TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/31 98/08/0421

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2000
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §15 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Conrad Carl Borth, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. August 1998, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer beantragte am 3. Februar 1998 mit Wirksamkeit vom 15. Jänner 1998 Arbeitslosengeld. Nach der dem Antrag beigelegten Arbeitsbescheinigung stand er zuletzt vom 24. Juli 1996 bis 15. April 1997 mit Entgeltanspruch bis 20. Mai 1997 in einem Beschäftigungsverhältnis mit D. Die angerufene regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice holte einen Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein. Daraus ergeben sich für 1998 keine Versicherungszeiten, für 1996 und 1997, solche vom 24. Juli 1996 bis 20. Mai 1997 beim genannten Dienstgeber D. Darüber hinaus ist für 1995 und 1996 eine Pflichtversicherung als Arbeiter vom 31. Dezember 1995 bis 1. Jänner 1996 ausgewiesen; weiters ist der Beschwerdeführer 1996 vom 1. Jänner bis 6. Februar und vom 17. Mai bis 15. August als arbeitssuchend gemeldet. Für das Jahr 1995 findet sich für den Zeitraum 1. Jänner bis 12. März eine Pflichtversicherung für Schulbesuch laut AMFG-Beihilfe sowie eine Meldung als arbeitssuchend vom 1. Jänner bis 12. März und vom 13. Juli bis 31. Dezember.

Mit Bescheid vom 4. Februar 1998 gab die angerufene zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge. In der Begründung ist dazu zu lesen, es fehlten noch 63 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, die Behörde habe nicht alle Versicherungszeiten berücksichtigt. Er sei durch die Teilnahme an einem Kurs vom 8. August 1994 bis 12. März 1995 sowie während des Dienstverhältnisses vom 24. Juli 1996 bis 25. April 1997 der Arbeitslosenversicherung unterlegen. Dadurch sei die erforderliche Anwartschaft erfüllt und bestehe der Anspruch zu Recht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe erstmalig am 15. Jänner 1998 den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Bei erstmaliger Inanspruchnahme sei die Anwartschaft dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen (= 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Innerhalb der für den Beschwerdeführer geltenden Rahmenfrist sei das von ihm erwähnte Dienstverhältnis vom 24. Juli 1996 bis 25. April 1997 zur Gänze auf die Anwartschaft angerechnet worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kurszeiten lägen außerhalb der Rahmenfrist. Rahmenfristerstreckungsgründe im Sinne des § 15 AlVG seien nicht geltend gemacht worden und seien von Amts wegen auch nicht festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bezug von Arbeitslosengeld bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Er macht geltend, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre ihm das beantragte Arbeitslosengeld zuzuerkennen gewesen. Er rügt ferner, die belangte Behörde habe die Rahmenfristerstreckungsgründe weder geprüft noch im Verfahren erörtert. Bei Vermeidung dieses Mangels hätte die Behörde Rahmenfristerstreckungsgründe feststellen können, die dazu geführt hätten, dass die geltend gemachten Kurszeiten zur Berechnung der Anwartschaft heranzuziehen gewesen wären.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 5. September 1995, 94/08/0011, m. w.N.) ist die nach § 7 AlVG gebotene Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes zunächst nur nach § 14 Abs. 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 leg. cit., vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, d.h. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vor, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist. Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 leg. cit., wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen.

Die belangte Behörde hat daher zunächst zutreffend geprüft, ob innerhalb des Zweijahreszeitraumes des § 14 Abs. 1 AlVG (hier vom 15. Jänner 1996 bis 14. Jänner 1998) 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorliegen. Hiebei wurde das vom Beschwerdeführer behauptete und der Versicherungsdatei zu entnehmende Beschäftigungsverhältnis vom 24. Juli 1996 bis 20. Mai 1997 (Ende des Entgeltanspruches) berücksichtigt. Damit ist aber die Anwartschaft nicht erfüllt. In diesem Rahmenzeitraum liegen aber Zeiten, in denen der Beschwerdeführer als arbeitssuchend gemeldet war und zwar vom 15. Jänner bis 6. Februar, sohin an 23 Tagen und vom 17. Mai bis 23. Juli, sohin an 67 Tagen, insgesamt daher an 90 Tagen. Die Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG verlängert sich daher um diese 90 Tage und erstreckt sich bis zum 3. Oktober 1995. In diesen Zeitraum fällt das Beschäftigungsverhältnis am 31. Dezember 1995 und am 1. Jänner 1996. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer laut dem Auszug aus der Versicherungsdatei vom 13. Juli bis 30. Dezember 1995 und vom 2. bis 14. Jänner 1996 als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Auch innerhalb der um diesen Zeitraum verlängerten Frist findet sich kein Beschäftigungsverhältnis und auch nicht die vom Beschwerdeführer behaupteten Kurszeiten. Die Kurszeiten enden unstrittig am 12. März 1995, während sich die Rahmenfrist bis längstens 4. April 1995 erstrecken lässt.

Die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit ist daher nicht gegeben. Weiters ergibt sich aus dieser Darstellung des Akteninhaltes, dass von der belangten Behörde von Amts wegen keine rahmenfristerstreckenden Gründe festzustellen gewesen waren, die dazu geführt hätten, dass die Kurszeiten für die Anwartschaft berücksichtigt werden konnten.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080421.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten