RS OGH 2017/10/23 5Ob99/17w, 10Ob6/20k, 5Ob5/22d

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Norm

HeizKG §2 Z3

Rechtssatz

Das HeizKG regelt schließlich (nur) die Aufteilung der Gesamtsumme der mit der Versorgung der wirtschaftlichen Einheit verbundenen Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte, nicht aber die Kostentragungspflicht der einzelnen Nutzer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131809

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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