RS OGH 2017/9/27 1Ob155/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2017
beobachten
merken

Norm

MRK Art9 Abs1
MRK Art9 Abs2
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Aa
StGG Art14
StV St Germain Art63 Abs2

Rechtssatz

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) wird durch die Verpflichtung eines griechisch?orientalischen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anspannung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch?orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese notwendige Maßnahme gemäß Art 9 Abs 2 EMRK ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (demnach auch der Unterhaltsberechtigten). Es ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der in § 231 Abs 1 ABGB normierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen einräumt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    Beisatz: Hier: Anspannung des Vaters (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T1)
    Veröff: SZ 2017/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131805

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten