Norm
UGB §285 Abs3Rechtssatz
Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach § 285 Abs 3 Z 1 UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle.Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach Paragraph 285, Absatz 3, UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von Paragraph 285, Absatz 3, Ziffer eins, UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 285, Absatz 3, UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach Paragraph 285, Absatz 3, Ziffer eins, UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131829Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018