TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/15 L519 2155929-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L519 2155937-1/14E

L519 2155929-1/13E

L519 2155940-1/8E

L519 2155943-1/8E

L519 2155932-1/8E

L519 2155935-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 zu Recht erkannt:3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017zu Recht erkannt:4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 zu Recht erkannt:5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 zu Recht erkannt:6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF1 bis BF6 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Bangladesch. Die BF1 bis BF4 brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise am 21.5.2014, die BF5 und BF6 am 27.5.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die mj. BF3 bis BF6 sind die Kinder der BF1 und BF2.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF1 bis BF6 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Bangladesch. Die BF1 bis BF4 brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise am 21.5.2014, die BF5 und BF6 am 27.5.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die mj. BF3 bis BF6 sind die Kinder der BF1 und BF2.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachten BF1 und BF2 im Wesentlichen Folgendes vor:

Die BF2 sei als Außendienstmitarbeiterin bei einer NGO, welche sich v. a. für die Vergabe von Mikrokrediten für die Bevölkerung eingesetzt habe, tätig gewesen. Die muslimischen Fundamentalisten seien gegen diese Tätigkeit der BF2 gewesen, weshalb sie die BF2 und deren Familie mit dem Umbringen bedroht hätten. Der BF2 seien auch Misshandlung und ein Säureattentat angedroht worden. Einmal sei sie körperlich attackiert worden, ebenso der BF1. Außerdem habe man den Hühnerstall der BF abgebrannt und ihre Fische vergiftet. Weiter sei versucht worden, den Sohn der Bf zu entführen. Es habe auch Probleme zwischen dem Bürgermeister, einem AL-Mitglied, und dem BF1, einem BNP-Mitglied gegeben.

I.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei aufgrund von Unplausibilitäten und Widersprüchen nicht glaubhaft. Die BF2 gab bei der Erstbefragung an, dass sie bei einer NGO gearbeitet und deshalb von Fundamentalisten verfolgt worden wäre. Sie und ihre Familie seien bedroht worden, der BF1 körperlich attackiert. Die BF2 sei mit dem Umbringen bedroht worden. Am 10.8.2016 steigerte die BF2 das Vorbringen dahingehend, dass 5 Männer in ihr Haus eingedrungen sein und versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Dazu sei auszuführen, wenn 5 Männer in ein Haus eindringen, wo genau an dem Tag außer der Schwiegermutter keiner zu Hause ist, dann erscheint es es nicht glaubhaft, dass da nichts passieren würde, und es der Schwiegermutter gelingt um Hilfe zu rufen sowie, dass dann Nachbarn kommen und einen weiteren Übergriff verhindern. Wenn es zu einem solchen Vorfall gekommmen wäre, wäre so ein Vorfall ein so einschneidendes Erlebnis, dass es bei der Erstbefragung auch zur Sprache gekommen wäre. Weiter sei nicht glaubhaft, dass genau an dem Tag keine weiteren Personen im Haus waren. Wenn dann Nachbarn einschritten, wäre das Ganze bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden und es hätte Zeugen für diesen Vorfall gegeben. Das sei aber nicht gemacht worden. Da aber, wie die BF2 selbst angab, der Vorfall bei der Geflügelfarm angezeigt und untersucht wurde, erscheine es nicht logisch, dass ein Vorfall, bei dem man selbst an Leben und Gesundheit bedroht wird, nicht angezeigt werde. Daher gehe die Behörde von einem Konstrukt aus.

Die BF2 behauptete weiter, dass der BF1 eine Fisch- und Geflügelfarm gehabt habe. Die Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt ergaben jedoch, dass der BF1 nie so eine Farm bettrieben hat. Die Angaben der BF2 und des Onkels seien in der Natur der Sache anders lautend.

In der Heimat der BF sei auch erhoben worden, was die Tätigkeit der BF2 bei der NGO war. Dabei wurde erhoben, dass die BF2 bei der NGO Außendienstmitarbeiterin war. Dabei sei mit der Direktorin der NGO gesprochen worden. Gefragt, weshalb die BF2 ihre Tätigkeit beendet hat, gab diese an, dass es möglicherweise sein könne, dass die BF2 die Arbeit eingestellt hat, um ins Ausland zu gehen. Gefragt, ob es sein könne, dass die BF2 ihre Arbeit wegen einer Bedrohung aufgegeben hat oder ob andere Frauen deswegen bedroht wurden, gab die Direktorin an, dass es kein Problem in der Gegend gibt und die BF2 die Arbeit nicht aufgrund irgendwelcher Probleme verlassen hat. Daher ergebe sich für die Behörde, dass das ganze Vorbringen nicht stimmt. Die Direktorin wurde weiter befragt, ob Mitglieder der NGO, insbesondere Frauen, Probleme hätten, belästigt oder verfolgt würden. Diese gab an, dass es in der Region für Mitglieder der NGO wie auch für andere NGOs keine Probleme gebe. Dass der Onkel das Vorbringen der BF2 bestätigt, liege wiederum in der Natur der Sache, da ein Angehöriger für seine Verwandten positiv aussagt. Deshalb werde den Angaben der Direktorin mehr Glauben geschenkt.

Die BF1 und BF2 hätten auch widersprüchliche Angaben zum Entführungsversuch gemacht: So gab die BF2 an, dass sie und der BF1 verständigt worden seien, dass der Sohn für den Fall, dass er in ein Auto einsteigt, Süßigkeiten bekommen hätte sollen. Andererseits gab der BF1 an, dass man dort nicht mit einem Auto fahren könne. Es erscheine auch nicht wahrscheinlich, dass Leute die BF2 anrufen, um ihr zu erzählen, dass ihr Sohn von anderen Leuten Süßigkeiten bekommt und diese Leute nicht selbst eingriefen. Weiter wurde einmal davon gesprochen, dass es direkt bei der Schule war, andererseits, dass es etwas entfernt von der Schule gewesen sei. Auch zu diesem Vorfall seien Leute im Ort befragt worden, welche allerdings nichts von einem Entführungsversuch wußten. Auch der Onkel konnte dazu nichts angeben.

Außerdem stimmen die Angaben des BF1 und der BF2 zu den Besitzverhältnissen am Haus nicht überein. Der BF1 gab an, dass es das Haus des Großvaters sei, in dem er gewohnt habe, sein Vater habe nur das Wohnrecht und jetzt habe der Onkel das Haus übernommen. Von einem Kauf sei nie die Rede gewesen. Die BF2 gab widersprüchlich dazu an, dass das Haus verkauft worden sei und dort keine richtigen Verwandten mehr leben würden.

Die politische Tätigkeit des BF1 habe die BF2 bei der Erstbefragung nicht vorgebracht. Beim BFA brachte sie vor, dass der BF1 bei politischen Veranstaltungen mitgeholfen habe und diese geleitet habe. Der BF1 sprach allerdings nur von Mithilfe, aber nie davon, dass er solche Veranstaltungen geleitet habe. Auch die vom Vertrauensanwalt befragten Personen gaben an, dass der BF1 nicht politisch aktiv war. Lediglich der Onkel behauptete das Gegenteil.

Bemerkenswert sei, dass der BF1 am Ende des Parteiengehörs angab, dass der Onkel der anderen Partei angehört und es um das Erbe gehe. Daher geht das BFA davon aus, dass es generell um eine Familienstreitigkeit geht und die BF auch aus wirtschaftlichen Überlegungen Bangladesch verlassen haben, weil sie auch in der Hauptstadt keine Arbeit gefunden haben.

Zum BF1 führte das BFA aus, dass dieser bei der Erstbefragung angab, dass die BF2 bei einer NGO gearbeitet habe und von Fundamentalisten verfolgt worden sei. Beim BFA steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass er angab, BNP-Mitglied gewesen zu sein. Die Polizei sei gekommen und habe den BF1 gesucht, den Grund wisse er nicht. Weiter behauptete der BF1 abweichend von der Erstbefragung, die BF2 sei vom Bürgermeister der Heimatgemeinde verfolgt worden.

Weiter gab der BF1 an, er habe eine Fischzucht und Geflügelfarm betrieben. Aufgrund eines Brandanschlages und wegen der Vergiftung der Fische sei ein Betrieb nicht mehr möglich gewesen. Durch den Vertrauensanwalt wurde vor Ort festgestellt, dass der BF1 nie so einen Betrieb selbst betrieben hat. Die Befragten gaben auch an, dass der BF1 sich zwar in seiner Heimatgemeinde aufhielt, die meiste Zeit aber in der Hauptstadt zubrachte. Einzig der Onkel habe die Angabe des BF1 bestätigt. Der BF1 gab selbst an, dass er die Vergiftung nur vermutet. Weiter gab er an, dass der Brand von der Polizei untersucht wurde und diese einen Kurzschluss als Ursache feststellte. Zunächst gab der BF1 an, den Vorfall der Polizei gemeldet zu haben. Dies würde auch einleuchten, wenn es die eigene Farm ist oder man selbst vor Ort ist. Dann gab der BF1 an, dass er selbst nicht bei der Polizei war, da ihn diese ja gesucht habe. Sein Vater habe die Polizei aufgesucht. Über Vorhalt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass der BF1 vor der Polizei auf die Angehörigen gewartet hat und dass auch seine Bildung und Wortwahl nicht einem einfachen Landarbeiter entspricht, gab der BF1 lächelnd an, dass er sich immer bemüht habe, um bei der BNP aufzusteigen und sich in Lesen und Schreiben gebildet habe. Er habe auch versucht, englische Wörter einfließen zu lassen und weshalb könne sich der Sohn eines Landarbeiters nicht bemühen.

Es sei auch nicht glaubhaft, wenn der BF1 behauptete, die Polizei habe vom 5.5.2013 bis zum 1.11.2013 bis zu 20 Mal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, zumal der BF1 in dieser Zeit laut eigener Angabe zu Hause gewohnt hat. Es sei nicht glaubhaft, dass es die Polizei nicht geschickter angestellt hat, um den BF1 bei 20 Besuchen zu erwischen. Ebenso sei nicht glaubhaft, dass sich jemand, der von der Polizei 6 Monate gesucht wird, weiter zu Hause aufhält, zumal es laut eigener Angabe des BF1 im Dorf Leute gibt, die ihm nichts Gutes wollen. Laut Angaben der Dorfbewohner gegenüber dem Vertrauensanwalt wurde der BF1 auch nie von der Polizei gesucht. Der Vertrauensanwalt konnte auch nicht feststellen, dass der BF1 per Haftbefehl gesucht würde.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stellen die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stellen die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.

I.3. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzutreffend sei. Die Länderfeststellungen zur politischen Lage und zur Sicherheitslage würden das Vorbringen der BF bestätigen. Fluchtvorbringen und Rückkehrbefürchtungen der BF seien nachvollziehbar. Eine ausreichende Schutzfähigkeit staatlicher Organe sei nicht gewährleistet.römisch eins.3. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzutreffend sei. Die Länderfeststellungen zur politischen Lage und zur Sicherheitslage würden das Vorbringen der BF bestätigen. Fluchtvorbringen und Rückkehrbefürchtungen der BF seien nachvollziehbar. Eine ausreichende Schutzfähigkeit staatlicher Organe sei nicht gewährleistet.

Die BP seien in Österreich weitreichend integriert. Sie sind seit Mai 2014 in Österreich und haben deutsch gelernt. Der BF1 ist Mitglied beim örtlichen Schiclub und hat einen Erste Hilfe Kurs gemacht. Die Kinder besuchen Schule bzw. Kindergarten, ein Sohn das Taekwondotraining. Der BF1 habe gemeinnützige Arbeit geleistet. Die Familie habe einen großen Freundeskreis, was die Unterstützungsschreiben belegen.

I.4. Für den 14.6.2017 lud das erkennende Gericht die volljährigen Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der diese mit ihrer Recht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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