Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2133399-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.08.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.08.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 20.11.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 20.11.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei sunnitischer Belutsche und werde deshalb im Iran verfolgt. Als im Heimatort des BF junge Belutschen für den Syrienkrieg rekrutiert werden sollten, habe ihnen der BF davon abgeraten. Deswegen habe er Probleme mit XXXX von der Sepah Pasdaran bekommen, der dem BF auch gedroht habe. Das Auto des BF sei samt seinen Papieren beschlagnahmt worden, als der Neffe des BF damit in der Stadt war. Dieser habe dem BF ausgerichtet, dass er seine Sachen persönlich abholen könne, was der BF aber nicht tat.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei sunnitischer Belutsche und werde deshalb im Iran verfolgt. Als im Heimatort des BF junge Belutschen für den Syrienkrieg rekrutiert werden sollten, habe ihnen der BF davon abgeraten. Deswegen habe er Probleme mit römisch 40 von der Sepah Pasdaran bekommen, der dem BF auch gedroht habe. Das Auto des BF sei samt seinen Papieren beschlagnahmt worden, als der Neffe des BF damit in der Stadt war. Dieser habe dem BF ausgerichtet, dass er seine Sachen persönlich abholen könne, was der BF aber nicht tat.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die Angaben des BF zum Fluchtgrund seien nicht glaubhaft, zumal sie höchst vage, widersprüchlich und auch nicht plausibel waren. Am 3.8.2016 behauptete der BF beim BFA völlig vage, dass seine Volksgruppe prinzipiell immer benachteiligt sei und die Menschen im Dorf unter Druck gesetzt würden. Diese vagen und pauschalen Angaben seien zwar aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen nachvollziehbar. Es stelle aber für die gesamte Volksgruppe eine Benachteiligung dar und sei nicht nur der BF alleine betroffen. Eine gezielte und persönliche Verfolgung des BF aufgrund seiner Volksgruppe und Religionszugehörigkeit habe der BF zu keiner Zeit vorgebracht. Die Behörde nehme daher an, dass es sich bei den Angaben des BF zum Fluchtgrund um eine vorgeschobene und konstruierte Gefährdung seiner Person handle, der jedoch keine reale Bedrohung zugrunde liege. Die vagen Behauptungen würden als unglaubhaft verworfen.
Im Zuge der Einvernahme habe der BF behauptet, dass die Behörde "Leute" geschickt habe, die in der Ortschaft des BF Soldaten rekrutieren sollten, um auf konkrete Nachfrage dann abzuschwächen, dass dies nur ein Kommandant der Sepah Pasdaran gewesen sei, der mit seinem Auto alleine ins Dorf gekommen wäre. Dieser sei Kommandant des nahe gelegenen Stützpunktes der Sepah Pasdaran und auch dafür zuständig, dass der Neffe des BF sowie weitere Verwandte auf eine Liste gesetzt worden wären. Dabei sei es zu Diskussionen zwischen diesem Kommandanten und dem BF gekommen. Der Kommandant habe dem BF gedroht, nichts zu machen, das er später bereuen könnte und dem BF angeraten, sich nicht mit der Sepah Pasdaran einzulassen, da sonst dafür gesorgt würde, dass der BF in seinem Dorf nicht mehr leben könne. Dies sei für die Behörde völlig unglaubhaft und nicht plausibel und es sei auch völlig auszuschließen, dass ein Kommandant der Sepah Pasdaran alleine ins Dorf kommt, um dort Listen über zu rekrutierende Soldaten anzufertigen. Zudem sei nicht glaubhaft, dass es zu einer Diskussion zwischen BF und dem ihm bereits bekannnten Kommandanten kam, da dies mit Sicherheit zu sofortigen Sanktionen gegen den BF geführt hätte.
Der BF erklärte, dass sein Neffe bereits 3 Tage später mit dem Auto des BF von Beamten angehalten worden sei. Man habe das Auto des BF samt seinen Dokumenten beschlagnahmt. Durch den Neffen sei dem BF ausgerichtet worden, dass er sich seine Sachen persönlich abholen könne, was dieser aber nicht tat, da er eine Falle der iranischen Behörden vermutete. Dieses Vorbringen sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Vielmehr gehe die Behörde davon aus, dass die iranischen Behörden nicht zögern würden, den BF beim geringsten Anzeichen des Widerstands gegen die Sepah Pasdaran sofort zu verhaften oder direkt zum BF nach Hause gekommen wären, um ihn dort zu verhaften. Der dafür notwendige Aufwand, den BF in eine Falle locken zu wollen, könne daher mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der BF erklärte, dass er sich dann nur mehr kurz in seiner Ortschaft aufgehalten habe, da er sich scheiden ließ und dann die Ausreise nach Europa antrat. Dies zeige klar, dass sich der BF einer konstruierten Geschichte bediente, da er bei einer Gefährdung seiner Person sofort das Heimatland verlassen hätte und keine Zeit zur Regelung und Erledigung seiner privaten Angelegenheiten aufgewendet hätte. Seine Erklärung, dass er sich am 27.9.2015 in der Bezirksmoschee von seiner Ehefrau scheiden haben lasse und er dazu auch die notwendige Geburtsurkunde von der Behörde besorgt habe, lasse klar erkennen, dass sich der BF in seiner Heimat frei und unbehelligt bewegt habe und keinerlei Bedrohung oder Gefahr zu befürchten hatte. Auch der vom BF veranlasste Verkauf seines Grundstücks zur Finanzierung seiner Ausreise stelle einen klaren Beweis dar, dass es um eine von langer Hand geplante und organisierte Ausreise aus dem Iran ging. Bestärkt werde die Behörde in dieser Hinsicht auch durch die Erklärung des BF, dass er niemals direkt von einem offiziellen Beamten bedroht wurde und auch seine Familie keinen Repressionen unterliege sowie dass auch kein Haftbefehl bestehe.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der Bescheid der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Der BF habe von Österreich aus einen Brief an eine schwedisch-belutschische Organisation geschrieben, in dem er sich über die Lage der Belutschen und deren Benachteiligungen äußert. Diese Organisation setze sich für die Rechte von Minderheiten, u.a. der Belutschen, ein.
Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, unvollständig und teilweise unrichtig. Sie beinhalten nur allgemeine Angaben, setzen sich aber nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF auseinander. Laut AI-Report von 2015 komme es zu schweren ökonomischen, rechtlichen und kulturellen Diskriminierungen der Minderheit der Belutschen. Diese hätten kaum Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung. Politische Menschenrechtsaktivisten seien willkürlichen Verhaftungen, physischem Mißbrauch und unfairen Verfahren ausgesetzt. Dies ergebe sich auch aus anderen in der Beschwerde auszugsweise wiedergegebenen Berichten aus den Jahren 2014 bis 2016.
Die Feststellungen zur Person des BF seien mangelhaft. Außerdem sei ihm das Protokoll vom 3.8.2016 nicht rückübersetzt worden. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, die belangte Behörde habe sich nur oberflächlich mit dem Vorbringen des BF auseinandergestzt. Die vermeintlichen Widersprüche wären bei einer genaueren Befragung bzw. einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF aufzuklären gewesen.
I.4. Für den 9.11.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Anschließend tätigte das Gericht weitere Erhebungen zur aktuellen Lage der Belutschen im Iran und zur Balochistan People¿s Party in Schweden, deren Ergebnis den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.römisch eins.4. Für den 9.11.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Anschließend tätigte das Gericht weitere Erhebungen zur aktuellen Lage der Belutschen im Iran und zur Balochistan People¿s Party in Schweden, deren Ergebnis den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen iranischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der belutschen gehört und sich zum sunnitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein geschiedener, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer im Iran- wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF stammt aus XXXX und hat 11 Jahre die Schule besucht. Er spricht neben Baluchi auch Farsi.Der BF stammt aus römisch 40 und hat 11 Jahre die Schule besucht. Er spricht neben Baluchi auch Farsi.
Im Iran leben nach wie vor die Tochter des BF, seine Eltern und 5 Geschwister.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten und bezieht Grundversorgung. Der BF hat einen A1 Kurs besucht, ein Sprachdiplom wurde nicht vorgelegt.
Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende
Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vergleiche ÖB Teheran 10.2016).
Das iranische Volk hat am 26. Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fallabhängig wiederholen und wirkt insgesamt systemstabilisierend. Weiterhin zeigen institutionelle Vetorechte des konservativen Establishments der Regierung Rohani und ihrer innenpolitischen Agenda von mehr Bürgerrechten und mehr Freiheiten Grenzen auf. Die Regierung Rohani ist überdies weiterhin bestrebt, den Iran aus seiner außenpolitischen Isolierung herauszuführen. Wichtige Grundlage hierfür war der Abschluss des Nuklearabkommens. Die Revolutionsgarden (IRGC) bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor im Gefüge der Islamischen Republik. Sie begrenzen die Macht des Staatspräsidenten in grundsätzlichen Fragen. Es gelang der Regierung, den dramatischen Rückgang der Wirtschaftsaktivität seit 2011 aufzuhalten, die Inflation auf unter 10 % zurückzufahren und die Währung zu stabilisieren (AA 8.12.2016).
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2016).
Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 2017).
Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vgl. IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016).Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vergleiche IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016).