Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W166 2123257-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 55, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 46, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 55,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 46,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen (Erstbefragung am 13.06.2015, Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.01.2016):
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Er stamme aus der Provinz Nangarhar, der Stadt Jalalabad, und dem Dorf XXXX . Sein Vater sei verstorben, er habe noch eine Mutter, einen Bruder und eine Schwester, er sei verheiratet und habe drei (vier Söhne). Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei in Kabul gearbeitet, und für Ordnung gesorgt. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, und er habe auch keine Ausbildung. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht gewesen.Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Er stamme aus der Provinz Nangarhar, der Stadt Jalalabad, und dem Dorf römisch 40 . Sein Vater sei verstorben, er habe noch eine Mutter, einen Bruder und eine Schwester, er sei verheiratet und habe drei (vier Söhne). Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei in Kabul gearbeitet, und für Ordnung gesorgt. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, und er habe auch keine Ausbildung. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht gewesen.
In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er vor cirka vier Monaten seine Heimat schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn verlassen habe, und illegal in Österreich eingereist sei.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe, bei welchen auch Leute getötet worden seien, unter anderem ein Cousin bzw. sein Bruder, und nun befürchte der Beschwerdeführer Blutrache.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2016 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wird die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2016 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wird die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit zwei Wochen festgesetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und sunnitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe immer in Afghanistan gelebt und gearbeitet, sei verheiratet, habe vier Kinder und Freunde in Kabul.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Er sei gesund und arbeitsfähig, habe viele Jahre in Afghanistan gearbeitet, es bestehe eine taugliche Fluchtalternative, und könne der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten.
Hinsichtlich der Situation im Falle seiner Rückkehr führte die belangte Behörde aus, es habe unter Berücksichtigung aller Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigen Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet sei. Dem Beschwerdeführer als gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann wäre es, wie schon vor der Ausreise, zumutbar mit beruflicher Tätigkeit den Unterhalt zu bestreiten. Überdies habe er familiäre und soziale Kontakte in Kabul.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in vollem Umfang.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde große Probleme mit dem Dolmetscher gehabt, und der Dolmetscher nicht richtig übersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht getraut sich darüber zu beschweren. Daher führe der Beschwerdeführer nochmals aus, dass es Grundstücksstreitigkeiten mit zwei weit entfernten Cousins seines Großvaters gegeben habe, die der Meinung waren, sie hätten ein Anrecht auf das gegenständliche Grundstück. Bei einer diesbezüglichen Auseinandersetzung sei es, unter Anwesenheit des Bruders des Vaters des Beschwerdeführers, zu einer Schießerei gekommen, bei der zwei Personen von der Seite des Cousins getötet worden sein. Daher sei aus Rache vor 12 Jahren der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden. Seitdem würde von der Seite des Cousins gedroht, auch den Vater des Beschwerdeführers bzw. den Beschwerdeführer selbst umzubringen, sobald sich die Gelegenheit biete. Der Beschwerdeführer habe sich schließlich in Kabul zum Polizisten ausbilden lassen, um sich in Zusammenhang mit der Familienfehde besser schützen zu können. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan ein einfacher Mann ohne Bildung gewesen sei, habe man ihn im Sicherheitsdienst eingesetzt. Während seines Aufenthaltes in Kabul, sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter angerufen worden, dass ihn die Taliban in seinem Heimatdorf in Nangarhar suchen würden. Die Taliban hätten gedroht den Beschwerdeführer umzubringen, da er für die Regierung arbeite. Der Beschwerdeführer habe auch Ausweise im Original vorgelegt, welche belegen würden, dass er für die Polizei gearbeitet habe. Die belangte Behörde habe diese Ausweise im Bescheid aber nicht angeführt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, sollte er nach Afghanistan zurückkehren müssen, würde ihm dort aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist die Ermordung durch die Taliban drohen. Weiters drohe ihm die Ermordung durch die Familie seiner Cousins wegen der beschriebenen Familienfehde. Außerdem könne der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht nach Nangarhar zurückkehren.
Es werden die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen, und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben, aufrecht erhalten.Es werden die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen, und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben, aufrecht erhalten.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 18.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 22.03.2016 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, dass sein Geburtsdatum von der belangten Behörde falsch angegeben worden sei, und dass sein Bruder vor 12 Jahren von 2 Personen getötet worden sei, die den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers für die Ermordung des Cousins verantwortlich gemacht hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei eines natürlichen Todes gestorben. Aufgrund der Probleme sei der Beschwerdeführer für 6 Jahre nach Pakistan gegangen, und danach Afghanistan zurückgekehrt um sich zum Polizisten ausbilden zu lassen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, und habe daher erneut mit seiner Familie Afghanistan verlassen um nach Pakistan zu gehen. Aufgrund der Probleme in Pakistan sei der Beschwerdeführer nach Europa gekommen, seine Familie sei in der Zwischenzeit bei seiner Schwester und deren Ehemann in Nangarhar untergekommen.
Mit Schreiben vom 17.07.2017 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Die Verhandlung fand am 13.09.2017, unter Beisein des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, hat mit der Beschwerdevorlage vom 14.03.2016 bereits bekannt gegeben, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
In der mündlichen Verhandlung am 13.09.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht genau wisse, wann er geboren sei, jedoch sei er in etwa 32 ¿ Jahre alt. Er komme aus der Provinz Nangarhar, sei Paschtune und gehöre der Religionsgruppe der Sunniten an. Seine Familie (damit gemeint seine Frau und seine Söhne) lebe derzeit in der Provinz Laghman beim Ehemann seiner Schwester. Die Lebenskosten für seine Familie bezahle der Beschwerdeführer selbst bzw. übernehme sein Schwiegervater die Kosten für seine Familie. Bis vor einem Jahr hätte der Beschwerdeführer Grundstücke in der Provinz Laghman besessen. Diese seien nunmehr unter der Kontrolle des IS. Sein Schwager sei Landwirt und habe auch Grundstücke. Auch sein Schwiegervater hätte viele Grundstücke und sei Landwirt. Befragt, warum seine Frau mit den Kindern nicht bei seinen Schwiegereltern leben würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort Probleme hätte. Auf die Frage, ob seine Eltern verstorben sind, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter am Leben sei, sein Vater jedoch nicht mehr lebe. Seine Mutter lebe gemeinsam mit seiner Frau beim Schwager. Er habe regelmäßig Kontakt zu ihnen. Einen Monat vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der Provinz Laghman bei seinem Schwager gelebt und davor habe er gemeinsam mit seiner Familie zehn Jahre in Pakistan gelebt. Bevor er nach Pakistan gegangen sei, hätte er die Ausbildung zum Polizisten gemacht. Davor hätte er durchgehend in Afghanistan gelebt. Befragt zu den Unstimmigkeiten, da aus dem Akt etwas anderes hervorgehe, antwortete der Beschwerdeführer "Nein. Das stimmt nicht." Als Polizist habe er nicht gearbeitet. Er sei nach seiner vier monatigen Ausbildung kurz in sein Heimatdorf gegangen und hätte dann Afghanistan verlassen. In seiner Zeit in Afghanistan habe er auf der Landwirtschaft am eigenen Grundstück gearbeitet. In Pakistan habe er in einer Fabrik gearbeitet und habe damit den Lebensunterhalt der Familie verdient.
Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, dass es vor 16 Jahren Grundstücksstreitigkeiten zwischen Nachbarn und seiner Familie gegeben hätte. Die Streiterei hätte fünf Jahre gedauert und sei es eines Tages zu einer Schießerei gekommen, bei der zwei Personen der Gegner erschossen worden seien. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien des Mordes an diesen beiden Personen beschuldigt worden und hätten die Gegner nach vier Jahren seinen Bruder getötet. Vier Jahre hätten sie sich versucht vor den Nachbarn zu schützen, indem sie das Dorf nicht verlassen hätten. Befragt, wie man sich das genauer vorstellen könne, da ja auch die Nachbarn in dem Dorf wohnen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass sie nicht so direkte Nachbarn seien und etwas voneinander entfernt wären. Die Nachbarn hätten sie fast täglich gesehen und ihnen gesagt, dass sie nicht hinter diesem Mord stecken würden. Wer genau seinen Bruder erschossen hätte, wisse er nicht. Sein Bruder sei vor ihrem Haus angegriffen worden. Befragt, was mit den Grundstücken passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Nachbarn sie genommen hätten und zwar alle zwölf Jirib. Diese Grundstücke seien in Nangarhar gewesen. Vor cirka acht Monaten sei das Haus angezündet und die Grundstücke weggenommen worden. Er habe das von seiner Familie und diese wiederum über den Schwiegervater erfahren. Befragt dazu, wodurch sich der Beschwerdeführer nun konkret bedroht fühle, antwortete er, dass von den Gegnern zwei Menschen getötet worden seien. Dann sei einer von ihnen getötet worden und er wäre als nächstes dran gewesen. Die Gegner hätten gesagt, dass jetzt sie dran seien. Über Befragen gab er an, dass er selber jedoch nicht konkret bedroht worden sei. Seiner Familie sei bisher nichts passiert. Der Beschwerdeführer hätte ihnen gesagt, dass sie zu Hause bleiben müssen. Die Frage nach weiteren Verfolgungsgründen verneinte er. Befragt zu seinen vorherigen Aussagen, dass er von den Taliban bedroht worden sei, gab er an, dass die Gegner Verbindungen zu den Taliban hätten und inzwischen für diese arbeiten würden. Als er von seiner Mutter erfahren hätte, dass die Taliban nach ihm gefragt hätten, hätte er gewusst, dass er dort nicht mehr leben könne und sei nach Pakistan ausgereist.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung, besuche gerade einen Deutschkurs, gibt jedoch an, noch kein Deutsch sprechen zu können. In seiner Freizeit spiele er Fußball. Verwandte habe er keine in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist Sunnit. Seine Muttersprache ist Pashtu.
Er ist volljährig und hat am 11.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem er illegal und schlepperunterstütz in Österreich eingereist ist.
Der Beschwerdeführer trat vier Monate vor seiner Ankunft und Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich seine Ausreise aus Afghanistan über den Iran an.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan und erlangte keine Schulbildung. Seine Mutter lebt mit seiner Ehefrau und seinen vier Söhnen bei seinem Schwager in der Provinz Laghman. Sie haben regelmäßigen telefonischen Kontakt. Der Lebensunterhalt seiner Familie wird vom Schwiegervater des Beschwerdeführers, der Landwirt ist und mehrere Grundstücke besitzt, erbracht.
In der Zeit in Afghanistan arbeitete der Beschwerdeführer auch als Landwirt auf den Grundstücken der Familie und finanzierte damit den Lebensunterhalt der Familie. Während seinem Aufenthalt in Pakistan arbeitete der Beschwerdeführer in einer Fabrik.
Neben seiner Mutter und seiner Ehefrau mit den Kindern leben seine Schwester mit ihrem Ehemann, sein Schwiegervater, sein Bruder sowie zwei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung, ist privat untergebracht und besuchte im Zeitraum März bis Dezember 2017 zwei Deutschkurse. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse. In seiner Freizeit spielt er Fußball.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.
Zur Situation in Afghanistan:
Friedens- und Versöhnungsprozess
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und füh