TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/12 W169 2164233-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2018
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Entscheidungsdatum

12.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2164233-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1153444909-170612658, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1153444909-170612658, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Er habe von 2000 bis 2010 die Grundschule sowie zwei weitere Jahre eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In Indien würden die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass seine Freundin dem Christentum angehört habe und als er gemeinsam mit seinen Vater zu ihren Eltern gegangen sei, um ihr einen Heiratsantrag zu machen, seien sie von ihren Verwandten geschlagen und misshandelt worden, weil sie Sikhs seien. Dann habe der Beschwerdeführer eine Anzeige erstatten wollen, welche jedoch von Polizei nicht aufgenommen worden sei, weil die Familie seiner Freundin der im Punjab regierenden Congress Partei angehöre. Später sei eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet und darin fälschlicherweise behauptet worden, er habe die Familie seiner Freundin bedroht, was nicht stimme. Im November 2016 sei er von der Polizei festgenommen und in der Haft geschlagen sowie misshandelt worden. Sein Vater habe ihn freikaufen müssen und aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen.

2. Am 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass er in Indien gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester im Elternhaus gewohnt habe. Er sei ledig und kinderlos. Er habe in Indien von 2000 bis 2010 die Grundschule sowie eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. Vor seiner Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt als Landwirt in der Landwirtschaft seines Vaters finanziert. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien "ok" gewesen; sie seien nicht wohlhabend gewesen, aber hätten genug zum Essen gehabt. Neben seinen Eltern und seiner Schwester würden im Heimatland weiters die Großeltern und zwei Tanten mütterlicherseits sowie vier Tanten und ein Onkel väterlicherseits leben. Seiner Familie gehe es gut; er habe vor ca. 20 Tagen zuletzt mit ihnen Kontakt gehabt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Indien strafbare Handlungen begangen habe, wurde von ihm verneint. Er habe auch nie Probleme mit der indischen Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt und sei auch nicht politisch aktiv gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes vor (A: nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):

" ( )

F: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

A: Ich liebte ein Mädchen namens XXXX . Ich bin Jat-Sikh und sie ist Christin. Ich erzählte meinen Eltern, dass sich sie liebe. Meine Eltern waren mit der Beziehung einverstanden. Ich sagte zu meiner Freundin, sie solle auch ihren Eltern davon erzählen, dass wir uns lieben. Daraufhin wurden ich und mein Vater zu einem Gespräch bei Ihren Eltern eingeladen. Als wir ankamen, waren vier Personen anwesend und diese fragten uns, warum wir hier seien. Ich sagte, dass wir eingeladen wurden und ich jetzt einen Heiratsantrag stellen möchte. Daraufhin wurden wir geschlagen und ich verließ mit meinem Vater das Haus. Ich ging zur Polizei und erzählte, was vorgefallen war. Aber die Polizei verweigerte eine Anzeige, weil die Familie meiner Freundin der Congress Party angehört. Ich wurde jedoch von der Polizei verhaftet, weil auch die Familie meiner Freundin eine Anzeige erstatte. Einen Tag lang, war ich in Haft und wurde von der Polizei geschlagen. Mein Vater hat mich am nächsten Tag wieder rausgeholt. Die Familie meiner Freundin bedrohte mich jedoch weiterhin und mein Vater sagte dann, dass es besser wäre, wenn ich das Land verlasse. (Ende der freien Erzählung)A: Ich liebte ein Mädchen namens römisch 40 . Ich bin Jat-Sikh und sie ist Christin. Ich erzählte meinen Eltern, dass sich sie liebe. Meine Eltern waren mit der Beziehung einverstanden. Ich sagte zu meiner Freundin, sie solle auch ihren Eltern davon erzählen, dass wir uns lieben. Daraufhin wurden ich und mein Vater zu einem Gespräch bei Ihren Eltern eingeladen. Als wir ankamen, waren vier Personen anwesend und diese fragten uns, warum wir hier seien. Ich sagte, dass wir eingeladen wurden und ich jetzt einen Heiratsantrag stellen möchte. Daraufhin wurden wir geschlagen und ich verließ mit meinem Vater das Haus. Ich ging zur Polizei und erzählte, was vorgefallen war. Aber die Polizei verweigerte eine Anzeige, weil die Familie meiner Freundin der Congress Party angehört. Ich wurde jedoch von der Polizei verhaftet, weil auch die Familie meiner Freundin eine Anzeige erstatte. Einen Tag lang, war ich in Haft und wurde von der Polizei geschlagen. Mein Vater hat mich am nächsten Tag wieder rausgeholt. Die Familie meiner Freundin bedrohte mich jedoch weiterhin und mein Vater sagte dann, dass es besser wäre, wenn ich das Land verlasse. (Ende der freien Erzählung)

F: Wie hieß Ihre Freundin im Familiennamen?

A: Ich weiß es nicht.

F: Seit wann kannten Sie Ihre Freundin XXXX ?F: Seit wann kannten Sie Ihre Freundin römisch 40 ?

A: Unsere Beziehung dauerte drei Jahre.

F: War Ihre Freundin schwanger?

A: Nein.

F: Wer waren die vier anwesenden Personen, als Sie zu Ihrer Freundin aufgrund der Einladung kamen?

A: Ich weiß es nicht.

F: Könnten es Ihre Eltern gewesen sein?

A: Ja.

F: Also Vater und Mutter und zwei weitere Personen?

A: Ja.

F: Wer waren die zwei weiteren Personen?

A: Ich weiß nicht.

F: Wann besuchten Sie gemeinsam mit Ihrem Vater XXXX Eltern?F: Wann besuchten Sie gemeinsam mit Ihrem Vater römisch 40 Eltern?

A: Es war im November 2016.

F: Können Sie mir ein genaues Datum nennen?

A: Ich weiß es nicht.

F: An welchem Wochentag?

A: Ich weiß es nicht.

F: Um wie viel Uhr?

A: Es war um 10:00 Uhr vormittags.

F: Was macht der Vater Ihrer Freundin beruflich?

A: Ich weiß es nicht.

F: Was hat Ihre Freundin beruflich gemacht?

A: Sie studierte.

F: Was studierte Ihre Freundin?

A: Ich weiß es nicht.

F: Was passierte nun genau als Sie in diesem Haus waren?

A: Ich und mein Vater wurden geschlagen.

F: Wer hat Sie geschlagen?

A: Der Vater meiner Freundin und die anderen zwei mir unbekannten Personen haben uns geschlagen. Wir haben jedoch auch zurückgeschlagen.

F: Erlitten Sie oder Ihr Vater Verletzungen?

A: Nein.

F: Erlitt jemand anderer bei diesem Vorfall Verletzungen?

A: Nein, es war nicht so hart und fest.

F: Wie lange dauerte dieser Vorfall?

A: Ca. 15 Minuten waren wir im Haus meiner Freundin und danach verließen wir das aus.

F: Wann gingen Sie zur Polizei?

A: Um ca. 13:00 Uhr ging ich zur Polizei.

F: Wie viele Polizisten waren anwesend?

A: Ich habe drei oder vier Polizisten gesehen.

F: Gibt es eine polizeiliche Niederschrift über diesen Vorfall?

A: Nein.

F: Woher wusste die Polizei, dass Ihre Freundin der Congress Party angehört?

A: Die Familie meiner Freundin hatte die Polizei schon vor mir informiert.

F: Hat die Familie Ihrer Freundin auch eine Anzeige erstattet?

A: Ja, vor mir.

F: Wer hat die Anzeige gemacht?

A: Der Vater und die zwei weiteren Personen.

F: Woher wissen Sie das?

A: Sie waren auch dort.

F: Was gab die Familie Ihrer Freundin bei der Anzeige an?

A: Das ich bei ihnen zuhause geschrien und getobt hätte.

F: Wann kamen Sie in Haft?

A: Am gleichen Tag, ca. um 14:00 Uhr.

F: Warum waren Sie in Haft?

A: Weil mir vorgeworfen wurde, dass ich bei der Familie zu Hause randaliert hätte.

F: Gab es ein Gerichtsverfahren?

A: Nein

F: Welche Polizeistation war dies?

A: Sie heißt XXXX Polizeistation in Amritsar.A: Sie heißt römisch 40 Polizeistation in Amritsar.

F: Wer hat Sie von den Polizisten geschlagen?

A: Von zwei oder drei Polizisten.

F: Wie wurden Sie geschlagen?

A: Ich wurde mit einem Gürtel geschlagen.

F: Erlitten Sie Verletzungen?

A: Nein, man wird so geschlagen, dass man nicht blutet und keine Wunde zu sehen ist.

F: Warum wurden Sie von den Polizisten geschlagen?

A: Weil die Familie meiner Freundin diese Anzeige erstattete, dass ich bei ihnen zu Hause randalierte.

F: Wie lange waren Sie in Haft?

A: Ein Tag.

F: Warum war Ihr Vater nicht in Haft?

A: Weil gesagt wurde, dass ich der Grund für die Streiterei sei.

F: Wann wurden Sie freigelassen?

A: Das Datum weiß ich nicht, aber am nächsten Tag kam mein Vater und half mir, damit ich aus der Haft entlassen werde.

F: Um wie viel Uhr wurden Sie freigelassen?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wie sah die Hilfe Ihres Vaters für sie aus?

A: Mein Vater hat eine andere Person mitgenommen, der die Polizisten kannte. Mein Vater hat dann dafür bezahlt, dass ich freigelassen wurde.

F: Wer war diese andere Person?

A: Es ist ein Bekannter meines Vaters.

F: Sie kannten diese Person nicht?

A: Nein.

F: Wie viel musste Ihr Vater für Ihre Haftentlassung bezahlen?

A: Ich weiß es nicht, aber mit weniger als 40.000 indischen Rupien wird man nicht freigelassen. Damit war die Strafe getilgt.

F: War damit Ihre Angelegenheit und Ihr Haftaufenthalt erledigt?

A: Ja.

F: Wem hat Ihr Vater das Geld gegeben?

A: Ich weiß es nicht. Es passierte nicht vor mir. Irgendeinem Polizisten hat er das Geld gegeben.

F: Sie fragten Ihren Vater nicht, wie viel er für Sie bezahlte?

A: Nein.

F: Sie befragten Ihren Vater überhaupt nicht zu diesem Vorfall?

A: Nein, mein Vater hatte genug eigene Probleme.

F: Welche Probleme hatte Ihr Vater?

A: Er war besorgt, weil ich verhaftet wurde.

F: Wie sah der Tag Ihre Freilassung aus?

A: Mein Vater hat mich mitgenommen und ich wurde dann von der Familie meiner Freundin bedroht.

F: Was machten Sie danach?

A: Nichts.

F: Wie wurden Sie bedroht?

A: Ich habe meine Freundin angerufen und sie teilte mir mit, dass sie gelauscht hätte und sie gehört hätte, dass ich umgebracht werden sollte.

F: Wer sollte Sie umbringen?

A: Es kann sein, dass sie ihren Vater meinte.

F: Sie sind sich nicht sicher?

A: Doch, ich bin mir sicher, dass meine Freundin ihren Vater meinte, aber ich weiß nicht auf welchen Weg er mich umbringen wollte.

F: Gab es noch weitere Vorfälle?

A: Nein und ich reiste ungefähr zwei Monate später aus.

F: Gab es in dieser Zeit Bedrohungen gegen Ihre im Heimathaus lebende Familie?

A: Nein.

F: Haben Sie somit alle Fluchtgründe genannt? Gibt es sonst noch Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Ja, ich habe alles gesagt. Es gibt keine weiteren Gründe.

F: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich würde von der Familie meiner Freundin umgebracht werden.

F: Hätten Sie in einem anderen Teil des Heimatlandes leben können?

A: Nein, das wollte ich nicht.

F: Wieso hätten Sie nicht in eine große Stadt gehen können, um sich dort zu verstecken?

A: Weil mir mein Freund in Neu-Delhi empfohlen hat, dass ich nach England gehen sollte.

F: Warum können Ihre Eltern und Ihre Schwester weiterhin ungestört in Indien leben, Sie aber nicht?

A: Ich habe vor der Familie meiner Freundin Angst.

F: Haben Sie den Wehrdienst bereits abgeleistet? Wenn Ja, welche Funktion hatten Sie?

A: Nein.

F: Haben Sie je eine Waffe getragen?

A: Nein.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsland auf Grund Ihrer Religion Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie auf Grund Ihrer Rasse, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, dem Militär, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Herkunftsland?

A: Nein.

F: Wurden sie in Ihrem Herkunftsland jemals von Dritten (Begriff wird erklärt) verfolgt, benachteiligt oder bedroht?

A: Nein, nur die Familie meiner Freundin machte mir Probleme.

( )".

Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm in Österreich sehr gut gefalle, es gebe "gute Gesetze" und sei der Lebensstandard "ebenfalls sehr gut". Die Leute seien sehr hilfsbereit. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder aus der Heimat bekannte Personen. Er lebe in einer privaten Unterkunft bei einem Bekannten aus dem Sikh-Tempel, der ihm in Österreich schon sehr viel geholfen habe. Dafür putze und koche er als Gegenleistung. Der Beschwerdeführer besuche keinen Deutschkurs und auch keine sonstigen Fortbildungsveranstaltungen; was er in Österreich machen wolle, wisse er nicht.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.

Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Kontakt zu seiner Freundin habe und sie auch nicht mehr liiert seien.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass das Bundesamt einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern nur "selektiv und in tendenziöser Weise jene Aussagen herausklaubt", die seiner Argumentation zuträglich seien. Der Beschwerdeführer habe genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht, die Ereignisse chronologisch geschildert und Erklärungen zu sämtlichen Personen sowie Detailangaben gemacht. Aus dem Protokoll der Befragung gehe ferner hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig bzw. schutzunfähig gewesen seien. Auch sei die pauschale Behauptung, es gebe für jeden in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative, nicht zutreffend. Im Falle einer Abschiebung bestehe aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren. Ferner sei eine unzureichende Behandlung des Vorbringens hinsichtlich des Privat- und Familienlebens erfolgt und würde die Abschiebung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass das Bundesamt einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern nur "selektiv und in tendenziöser Weise jene Aussagen herausklaubt", die seiner Argumentation zuträglich seien. Der Beschwerdeführer habe genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht, die Ereignisse chronologisch geschildert und Erklärungen zu sämtlichen Personen sowie Detailangaben gemacht. Aus dem Protokoll der Befragung gehe ferner hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig bzw. schutzunfähig gewesen seien. Auch sei die pauschale Behauptung, es gebe für jeden in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative, nicht zutreffend. Im Falle einer Abschiebung bestehe aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren. Ferner sei eine unzureichende Behandlung des Vorbringens hinsichtlich des Privat- und Familienlebens erfolgt und würde die Abschiebung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprache Punjabi und lebte im Herkunftsstaat bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester im Bundesstaat Punjab, wo er zehn Jahre die Grundschule und zwei weitere Jahre eine Allgemeinbildende Höhere Schule besuchte. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Mitarbeit in der Landwirtschaft seines Vaters, die weiterhin besteht. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige in Österreich. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, besucht keinen Deutschkurs, ist nicht erwerbstätig und nimmt auch nicht in sonstiger Weise am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wohnt bei einem Bekannten in einer privaten Unterkunft und putzt und kocht als Gegenleistung. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, denen es gut geht, seine Schwester, weiters seine Großeltern, Onkeln und Tanten. Er steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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