Entscheidungsdatum
09.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W231 2138356-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in Österreich am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in Österreich am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2015 gab er an, er sei ledig, afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Als Geburtsdatum gab er den XXXX an. Er habe drei Jahre lang die Grundschule in seinem Heimatort in Mazar-e Sharif besucht und sei als Maler sowie Anstreicher tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Afghanistan wegen des dortigen Krieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Außerdem habe er wegen der ebenfalls schlechten Wirtschaftslage keine Arbeit finden können. Dies seien seine Asylgründe.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2015 gab er an, er sei ledig, afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Als Geburtsdatum gab er den römisch 40 an. Er habe drei Jahre lang die Grundschule in seinem Heimatort in Mazar-e Sharif besucht und sei als Maler sowie Anstreicher tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Afghanistan wegen des dortigen Krieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Außerdem habe er wegen der ebenfalls schlechten Wirtschaftslage keine Arbeit finden können. Dies seien seine Asylgründe.
I.3. Bei seiner Einvernahme am 25.08.2016 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Team 1 Kärnten (in Folge: BFA) an, dass er gesund sei. Die Erstbefragung sei korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden, auch den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Der Beschwerdeführer sei in Mazar-e Sharif geboren und aufgewachsen. Er habe drei Jahre lang die Schule besucht und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan als Maler gearbeitet. Er habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im eigenen Haus gelebt. Sein Bruder und er hätten die Familie finanziell unterstützt, da sein Vater arbeitslos sei. Seine Eltern, seine vier Brüder und drei Schwestern lebten noch in Mazar-e Sharif.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 25.08.2016 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Team 1 Kärnten (in Folge: BFA) an, dass er gesund sei. Die Erstbefragung sei korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden, auch den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Der Beschwerdeführer sei in Mazar-e Sharif geboren und aufgewachsen. Er habe drei Jahre lang die Schule besucht und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan als Maler gearbeitet. Er habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im eigenen Haus gelebt. Sein Bruder und er hätten die Familie finanziell unterstützt, da sein Vater arbeitslos sei. Seine Eltern, seine vier Brüder und drei Schwestern lebten noch in Mazar-e Sharif.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zusammengefasst an, dass er an Feiertagen bei einer Fußballmannschaft im " XXXX " Stadium gespielt habe. Eines Tages hätten sie ein Spiel gegen eine andere Mannschaft gehabt. Bei der anderen Mannschaft habe der Sohn eines hochrangigen Beamten (Kommandanten) mitgespielt. Während des Spiels habe der Beschwerdeführer ein Tor geschossen, da sei der Sohn des Kommandanten ( XXXX ) zu ihm gekommen und habe ihn geschlagen. XXXX habe gesagt, dass sein Tor ein "Handtor" gewesen sei und habe ihn bedroht. Nach dem Spiel habe XXXX den Beschwerdeführer noch zweibis dreimal bedroht. Der Beschwerdeführer sei auf dem Weg in die Arbeit gewesen, als ihn XXXX auf der Straße angesprochen habe und ihm damit gedroht habe, ihn zu entführen, zu vergewaltigen, zu schlagen und umzubringen. Er habe den Beschwerdeführer auch geschlagen. Der Beschwerdeführer habe alles seinen Eltern erzählt und dann den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Nach dem zweiten Vorfall sei er noch zehn Tage in Afghanistan geblieben, er sei aber danach von niemandem bedroht oder verfolgt worden.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zusammengefasst an, dass er an Feiertagen bei einer Fußballmannschaft im " römisch 40 " Stadium gespielt habe. Eines Tages hätten sie ein Spiel gegen eine andere Mannschaft gehabt. Bei der anderen Mannschaft habe der Sohn eines hochrangigen Beamten (Kommandanten) mitgespielt. Während des Spiels habe der Beschwerdeführer ein Tor geschossen, da sei der Sohn des Kommandanten ( römisch 40 ) zu ihm gekommen und habe ihn geschlagen. römisch 40 habe gesagt, dass sein Tor ein "Handtor" gewesen sei und habe ihn bedroht. Nach dem Spiel habe römisch 40 den Beschwerdeführer noch zweibis dreimal bedroht. Der Beschwerdeführer sei auf dem Weg in die Arbeit gewesen, als ihn römisch 40 auf der Straße angesprochen habe und ihm damit gedroht habe, ihn zu entführen, zu vergewaltigen, zu schlagen und umzubringen. Er habe den Beschwerdeführer auch geschlagen. Der Beschwerdeführer habe alles seinen Eltern erzählt und dann den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Nach dem zweiten Vorfall sei er noch zehn Tage in Afghanistan geblieben, er sei aber danach von niemandem bedroht oder verfolgt worden.
Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vor.
I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen seit der Erstbefragung durch die Polizei nicht nur gesteigert, sondern eine gänzlich neue Fluchtgeschichte in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht habe. Er habe ein persönliches Bedrohungsszenario konstruiert, wohl mit dem Hintergedanken, dadurch in Österreich internationalen Schutz zu erhalten. Seine Angaben vor der Behörde seien lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Selbst unter Wahrheitsannahme seines Vorbringens sei es nicht glaubhaft, dass man dem Beschwerdeführer auf Grund eines freundschaftlichen Fußballspieles mit Entführung, Schlägen, Vergewaltigung und dem Umbringen gedroht habe. Glaubhaft sei, dass er, wie in der Erstbefragung angegeben, Afghanistan auf Grund der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage verlassen habe um in Europa zu leben und zu arbeiten. Der Beschwerdeführer wäre als junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann in der Lage, sein Leben zu meistern. Mazar-e Sharif gelte als Vorzeigeprojekt und er könne definitiv Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk erhalten, weshalb keine Gründe ersichtlich wären, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Der Beschwerdeführer könne sich auch in Kabul niederlassen, wo er Unterstützung durch seinen dort lebenden Onkel erhalten würde. Kabul und Mazar-e Sharif seien mit dem Flugzeug erreichbar und dem Beschwerdeführer würde auch Rückkehrhilfe gewährt werden. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen seit der Erstbefragung durch die Polizei nicht nur gesteigert, sondern eine gänzlich neue Fluchtgeschichte in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht habe. Er habe ein persönliches Bedrohungsszenario konstruiert, wohl mit dem Hintergedanken, dadurch in Österreich internationalen Schutz zu erhalten. Seine Angaben vor der Behörde seien lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Selbst unter Wahrheitsannahme seines Vorbringens sei es nicht glaubhaft, dass man dem Beschwerdeführer auf Grund eines freundschaftlichen Fußballspieles mit Entführung, Schlägen, Vergewaltigung und dem Umbringen gedroht habe. Glaubhaft sei, dass er, wie in der Erstbefragung angegeben, Afghanistan auf Grund der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage verlassen habe um in Europa zu leben und zu arbeiten. Der Beschwerdeführer wäre als junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann in der Lage, sein Leben zu meistern. Mazar-e Sharif gelte als Vorzeigeprojekt und er könne definitiv Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk erhalten, weshalb keine Gründe ersichtlich wären, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Der Beschwerdeführer könne sich auch in Kabul niederlassen, wo er Unterstützung durch seinen dort lebenden Onkel erhalten würde. Kabul und Mazar-e Sharif seien mit dem Flugzeug erreichbar und dem Beschwerdeführer würde auch Rückkehrhilfe gewährt werden. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.
I.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bei der behördlichen Einvernahme wurde wiederholt. Darüber hinaus wurden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Weiters sei das BFA seiner amtswegigen Pflicht zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen und habe das Parteiengehör nicht gewahrt. Außerdem wurde zur Begründung der Beschwerde ein, in seiner Muttersprache, selbstverfasstes Schreiben des Beschwerdeführers beigefügt.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bei der behördlichen Einvernahme wurde wiederholt. Darüber hinaus wurden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Weiters sei das BFA seiner amtswegigen Pflicht zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen und habe das Parteiengehör nicht gewahrt. Außerdem wurde zur Begründung der Beschwerde ein, in seiner Muttersprache, selbstverfasstes Schreiben des Beschwerdeführers beigefügt.
I.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.10.2016 beim BVwG ein. Gleichzeitig verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.10.2016 beim BVwG ein. Gleichzeitig verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 07.11.2016 die Übersetzung der handschriftlichen Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 07.11.2016 die Übersetzung der handschriftlichen Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers.
I.9. Am 25.07.2017 langten diverse Integrationsnachweise des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Am 25.07.2017 langten diverse Integrationsnachweise des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Am 30.11.2017 langte die Vollmachtsbekanntgabe an den Verein Menschenrechte Österreich beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.10. Am 30.11.2017 langte die Vollmachtsbekanntgabe an den Verein Menschenrechte Österreich beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.11. Am 07.12.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer legte weitere Integrationsnachweise vor.römisch eins.11. Am 07.12.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer legte weitere Integrationsnachweise vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.12.2017, in der sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Seine Mutter ist Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, er spricht jedoch besser Dari. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Seine Mutter ist Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, er spricht jedoch besser Dari. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
II.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh. Er hat dort drei Jahre lang die Schule besucht und ab seinem zehnten oder elften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan als Maler gearbeitet. Der Beschwerdeführer und einer seiner Brüder haben die Familie finanziell unterstützt, da sein Vater auf Grund seiner Rückenprobleme nicht arbeiten kann. Die Familie des Beschwerdeführers lebt im eigenen Haus in Mazar-e Sharif, das der Vater des Beschwerdeführers von seinem Vater geerbt hat.römisch zwei.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh. Er hat dort drei Jahre lang die Schule besucht und ab seinem zehnten oder elften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan als Maler gearbeitet. Der Beschwerdeführer und einer seiner Brüder haben die Familie finanziell unterstützt, da sein Vater auf Grund seiner Rückenprobleme nicht arbeiten kann. Die Familie des Beschwerdeführers lebt im eigenen Haus in Mazar-e Sharif, das der Vater des Beschwerdeführers von seinem Vater geerbt hat.
II.1.3. Seine Eltern, seine vier Brüder und drei Schwestern leben noch in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, ebenso wie seine vier Onkel väterlicherseits. Seine Brüder arbeiten dort als Maler. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu einer seiner Schwestern. Seiner Familie geht es gut. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt in Kabul. Dieser Onkel besitzt ein Haus, in dem der Beschwerdeführer ihn bereits einmal besucht hat. Die Mutter des Beschwerdeführers steht in Kontakt zu diesem Onkel mütterlicherseits.römisch zwei.1.3. Seine Eltern, seine vier Brüder und drei Schwestern leben noch in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, ebenso wie seine vier Onkel väterlicherseits. Seine Brüder arbeiten dort als Maler. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu einer seiner Schwestern. Seiner Familie geht es gut. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt in Kabul. Dieser Onkel besitzt ein Haus, in dem der Beschwerdeführer ihn bereits einmal besucht hat. Die Mutter des Beschwerdeführers steht in Kontakt zu diesem Onkel mütterlicherseits.
II.1.4. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
II.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.römisch zwei.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich im Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
II.1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch den Sohn eines Polizeikommandanten verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.römisch zwei.1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch den Sohn eines Polizeikommandanten verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu befürchten hätte.
III.1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch drei.1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Er kann sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut in seiner Heimatstadt Mazar-e Sharif in seiner Herkunftsprovinz Balkh niederlassen, wo er über soziale Anknüpfungspunkte und Wohnmöglichkeit im Haus der Familie verfügt und dort auch schon gearbeitet hat.
Alternativ dazu könnte der Beschwerdeführer sich aber auch in Kabul niederlassen. Der Beschwerdeführer ist ein erwerbsfähiger und gesunder junger Mann, der über drei Jahre Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Maler verfügt. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers besitzt ein Haus in Kabul, in dem er mit seiner Familie wohnt. Der Beschwerdeführer war bereits einmal zu Besuch bei diesem Onkel. Die Mutter des Beschwerdeführers hat Kontakt zu diesem Onkel und kann diesen jedenfalls bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul herstellen. Sein Onkel kann dem Beschwerdeführer – zumindest anfänglich bzw. übergangsweise - eine Unterkunft und notwendigste Versorgung zur Verfügung stellen.
Seine Brüder in Mazar-e Shraif können den Beschwerdeführer sowohl in Mazar-e Shraif als auch in Kabul finanziell unterstützen, da alle vier als Maler ihren Lebensunterhalt verdienen. Einer seiner Brüder hat bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem die Familie finanziell unterstützt, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kabul trotz der räumlichen Trennung mit seiner finanziellen Unterstützung, in Form von Geldtransfers rechnen kann. Er spricht eine der Landessprachen (Dari) des Herkunftsstaates, und hat bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt, ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Ebenso kann er sich durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage sichern. Der Beschwerdeführer kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, und so zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Der Beschwerdeführer verfügt nicht zuletzt im Rahmen seiner Familienstruktur über einen familiären Anknüpfungspunkt in Kabul und kann zusätzlich dazu soweit finanzielle Unterstützung erfahren, dass er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (auf die weiteren Ausführungen dazu im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. wird an dieser Stelle verwiesen).Seine Brüder in Mazar-e Shraif können den Beschwerdeführer sowohl in Mazar-e Shraif als auch in Kabul finanziell unterstützen, da alle vier als Maler ihren Lebensunterhalt verdienen. Einer seiner Brüder hat bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem die Familie finanziell unterstützt, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kabul trotz der räumlichen Trennung mit seiner finanziellen Unterstützung, in Form von Geldtransfers rechnen kann. Er spricht eine der Landessprachen (Dari) des Herkunftsstaates, und hat bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt, ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Ebenso kann er sich durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage sichern. Der Beschwerdeführer kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, und so zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Der Beschwerdeführer verfügt nicht zuletzt im Rahmen seiner Familienstruktur über einen familiären Anknüpfungspunkt in Kabul und kann zusätzlich dazu soweit finanzielle Unterstützung erfahren, dass er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (auf die weiteren Ausführungen dazu im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. wird an dieser Stelle verwiesen).
II.1.8. Der Beschwerdeführer war seit seiner Asylantragstellung am 25.06.2015 in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.römisch zwei.1.8. Der Beschwerdeführer war seit seiner Asylantragstellung am 25.06.2015 in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2015 knapp zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 17.10.2016 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen.