RS OGH 2017/11/21 6Ob175/17d, 6Ob221/17v, 6Ob200/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Norm

UGB §285 Abs3
  1. UGB § 285 heute
  2. UGB § 285 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. UGB § 285 gültig von 01.10.1937 bis 01.10.1937 aufgehoben durch dRGBl. I S 166/1937

Rechtssatz

Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach § 285 Abs 3 Z 1 UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle.Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach Paragraph 285, Absatz 3, UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von Paragraph 285, Absatz 3, Ziffer eins, UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 285, Absatz 3, UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach Paragraph 285, Absatz 3, Ziffer eins, UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle.

Entscheidungstexte

  • RS0131829">6 Ob 175/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 175/17d
  • RS0131829">6 Ob 221/17v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 221/17v
    Auch; nur: Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen kumulativ vorliegen. (T1)
  • RS0131829">6 Ob 200/17f
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 200/17f
    Auch; nur: Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. (T2)
    Beisatz: Der Antragsteller hat zum Nachweis der Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131829

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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