RS OGH 2017/11/21 6Ob194/17y

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Norm

GmbHG §10
GmbHG §72

Rechtssatz

Vor der Einforderung von Nachschüssen sind zunächst die offenen Stammeinlagen einzufordern. Dies trifft aber nur für solche Stammeinlagen zu, die auch tatsächlich eingefordert werden können. In der Phase einer Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG muss die Gesellschaft daher nur die gründungsprivilegierten Stammeinlagen voll einfordern, bevor sie eine Nachschusspflicht durchsetzen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131800

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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