages und so weiter zusammensetze. Das heißt, dass damit unter Funktion die Position oder das Amt einer Politikerin in Wien generell gemeint sei und nicht einschränkend die Funktion der Bezirksvorsteherin-Stellvertreterin. Eine Aneinanderreihung mehrerer Funktionsperioden in der Bezirksvertretung als Bezirksvorsteherin-Stellvertreterin und Bezirksvorsteherin sei daher kein Ablehnungsgrund für die Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeitspension.

Sie sei von 1983 bis zuletzt ausschließlich in einer Funktion für die Bezirksvertretung tätig gewesen. 2001 habe sie nicht ihre Funktion beendet, sondern sei wieder für dieselbe Bezirksvertretung, für die sie seit 1983 kandidiert habe, angetreten und sei von dieser Bezirksvertretung zur Bezirksvorsteherin gewählt worden. Sie habe also seit 1983 der Bezirksvertretung in politischer Funktion ohne einen einzigen Tag Unterbrechung angehört.

Man habe ihr mitgeteilt, dass sie, hätte sie sich auch nur einen einzigen Tag noch als Bezirksvorsteherin-Stellvertreterin angeloben lassen und an diesem Tag die Berufsunfähigkeitspension beansprucht, den Ruhebezug nach dem Wiener Bezügegesetz 1995 zuerkannt bekommen hätte. Aus diesem Grund halte sie das Wiener Bezügegesetz 1995 für rechts- und sittenwidrig.

Das Versicherungsprinzip baue darauf auf, dass die jeweilige Versicherungsleistung immer dann fällig werde, wenn der/die Anspruchsberechtigte in jene (Not-) Lage komme, für bzw. gegen die diese Versicherung abgeschlossen worden sei.

Der Bescheid und das Wiener Bezügegesetz 1995 widersprechen dem Versicherungsprinzip und verstoßen diese gegen die Wiener Stadtverfassung und das Wiener Wahlrecht bzw. die Wiener Wahlordnung. Das Wiener Bezügegesetz 1995 sehe sehr wohl eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit aus mehreren Positionen vor.

Auf Grund eines mit E-Mail eingebrachten Antrags der Beschwerdeführerin vom 1.11.2014 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wurde das gegenständliche Verwaltungsverfahren eingeleitet. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 30.4.2014 aus gesundheitlichen Gründen aus dem politischen Mandat ausscheiden habe müssen. Die Antihormontherapie nach einer Krebsoperation verursache häufige Schmerzattacken, dazu kommen ein Hüftleiden und Knieprobleme am linken Fuß, weshalb ein Weiterarbeiten dadurch unmöglich geworden sei.

In einem Aktenvermerk vom 11.11.2014 hielt die Behörde ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin fest, in welchem sie ihren Antrag dahingehend konkretisiert habe, dass sich dieser auf das Wiener Bezügegesetz 1995 stütze. Eine weitere E-Mail mit ergänzendem Inhalt werde folgen. Das Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 27.11.2014, in welchem sie bekannt gab, ihren Antrag nicht dahingehend zu ändern, dass sie sich auf das Wiener Bezügegesetz 1995 stütze, wurde ebenfalls in einem Aktenvermerk festgehalten.

Daraufhin erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Aktes von der Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall stehen des Weiteren weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich ausschließlich mit rechtlichen Fragen auseinander zu setzen. Hingegen stellen sich weder Fragen der Beweiswürdigung noch werden Tatsachenfeststellungen bestritten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Es kann folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt werden:

Frau A. B. war im Zeitraum vom 3.6.1993 bis zum 1.5.2001 Bezirksvorsteherin-Stellvertreterin und im Zeitraum vom 2.5.2001 bis zum 30.4.2014 Bezirksvorsteherin des … Wiener Gemeindebezirkes. Ihr Ausscheiden aus dem politischen Mandat war gesundheitlich bedingt, weshalb eine weitere Betätigung nicht mehr möglich war. Sie hat am 29.6.1998 eine Optionserklärung gemäß § 62c Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 abgegeben.

Diesem unstrittig gebliebenen Sachverhalt liegt der Akt der Behörde zugrunde.

Zur Einzelrichterzuständigkeit ist auszuführen:

Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster und zweiter Satz B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden.

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen.

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Einzelrichterzuständigkeit somit als Regelfall anzusehen. Eine von den obzitierten Bestimmungen abweichende Regelung enthält § 74a DO 1994, welche in Dienst- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat vorsieht. Öffentliche Funktionäre sind jedoch vom persönlichen Geltungsbereich der Dienstordnung 1994 nicht erfasst (vgl. § 2 DO 1994). Auf diese finden das Wiener Bezügegesetz 1995 bzw. das Wiener Bezügegesetz 1997 Anwendung, welche jedoch keine der dem § 74a DO 1994 entsprechende gesetzliche Bestimmung enthalten.

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Entscheidung durch Einzelrichter zu erfolgen hat.

In der Sache folgt daraus rechtlich:

Die entscheidungsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Bezügegesetzes 1995 lauten wie folgt:

§ 27. Dem ehemaligen Bezirksvorsteher gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn

1.   die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens vier Jahre beträgt und der ehemalige Bezirksvorsteher das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder

2.   der ehemalige Bezirksvorsteher wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist; in diesem Fall ist eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens vier Jahren anzunehmen.

§ 28. (2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

1.   der Zeit als Bezirksvorsteher, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Wiener Landtages, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär,

2.   einem Drittel der Zeit als Mitglied eines Landtages, des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder als Bezirksvorsteher - Stellvertreter

3.   dem gemäß Abs. 3 zugerechneten Zeitraum.

Die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist unzulässig.

§ 37. (1) Dem ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn

1.   die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens acht Jahre beträgt und

2.   der ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter das 65. Lebensjahr vollendet hat oder wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist.

§ 38. (2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

1.   der Zeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreter,

2.   der Zeit als Mitglied eines Landtages, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, als Staatssekretär oder als Bezirksvorsteher,

3.   dem gemäß Abs. 3 zugerechneten Zeitraum.

Die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist unzulässig.

§ 62b. (1) Dem ehemaligen Funktionär gebührt ein Ruhebezug gemäß §§ 4, 16, 27 oder 37 nur mehr dann, wenn er mit Ablauf des 30. Juni 1998 das hiefür erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufgewiesen hat.

(3) Für den Funktionär, dem gemäß Abs. 1 eine Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, für den von Abs. 1 erfassten ehemaligen Funktionär und für ihre Hinterbliebenen gelten nur mehr folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes:

1.   §§ 4 bis 11, 16 bis 25a, 27 bis 34 und 37 bis 43, § 45 Abs. 5, § 46, § 47 Abs. 6 und 7, § 48 Abs. 2 und 3, §§ 49, 52 bis 54, 57 bis 60, 62 und 63;

§ 62c. (1) Der Funktionär, der am 1. Jänner 1998 eine in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannte Funktion innehatte und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die gemäß § 62b Abs. 1 erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen wird, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 schriftlich erklären, dass für ihn in Bezug auf die am 1. Jänner 1998 innegehabte Funktion weiterhin die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

§ 62d. (1) Für den (ehemaligen) Funktionär, der innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 abgegeben hat, und für seine Hinterbliebenen gelten die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.

(2) Für den Anspruch auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1

1.   acht Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 bis 4 oder gemäß § 37 und § 38 Abs. 2 bis 4 oder

2.   vier Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß §§ 16 und 18 oder gemäß § 37 und gemäß § 27 und 28 Abs. 2 bis 4 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

§ 62e. (1) Auf den Funktionär,

1.   für den

a)   § 62c Abs. 1 oder

b)   § 62c Abs. 2

gilt, der aber innerhalb offener Frist keine Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 abgegeben oder gemäß § 62c Abs. 3 und 4 verzichtet hat, oder

2.   der nach dem 31. Dezember 1997 erstmals mit einer in § 3 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion betraut wird und für den § 62b nicht gilt, ist - soweit nicht § 62f ausdrücklich anderes bestimmt - dieses Gesetz nicht anzuwenden.“.

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Wiener Bezügegesetzes 1997 lauten wie folgt:

§ 3. (1) Der monatliche Bezug beträgt für

13. den Bezirksvorsteher 117%,

14. den Bezirksvorsteher-Stellvertreter 50%,

§ 15. (1) Das in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannte Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion und der Bezugsfortzahlung einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% des Bezuges und von jeder Sonderzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% der Sonderzahlung an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten. Für die Beitragsgrundlagen gelten §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955.

§ 16. (1) Endet der Anspruch auf Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung, so hat das Land/die Gemeinde Wien an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit ist oder zuletzt zuständig war, einen Anrechnungsbeitrag zu leisten.“.

§ 2 Abs. 3 BezBegrBVG lautet wie folgt:

§ 2. (3) Die Landesgesetzgebung ist befugt, für die Teilnahme an der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und die freiwillige Pensionsvorsorge gleiche Regelungen wie die bundesgesetzliche zu treffen. Außer einer der Regelung des Bundes entsprechenden Übergangsregelung für Ruhe- und Versorgungsbezüge dürfen darüber hinaus keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge vorgesehen werden.“.

Mit 1.8.1997 trat das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in Kraft, welches die Landesgesetzgebung unter anderem in der Regelung der Pensionsversicherung, einer freiwilligen Pensionsvorsorge für die Mandatare sowie beim Erlass von Übergangsregelungen betreffend Ruhe- und Versorgungsbezüge bindet. Darüber hinaus dürfen gemäß § 2 Abs. 3 BezBegrBVG keine Politikerpensionen vorgesehen werden.

Durch eine den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entsprechende Novelle des Wiener Bezügegesetzes 1995 wurden diesem die §§ 62a bis g hinzugefügt. Demnach gelten die bestehenden Bestimmungen des Wiener Bezügegesetzes 1995 über einen Ruhebezug für ehemalige Funktionäre gemäß § 62b Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 nur mehr dann, wenn der Funktionär am 30.6.1998 das für die jeweilige gesetzliche Bestimmung erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht hat.

§ 62c Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 entschärft diese gesetzliche Bestimmung dahingehend, dass einem Funktionär, der am 1.1.1998 eine im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 Wiener Bezügegesetz 1997 genannte Funktion innehatte und die erforderliche Mindestzeit von acht bzw. vier Jahren mit Ablauf des 30.6.1998 nicht erreicht, ein Optionsrecht auf Anwendung der in § 62b Abs. 3 Wiener Bezügegesetz 1995 genannten Bestimmungen - darunter auch §§ 27 bis 34 sowie §§ 37 und 38 – in Bezug auf die am 1.1.1998 innegehabte Funktion eingeräumt wird.

Im Übrigen findet das Wiener Bezügegesetz 1995 auf Grund seines § 62e Abs. 1, soweit nicht § 62f ausdrücklich anderes bestimmt, mit Inkrafttreten der Novelle, LGBl. für Wien Nr. 42/1997, am 1.1.1998 keine Anwendung mehr.

§ 27 Wiener Bezügegesetz 1995 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem ehemaligen Bezirksvorsteher ein monatlicher Ruhebezug gebührt. Die dieser politischen Tätigkeit vorangegangenen und im § 28 Abs. 2 Wiener Bezügegesetz 1995 aufgezählten Funktionen, darunter auch die Tätigkeit als Bezirksvorsteher - Stellvertreter, sind bei der Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit zu berücksichtigen. § 37 Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 enthält die entsprechende Bestimmung für ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter. In die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 Wiener Bezügegesetz 1995 die Zeit als Bezirksvorsteher einzurechnen.

In einer Zusammenschau sämtlicher Normen des Wiener Bezügegesetzes 1995, welche ehemaligen Funktionären unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug einräumen und entsprechend regeln, wie sich die für die Prüfung des Anspruches und die Berechnung des Ruhebezuges zu ermittelnde ruhebezugsfähige Gesamtzeit zusammensetzt (§§ 4 und 5 Abs. 2 für das ehemalige Mitglied des Landtages, §§ 16 und 18 für das ehemalige Mitglied der Landesregierung, §§ 27 und 28 Abs. 2 für den ehemaligen Bezirksvorsteher, §§ 37 und 38 Abs. 2 für den ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter) wird verdeutlicht, dass, ausgehend von der zuletzt innegehabten Funktion und unter Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlage, die ruhebezugsfähige Gesamtzeit, sohin der Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug, berechnet wird. Dabei finden somit nur die Zeiten als Funktionär Berücksichtigung, die der politischen Funktion, aus der der Anspruch auf Ruhebezug geltend gemacht wird, vorangegangen sind. Zu diesem Ergebnis hat man auf Grund einer systematischen Interpretation der obzitierten gesetzlichen Bestimmungen deshalb zu kommen, da bei Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit für eine oben genannte Funktion jeweils die anderen Berücksichtigung zu finden haben.

Anspruchsgrundlage ist also immer jene gesetzliche Bestimmung, welche auf die zuletzt innegehabte Funktion abstellt. Mit anderen Worten: Hatte eine Person zuletzt die Tätigkeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreter inne, hat sie ihren Anspruch auf §§ 37 Abs. 1 iVm 38 Abs. 2 Wiener Bezügegesetz 1995 zu stützen, wobei die in § 38 Abs. 2 genannten und dieser Funktion vorangegangenen Zeiten als politischer Funktionär mit der Funktionszeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreter entsprechend der obzitierten gesetzlichen Bestimmung addiert werden.

Deshalb ergibt sich zu Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides Folgendes:

Wie die Behörde zutreffend festgestellt hat, wies die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30.6.1998 für ihre Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin gemäß § 37 Abs. 1 iVm 38 Abs. 2 Wiener Bezügegesetz 1995 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 5 Jahren und 28 Tagen auf (gerechnet vom Beginn ihrer Tätigkeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin am 3.6.1993 bis zum Stichtag 30.6.1998), weshalb sie das erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit von acht Jahren gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 Wiener Bezügegesetz 1995 mit diesem Stichtag nicht erreichte.

Da die Beschwerdeführerin jedoch als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin, sohin als Inhaberin einer Funktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 14 Wiener Bezügegesetz 1997, auf die weitere Anwendung der in § 62b Abs. 3 Wiener Bezügegesetz 1995 genannten Bestimmungen, darunter §§ 37 und 38, in Bezug auf diese zum 1.1.1998 innegehabte Funktion optiert hat, finden darauf §§ 37 und 38 weiterhin Anwendung.

Auch diese Optionserklärung kann ihr aus folgenden Gründen jedoch nicht zum Bestehen eines Anspruches auf einen monatlichen Ruhebezug gemäß §§ 37 Abs. 1, 62b Abs. 3 Z 1, 62c Abs. 1 und 62d Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 verhelfen:

Schließlich weist die Beschwerdeführerin auch mit Beendigung ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin am 1.5.2001 weder die erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren auf noch ist sie aus dieser Funktion nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen Funktionsunfähigkeit ausgeschieden.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin, also am 1.5.2001, die erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren erreichen würde, ändert dies nichts daran, dass ihr ein Anspruch auf einen Ruhebezug aus ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin gemäß §§ 37 Abs. 1, 62b Abs. 3 Z 1, 62c Abs. 1 und 62d Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 nicht zusteht, da sie aus dieser Funktion weder nach Vollendung des 65. Lebensjahres noch wegen Funktionsunfähigkeit ausgeschieden ist.

Da die Beschwerdeführerin somit aus ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin keinen Anspruch auf einen Ruhebezug hat, war der Beschwerde zu Spruchpunkt I. keine Folge zu geben und der Bescheid diesbezüglich zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides war demnach rechtlich zu erwägen:

Einleitend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien ausschließlich die Rechtmäßigkeit der unter Spruchpunkt II. getroffenen Entscheidung der Behörde, sohin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension aus der Funktion als Bezirksvorsteherin wegen Unzuständigkeit, ist. Die Entscheidung in der Sache ist dem Verwaltungsgericht Wien deshalb verwehrt, da der Beschwerdeführerin sonst eine Instanz genommen werden würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin abzusprechen, ist die Anwendung des Wiener Bezügegesetzes 1995 auf ihre Tätigkeit als Bezirksvorsteherin über den Zeitraum vom 2.5.2001 bis zum 30.4.2014.

Das Wiener Bezügegesetz 1995 ist jedoch aus folgenden Gründen auf die ab dem 2.5.2001 innegehabte Funktion der Beschwerdeführerin als Bezirksvorsteherin nicht anwendbar:

§ 62c Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 stellt konkret auf die am 1.1.1998 innegehabte Funktion ab, in Bezug auf die das Gesetz dem Funktionär die Möglichkeit einräumt, für eine weitere Anwendung der in § 62b Abs. 3 Wiener Bezügegesetz 1995 genannten gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1.1.1998 zu optieren. Aus dieser Norm kann folglich eine Anwendung des Wiener Bezügegesetzes 1995, insbesondere der §§ 27 bis 34, welche den Anspruch auf Ruhebezug aus der Tätigkeit als Bezirksvorsteher regeln, auf ihre erst ab dem 2.5.2001 innegehabte Funktion als Bezirksvorsteherin nicht abgeleitet werden.

Darüber hinaus normiert § 62e Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 unmissverständlich, für welche Funktionäre dieses Gesetz, soweit § 62f nicht ausdrücklich anderes bestimmt, mit Inkrafttreten der Novelle am 1.1.1998 keine Anwendung mehr findet. Gemäß § 62e Abs. 1 Z 2 findet das Wiener Bezügegesetz 1995 auf Funktionäre, welche nach dem 31.12.1997 erstmals mit einer der in § 3 Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1997 genannten Funktion betraut werden und für den § 62b nicht gilt, keine Anwendung.

Um keine planwidrige Lücke dieser gesetzlichen Bestimmung entstehen zu lassen, wird diese dahingehend auszulegen sein, dass unter der erstmaligen Betrauung einer in § 3 Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1997 genannten Funktion nicht auf die erstmalige Betrauung mit irgendeiner, sondern auf die erstmalige Innehabung einer darin konkret genannten Funktion abzustellen ist.

Da die Beschwerdeführerin mit der in § 3 Abs. 1 Z 13 Wiener Bezügegesetz 1997 genannten Funktion als Bezirksvorsteherin erstmals nach dem 31.12.1997, nämlich am 2.5.2001, betraut wurde, ist das Wiener Bezügegesetz 1995 auf sie in Bezug auf diese Tätigkeit nicht anwendbar, weshalb sie einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach den Bestimmungen der §§ 27 bis 34 Wiener Bezügegesetz 1995 nicht ableiten kann.

Vielmehr ist auf ihre Funktionärstätigkeit als Bezirksvorsteherin im Zeitraum vom 2.5.2001 bis zum 30.4.2014 das Wiener Bezügegesetz 1997 anwendbar, welches jedoch dem § 2 Abs. 3 BezBegrBVG entsprechend keine Ruhe- und Versorgungsbezüge vorsieht, sondern in seinen §§ 15 und 16 ausschließlich Regelungen betreffend Einzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen enthält, wodurch die Beschwerdeführerin Beitragsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erwirbt.

Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Berufsunfähigkeitspension aus ihrer Tätigkeit als Bezirksvorsteherin hat folglich die Pensionsversicherungsanstalt als im konkreten Fall zuständige Pensionsversicherungsträgerin nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzusprechen, wie von der Behörde zutreffend festgestellt wurde.

Deshalb war die Beschwerde zu Spruchpunkt II. abzuweisen und der Bescheid zu bestätigen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Senatszuständigkeit, Einzelrichterzuständigkeit, Berechnung, ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, Berufsunfähigkeitspension, Optionserklärung, persönlicher Anwendungsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.049.1392.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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