TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/11 W215 2160063-2

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W215 2160066-2/2E

W215 2160063-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahlen 1) 1032274800-171153554 undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahlen 1) 1032274800-171153554 und

2) 1032091506-171153198, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. werden wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. werden wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. werden gemäßrömisch zwei. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. werden gemäß

§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Beide reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellten am 29.09.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung am 04.10.2014 gab der Erstbeschwerdeführer in Gegenwart eines Dolmetschers zusammengefasst an, dass die gemeinsame minderjährige Tochter nach wie vor in der Republik Usbekistan lebt. Er habe von 2006 bis 2009 in XXXX studiert und zuletzt als XXXX gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2013 gestorben. Die Mutter, der Bruder und die Schwester leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer habe im August 2014 beschlossen XXXX zu verlassen und sei 26.09.2014 mit dem Zug ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil sein Vater in dessen Funktion als usbekischer Polizist mit der Bekämpfung der Drogenmafia zu tun gehabt habe. Er habe auch Mafiamitglieder festgenommen und sei deswegen von diesen getötet worden. Da der Erstbeschwerdeführer ebenfalls Polizist habe werden wollen, sei er von der Drogenmafia bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Aus Angst um sein Leben sei der Erstbeschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Ehegattin, ausgereist. Im Fall seiner Rückkehr sei sein Leben in Gefahr.Anlässlich der Erstbefragung am 04.10.2014 gab der Erstbeschwerdeführer in Gegenwart eines Dolmetschers zusammengefasst an, dass die gemeinsame minderjährige Tochter nach wie vor in der Republik Usbekistan lebt. Er habe von 2006 bis 2009 in römisch 40 studiert und zuletzt als römisch 40 gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2013 gestorben. Die Mutter, der Bruder und die Schwester leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer habe im August 2014 beschlossen römisch 40 zu verlassen und sei 26.09.2014 mit dem Zug ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil sein Vater in dessen Funktion als usbekischer Polizist mit der Bekämpfung der Drogenmafia zu tun gehabt habe. Er habe auch Mafiamitglieder festgenommen und sei deswegen von diesen getötet worden. Da der Erstbeschwerdeführer ebenfalls Polizist habe werden wollen, sei er von der Drogenmafia bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Aus Angst um sein Leben sei der Erstbeschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Ehegattin, ausgereist. Im Fall seiner Rückkehr sei sein Leben in Gefahr.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung am 04.10.2014 in Gegenwart eines Dolmetschers an, bereits am 20.09.2014 mit dem Zug aus der Republik Usbekistan ausgereist zu sein. Der Erstbeschwerdeführer habe ein XXXX gehabt und große Probleme, über die er ihr aber nichts erzählt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie ausreisen und nicht zurückkehren solle.Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung am 04.10.2014 in Gegenwart eines Dolmetschers an, bereits am 20.09.2014 mit dem Zug aus der Republik Usbekistan ausgereist zu sein. Der Erstbeschwerdeführer habe ein römisch 40 gehabt und große Probleme, über die er ihr aber nichts erzählt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie ausreisen und nicht zurückkehren solle.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragungen 09.01.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer in Gegenwart eines Dolmetschers ausdrücklich darüber belehrt, dass er seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift in Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt zu geben habe. Entsprechend nachgefragt, gab er an, dass er diese Information verstanden hätte und sich dieser Pflicht bewusst sei. Dies wurde ihm zudem noch einmal vor der Unterschriftsleistung vom Dolmetscher rückübersetzt.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragungen 12.01.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an die Dolmetscherin gut zu verstehen und dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gibt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass sie ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift in Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt zu geben habe. Bei Übersiedlung habe sie sich binnen drei Tagen beim Meldeamt anzumelden. Sollte sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werde sei auf § 19a MeldeG hingewiesen, und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG geknüpft sei. Entsprechend nachgefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie diese Information verstanden hätte und sich dieser Pflicht bewusst sei. Dies wurde ihr zudem noch einmal vor der Unterschriftsleistung von der Dolmetscherin rückübersetzt.Anlässlich der niederschriftlichen Befragungen 12.01.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an die Dolmetscherin gut zu verstehen und dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gibt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass sie ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift in Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt zu geben habe. Bei Übersiedlung habe sie sich binnen drei Tagen beim Meldeamt anzumelden. Sollte sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werde sei auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen, und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft sei. Entsprechend nachgefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie diese Information verstanden hätte und sich dieser Pflicht bewusst sei. Dies wurde ihr zudem noch einmal vor der Unterschriftsleistung von der Dolmetscherin rückübersetzt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen

1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. In den Bescheiden konnte nur die standesamtliche Eheschließung und die Person des Erstbeschwerdeführers, aber nicht die Identität der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden. Es wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Asylgründe nennen konnte und dass jene des Erstbeschwerdeführers auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche nicht glaubhaft waren. Weites, dass die gemeinsame minderjährige Tochter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt.1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. In den Bescheiden konnte nur die standesamtliche Eheschließung und die Person des Erstbeschwerdeführers, aber nicht die Identität der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden. Es wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Asylgründe nennen konnte und dass jene des Erstbeschwerdeführers auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche nicht glaubhaft waren. Weites, dass die gemeinsame minderjährige Tochter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt.

Am 10.09.2015 durchgeführte Anfragen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Zentralen Melderegister ergaben, dass die Beschwerdeführer seit 28.08.2015 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet waren, weshalb die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen

1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, den Beschwerdeführern gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Bereithaltung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt wurden. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Bereithaltung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt wurden. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

2. Trotz Ausreiseverpflichtung blieben die Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet, entzogen sich den Behörden und meldeten sich erst wieder am 26.11.2015 im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz an.

Am 15.04.2016 meldeten sie ihren Wohnsitz ab und entzogen sich damit neuerlich den österreichischen Behörden.

3. Die Beschwerdeführer meldeten trotz ihres illegalen Aufenthaltes am 23.08.2016 einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an; dennoch langten erst am 17.01.2017 Beschwerdeschreiben zu den bereits seit dem Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und zugleich Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen

1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 25.05.2017 Beschwerden erhoben und diese mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, Zahlen

1) W233 2160066-1/2E und 2) W233 2160063-1/2E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm1) W233 2160066-1/2E und 2) W233 2160063-1/2E, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG iVm

§ 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Revisionen wurden jeweils gemäßParagraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Revisionen wurden jeweils gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

4. Trotz ihren Ausreiseverpflichtungen blieben die Beschwerdeführer weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.10.2017 gegenständliche zweite Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgten die niederschriftliche Erstbefragungen der Beschwerdeführer in den zweiten Asylverfahren.

Die Beschwerdeführer wurden am 23.11.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen niederschriftlich befragt und gaben an, das Bundesgebiet seit den ersten Asylantragstellungen nicht mehr verlassen zu haben. Es wurde eine mit 23.11.2017 datierte schriftliche Stellungnahme erstattet, welche in den erstinstanzlichen Akten einliegt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahlen

1) 1032274800-171153554 und 2) 1032091506-171153198, wurden in Spruchpunkt I. die zweiten Anträge von internationalen Schutz von 10.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden Aufenthaltstitel gemäß1) 1032274800-171153554 und 2) 1032091506-171153198, wurden in Spruchpunkt römisch eins. die zweiten Anträge von internationalen Schutz von 10.10.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden Aufenthaltstitel gemäß

§ 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäßParagraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1aFPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Diese Bescheide wurden den Vertretern der Beschwerdeführer am 04.12.2017 zugestellt.Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, F, P, G, ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Diese Bescheide wurden den Vertretern der Beschwerdeführer am 04.12.2017 zugestellt.

Ab 17.10.2017 waren die Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht länger aufrecht gemeldet; erst am 01.12.2017 meldeten sie wieder einmal einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an.

Die Beschwerdevorlagen vom 03.01.2018 langten am 05.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Aus Auszügen des Zentralen Melderegisters vom heutigen Tag geht hervor, dass die Beschwerdeführer nur bis 05.12.2017 an der bekannten Meldeadresse gemeldet waren. Auch im Grundversorgungssystem scheinen derzeit keine Meldeadressen auf. Ihr aktueller Aufenthaltsort kann nicht ermittelt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beiden Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan und verheiratet. Die standesamtliche Eheschließung fand am XXXX in XXXX statt. Die Person der Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden.1. Die beiden Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan und verheiratet. Die standesamtliche Eheschließung fand am römisch 40 in römisch 40 statt. Die Person der Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden.

2. Beide Beschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellten am 29.09.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVmParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Damals waren die Beschwerdeführer nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet und entzogen sich den österreichischen Behörden indem sie untergetaucht waren.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Damals waren die Beschwerdeführer nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet und entzogen sich den österreichischen Behörden indem sie untergetaucht waren.

Die Beschwerdeführer meldeten trotz ihres illegalen Aufenthaltes am 23.08.2016 einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an; dennoch langten erst am 17.01.2017 Beschwerdeschreiben zu den bereits seit dem Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und zugleich Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und

2) 1032091506-140019157 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen wurden. Gegen diese Bescheide fristgerecht am 25.05.2017 erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, Zahlen 1) W233 2160066-1/2E und2) 1032091506-140019157 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurden. Gegen diese Bescheide fristgerecht am 25.05.2017 erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, Zahlen 1) W233 2160066-1/2E und

2) W233 2160063-1/2E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Revisionen wurden jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.2) W233 2160063-1/2E, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Revisionen wurden jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahlen 1) 1032274800-171153554 und 2) 1032091506-171153198, wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 10.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahlen 1) 1032274800-171153554 und 2) 1032091506-171153198, wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 10.10.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).

Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung der gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe wiederholt und bereits in den rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, als unglaubwürdig erachtet wurden, sodass diese Rechtskraft einer neuerlichen Beurteilung desselben Vorbringens entgegen steht. Zum auf dem unglaubwürdigen Vorbringen der ersten Asylverfahren aufbauenden neuen Vorbringen ist festzustellen, dass es sich um eine Modifizierung und zugleich unglaubwürdige Weiterentwicklung der für die ersten Asylverfahren erfundenen Geschichte handelt.

3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

Die Beschwerdeführer sind gesund und im arbeitsfähigen Alter. Sie konnten vor der Ausreise im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt bestreiten, hatten eine Wohnmöglichkeit und konnte nicht nur den eigenen, sondern auch den Unterhalt ihrer nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden XXXX Tochter finanzieren. Zudem leben die Mutter des Erstbeschwerdeführers, die für die XXXX Tochter in der Republik Usbekistan sorgt, die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Bruder und Onkel und Tanten mit deren Familien beider Beschwerdeführer nach wie vor im Herkunftsstaat, weshalb die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein werden.Die Beschwerdeführer sind gesund und im arbeitsfähigen Alter. Sie konnten vor der Ausreise im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt bestreiten, hatten eine Wohnmöglichkeit und konnte nicht nur den eigenen, sondern auch den Unterhalt ihrer nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden römisch 40 Tochter finanzieren. Zudem leben die Mutter des Erstbeschwerdeführers, die für die römisch 40 Tochter in der Republik Usbekistan sorgt, die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Bruder und Onkel und Tanten mit deren Familien beider Beschwerdeführer nach wie vor im Herkunftsstaat, weshalb die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein werden.

4. Obwohl die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bereits mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen

1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, rechtskräftig abgewiesen worden waren kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und stellt am 10.10.2017 gegenständliche zweiten (Folge)Antäge auf internationalen Schutz. Ihre XXXX Tochter lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer haben keine Angehörigen in Österreich. Die Beschwerdeführer sind von niemandem in Öster

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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