RS OGH 2020/5/26 5Ob99/17w, 5Ob83/18v, 10Ob6/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Norm

HeizKG §2 Z3
  1. HeizKG § 2 heute
  2. HeizKG § 2 gültig ab 05.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021
  3. HeizKG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 04.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. HeizKG § 2 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. HeizKG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. HeizKG § 2 gültig von 01.10.1992 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Allein der Tatbestand der tatsächlichen Weitergabe der Wärme an die Wärmeabgeber löst ? unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit zugrunde liegender Verträge ? die mit der Qualifikation als Wärmeabgeber iSd HeizKG verbundenen Rechtsfolgen aus.

Das ergibt sich nicht nur aus der Definition des Wärmeabgebers in § 2 Z 3 HeizKG, die ausdrücklich auf die faktische Weitergabe abstellt, sondern auch aus dem Regelungsgegenstand des Heizkostenabrechnungsgesetzes.Das ergibt sich nicht nur aus der Definition des Wärmeabgebers in Paragraph 2, Ziffer 3, HeizKG, die ausdrücklich auf die faktische Weitergabe abstellt, sondern auch aus dem Regelungsgegenstand des Heizkostenabrechnungsgesetzes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131808

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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