RS OGH 2017/10/30 9ObA107/17a

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Veröffentlicht am 30.10.2017
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Norm

ArbVG §133 Abs6
BThOG §22 Abs2

Rechtssatz

Den im Bundestheaterorganisationsgesetz genannten Bühnen kommt aufgrund ihrer leitenden Bedeutung für das österreichische Kulturleben eine Sonderstellung zu, die auch in künstlerischer Hinsicht mit einem umfassenden gesetzlichen Auftrag zur Führung der Bühnen einhergeht. Nach dem Willen des Gesetzgebers war in diesem Zusammenhang auch eine Besserstellung der Arbeitnehmervertretung im Vergleich zu sonstigen Theaterunternehmen beabsichtigt. Eine Gleichheitswidrigkeit wird nicht dadurch begründet, dass künstlerische Einrichtungen, die keine Theaterunternehmen sind, keinen wie immer gearteten Tendenzschutz aufweisen, hingegen auch völlig unkünstlerische Theaterunternehmen den Tendenzschutz genießen, weil es dem Gesetzgeber freisteht, bei Prüfung von Unterschieden im Tatsächlichen von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 BThOG auf andere Theaterunternehmen kommt nicht in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131798

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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