Norm
HeizKG §2 Z3Rechtssatz
Allein der Tatbestand der tatsächlichen Weitergabe der Wärme an die Wärmeabgeber löst ? unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit zugrunde liegender Verträge ? die mit der Qualifikation als Wärmeabgeber iSd HeizKG verbundenen Rechtsfolgen aus.
Das ergibt sich nicht nur aus der Definition des Wärmeabgebers in § 2 Z 3 HeizKG, die ausdrücklich auf die faktische Weitergabe abstellt, sondern auch aus dem Regelungsgegenstand des Heizkostenabrechnungsgesetzes.Das ergibt sich nicht nur aus der Definition des Wärmeabgebers in Paragraph 2, Ziffer 3, HeizKG, die ausdrücklich auf die faktische Weitergabe abstellt, sondern auch aus dem Regelungsgegenstand des Heizkostenabrechnungsgesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131808Im RIS seit
22.01.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020