TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/9 W125 2169951-1

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Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W125 2169951-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.8.2017, Zahl 1159641600/170838389, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.8.2017, Zahl 1159641600/170838389, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikhs zugehörig, stellte am 17.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX von demselben Tag brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt vor, sein Vater habe mehrere Jahre einen Streit mit einer anderen Familie in ihrem Dorf wegen einem Ackerland gehabt und sei dann im Jahr 2002 von dieser ermordet worden. Da die Familie sehr reich sei, wäre der Beschwerdeführer immer wieder von dieser angegriffen worden und hätten sie ihn auch von der Polizei mehrmals festnehmen und foltern lassen. Im Jänner 2017 sei der Großvater des Beschwerdeführers ebenfalls von dieser Familie getötet worden. Der Beschwerdeführer sei danach wiederum mit dem Tod bedroht worden und hätte ihn die Familie auch wieder von der Polizei festnehmen und foltern lassen, damit er das Ackerland hergebe. Der Beschwerdeführer habe einige Zeit versteckt gelebt, sei jedoch weiterhin verfolgt worden. Daraufhin habe seine Mutter beschlossen, dass er das Land verlassen solle.Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 von demselben Tag brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt vor, sein Vater habe mehrere Jahre einen Streit mit einer anderen Familie in ihrem Dorf wegen einem Ackerland gehabt und sei dann im Jahr 2002 von dieser ermordet worden. Da die Familie sehr reich sei, wäre der Beschwerdeführer immer wieder von dieser angegriffen worden und hätten sie ihn auch von der Polizei mehrmals festnehmen und foltern lassen. Im Jänner 2017 sei der Großvater des Beschwerdeführers ebenfalls von dieser Familie getötet worden. Der Beschwerdeführer sei danach wiederum mit dem Tod bedroht worden und hätte ihn die Familie auch wieder von der Polizei festnehmen und foltern lassen, damit er das Ackerland hergebe. Der Beschwerdeführer habe einige Zeit versteckt gelebt, sei jedoch weiterhin verfolgt worden. Daraufhin habe seine Mutter beschlossen, dass er das Land verlassen solle.

Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dahingehend gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, verneinte der Beschwerdeführer.

Zu seinem Reiseweg befragt, gab er an, von seinem Heimatland per Flugzeug nach Moskau gereist zu sein, wo er ungefähr zwei Wochen verblieben sei. Anschließend sei er über unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

2. Nach Verfahrenszulassung wurde der Beschwerdeführer am 21.7.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, in XXXX , im Bundesstaat Punjab geboren worden zu sein.Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, in römisch 40 , im Bundesstaat Punjab geboren worden zu sein.

Die Frage, ob er einen Reisepass habe, bejahte der Beschwerdeführer. Dieser sei ihm jedoch vom Schlepper in Moskau abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe diesen am 15.2.2017 beim Passamt in XXXX ausstellen lassen und sei der Pass für zehn Jahre gültig gewesen. Bei der Reisepassausstellung habe der Beschwerdeführer ein Schulzertifikat der zehnten Klasse sowie einen Personalausweis vorgelegt. Der Personalausweis befinde sich nunmehr zu Hause. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer den Personalausweis dem Bundesamt zukommen lassen könne, gab er an, sich nicht sicher zu sein.Die Frage, ob er einen Reisepass habe, bejahte der Beschwerdeführer. Dieser sei ihm jedoch vom Schlepper in Moskau abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe diesen am 15.2.2017 beim Passamt in römisch 40 ausstellen lassen und sei der Pass für zehn Jahre gültig gewesen. Bei der Reisepassausstellung habe der Beschwerdeführer ein Schulzertifikat der zehnten Klasse sowie einen Personalausweis vorgelegt. Der Personalausweis befinde sich nunmehr zu Hause. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer den Personalausweis dem Bundesamt zukommen lassen könne, gab er an, sich nicht sicher zu sein.

Betreffend seinen Gesundheitszustand verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde oder Medikamente einnehme.

Dazu aufgefordert, seine bisherigen Lebensverhältnisse im Heimatland zu beschreiben, brachte der Beschwerdeführer vor, von 2004 bis 2014 die Grundschule in XXXX besucht zu haben. Danach habe er "nichts" gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine berufliche Ausbildung, habe arbeiten wollen, jedoch sei dies aufgrund der neuen Regierung sehr schwierig gewesen. Nachgefragt, wie seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter Ackerland verpachtet und dadurch Geld erhalten habe, von dem sie hätten leben können. Der Beschwerdeführer habe auch nach Abschluss der Schule bei seiner Mutter gelebt.Dazu aufgefordert, seine bisherigen Lebensverhältnisse im Heimatland zu beschreiben, brachte der Beschwerdeführer vor, von 2004 bis 2014 die Grundschule in römisch 40 besucht zu haben. Danach habe er "nichts" gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine berufliche Ausbildung, habe arbeiten wollen, jedoch sei dies aufgrund der neuen Regierung sehr schwierig gewesen. Nachgefragt, wie seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter Ackerland verpachtet und dadurch Geld erhalten habe, von dem sie hätten leben können. Der Beschwerdeführer habe auch nach Abschluss der Schule bei seiner Mutter gelebt.

Zu seinem Familienstand befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, ledig zu sein. Er befinde sich in keiner Beziehung und habe auch keine Kinder.

In seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer in einem im Akt näher bezeichneten Dorf rund 20 Kilometer von XXXX entfernt gewohnt. Konkret habe der Beschwerdeführer dort mit seiner Mutter und seiner Großmutter väterlicherseits im Haus seines Vaters gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers sei Landwirt gewesen, seine Mutter sei Hausfrau. Die Frage, ob er noch in Kontakt zu seiner Mutter stehe, bejahte der Beschwerdeführer.In seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer in einem im Akt näher bezeichneten Dorf rund 20 Kilometer von römisch 40 entfernt gewohnt. Konkret habe der Beschwerdeführer dort mit seiner Mutter und seiner Großmutter väterlicherseits im Haus seines Vaters gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers sei Landwirt gewesen, seine Mutter sei Hausfrau. Die Frage, ob er noch in Kontakt zu seiner Mutter stehe, bejahte der Beschwerdeführer.

Näher zum Tod seines Vaters befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser im Jahr 2002 von Dorfbewohnern wegen eines Grundstücksstreites getötet worden sei. Die Frage, ob er dem BFA eine Sterbeurkunde vorlegen könnte, verneinte der Beschwerdeführer.

In Indien befinde sich außerdem ein Onkel väterlicherseits, der mit seiner Familie in demselben Dorf wohne und als Landwirt tätig sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Großeltern mütterlicherseits, welche in XXXX aufhältig seien.In Indien befinde sich außerdem ein Onkel väterlicherseits, der mit seiner Familie in demselben Dorf wohne und als Landwirt tätig sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Großeltern mütterlicherseits, welche in römisch 40 aufhältig seien.

Dazu aufgefordert, in kurzen Worten seinen Reiseweg nach Österreich zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, nur zu wissen, dass er über Moskau nach Österreich gekommen sei, weitere Länder seien ihm unbekannt. Auch auf neuerliche diesbezügliche Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, nur angeben zu können, dass er am XXXX mit dem Flugzeug von Neu Delhi nach Moskau geflogen sei. Er habe für Moskau ein Visum erhalten, welches der Schlepper organisiert habe. Auch um das Flugticket habe sich der Schlepper gekümmert.Dazu aufgefordert, in kurzen Worten seinen Reiseweg nach Österreich zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, nur zu wissen, dass er über Moskau nach Österreich gekommen sei, weitere Länder seien ihm unbekannt. Auch auf neuerliche diesbezügliche Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, nur angeben zu können, dass er am römisch 40 mit dem Flugzeug von Neu Delhi nach Moskau geflogen sei. Er habe für Moskau ein Visum erhalten, welches der Schlepper organisiert habe. Auch um das Flugticket habe sich der Schlepper gekümmert.

Über entsprechende Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter Anfang Jänner 2017 zu einem Schlepper Kontakt aufgenommen habe, den der Beschwerdeführer dann schließlich in XXXX getroffen habe. Am XXXX sei der Beschwerdeführer von Neu Delhi aus nach Moskau gereist. Anschließend sei er mit diversen Autos und verschiedenen Autofahrern nach Österreich gelangt. Die Ausreise habe 800.000 indische Rupien gekostet; sie hätten etwas gespart und einen kleinen Teil eines Grundstückes verkauft. Die Hälfte des einen Grundstückes und zwei weitere Grundstücke, die der Vater des Beschwerdeführers schon von seinem Vater geerbt hatte, seien nun verpachtet.Über entsprechende Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter Anfang Jänner 2017 zu einem Schlepper Kontakt aufgenommen habe, den der Beschwerdeführer dann schließlich in römisch 40 getroffen habe. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer von Neu Delhi aus nach Moskau gereist. Anschließend sei er mit diversen Autos und verschiedenen Autofahrern nach Österreich gelangt. Die Ausreise habe 800.000 indische Rupien gekostet; sie hätten etwas gespart und einen kleinen Teil eines Grundstückes verkauft. Die Hälfte des einen Grundstückes und zwei weitere Grundstücke, die der Vater des Beschwerdeführers schon von seinem Vater geerbt hatte, seien nun verpachtet.

Dazu aufgefordert, seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine andere Person, deren Grundstücke neben jenen der Familie des Beschwerdeführers gelegen seien, auch ihre drei Grundstücke in Beschlag habe nehmen wollen. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2002 von dieser Person getötet worden. Der Beschwerdeführer sei damals noch zu jung gewesen und daher nicht zur Polizei gegangen. Außerdem handle es sich um eine reiche Familie, die nunmehr den Beschwerdeführer töten wolle.

Nachgefragt, von welcher Person der Beschwerdeführer spreche, gab er an, dass die Person XXXX heiße. Dieser sei ein reicher Dorfbewohner, wie viele Grundstücke er habe, wisse der Beschwerdeführer nicht.Nachgefragt, von welcher Person der Beschwerdeführer spreche, gab er an, dass die Person römisch 40 heiße. Dieser sei ein reicher Dorfbewohner, wie viele Grundstücke er habe, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer brachte weiter befragt vor, dass ihn XXXX umbringen wolle. Konkret habe dieser im Jahr 2014 vier Leute beim Haus der Familie des Beschwerdeführers vorbeigeschickt und hätten ihn diese geschlagen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr genau erinnern, jedoch glaube er, dass dies im November oder Dezember 2014 gewesen sei. Dazu aufgefordert, diesen Vorfall genau zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf dem Dorfmarkt von diesen vier Männern geschlagen worden sei. Damit konfrontiert, dass er zuvor angegeben habe, dass vier Leute bei ihm zu Hause gewesen seien, führte der Beschwerdeführer aus, sie seien bei ihm zu Hause, jedoch auch auf dem Dorfmarkt gewesen. Auf die Frage, wie oft diese Männer bei ihm zu Hause gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an: "Es war schon oft." Manchmal seien drei, manchmal vier Leute gekommen. Es habe sich dabei immer um verschiedene Leute gehandelt. Manchmal sei XXXX auch selbst mit dem Gewehr zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe "herumgeschossen". Auf die Frage, wann und wie oft XXXX zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, gab er an, dass dies sehr oft der Fall gewesen sei. Der letzte derartige Vorfall habe sich im November 2016 zugetragen. Die Frage, ob er zur Polizei gegangen sei, bejahte der Beschwerdeführer; er wisse jedoch nicht, wann dies gewesen sei. Jedenfalls hätten sie ihn nicht ernst genommen und außerdem sei XXXX sehr reich. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer rund 12.000 Euro für seine Ausreise aufgebracht habe, somit also auch Geld gehabt habe, gab er an, dass ihn XXXX gefunden hätte. Niederschriftliche Protokolle oder eine schriftliche Anzeige gäbe es nicht.Der Beschwerdeführer brachte weiter befragt vor, dass ihn römisch 40 umbringen wolle. Konkret habe dieser im Jahr 2014 vier Leute beim Haus der Familie des Beschwerdeführers vorbeigeschickt und hätten ihn diese geschlagen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr genau erinnern, jedoch glaube er, dass dies im November oder Dezember 2014 gewesen sei. Dazu aufgefordert, diesen Vorfall genau zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf dem Dorfmarkt von diesen vier Männern geschlagen worden sei. Damit konfrontiert, dass er zuvor angegeben habe, dass vier Leute bei ihm zu Hause gewesen seien, führte der Beschwerdeführer aus, sie seien bei ihm zu Hause, jedoch auch auf dem Dorfmarkt gewesen. Auf die Frage, wie oft diese Männer bei ihm zu Hause gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an: "Es war schon oft." Manchmal seien drei, manchmal vier Leute gekommen. Es habe sich dabei immer um verschiedene Leute gehandelt. Manchmal sei römisch 40 auch selbst mit dem Gewehr zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe "herumgeschossen". Auf die Frage, wann und wie oft römisch 40 zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, gab er an, dass dies sehr oft der Fall gewesen sei. Der letzte derartige Vorfall habe sich im November 2016 zugetragen. Die Frage, ob er zur Polizei gegangen sei, bejahte der Beschwerdeführer; er wisse jedoch nicht, wann dies gewesen sei. Jedenfalls hätten sie ihn nicht ernst genommen und außerdem sei römisch 40 sehr reich. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer rund 12.000 Euro für seine Ausreise aufgebracht habe, somit also auch Geld gehabt habe, gab er an, dass ihn römisch 40 gefunden hätte. Niederschriftliche Protokolle oder eine schriftliche Anzeige gäbe es nicht.

Anschließend habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten versteckt. Zuletzt sei er im Februar 2017 zu Hause gewesen. Konkret habe sich der Beschwerdeführer bei Verwandten der Frau seines Onkels, nämlich bei ihren Großeltern mütterlicherseits, in XXXX , aufgehalten. Dies sei rund 105 Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt. Der Beschwerdeführer sei rund zwei Tage bei diesen Verwandten geblieben; wann dies gewesen sei, wisse er nicht.Anschließend habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten versteckt. Zuletzt sei er im Februar 2017 zu Hause gewesen. Konkret habe sich der Beschwerdeführer bei Verwandten der Frau seines Onkels, nämlich bei ihren Großeltern mütterlicherseits, in römisch 40 , aufgehalten. Dies sei rund 105 Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt. Der Beschwerdeführer sei rund zwei Tage bei diesen Verwandten geblieben; wann dies gewesen sei, wisse er nicht.

Auf die Frage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, ab 2016 von XXXX gefoltert worden zu sein. Damit konfrontiert, dass er zuvor einen anderen Sachverhalt angegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ihn habe fangen und umbringen wollen, der Beschwerdeführer jedoch immer weggelaufen sei. Auf Nachfrage, wann im Jahr 2016 der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, gab er an, dass dies das ganze Jahr in jedem Monat der Fall gewesen sei. Nachgefragt, wie der Beschwerdeführer durch XXXX habe gefoltert werden können, wenn er immer davongelaufen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ihn finde und mit der Polizei komme, egal wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Auf neuerliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er ihn finde und er dann unterschreiben solle, dass er Drogen verkaufe.Auf die Frage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, ab 2016 von römisch 40 gefoltert worden zu sein. Damit konfrontiert, dass er zuvor einen anderen Sachverhalt angegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ihn habe fangen und umbringen wollen, der Beschwerdeführer jedoch immer weggelaufen sei. Auf Nachfrage, wann im Jahr 2016 der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, gab er an, dass dies das ganze Jahr in jedem Monat der Fall gewesen sei. Nachgefragt, wie der Beschwerdeführer durch römisch 40 habe gefoltert werden können, wenn er immer davongelaufen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ihn finde und mit der Polizei komme, egal wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Auf neuerliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er ihn finde und er dann unterschreiben solle, dass er Drogen verkaufe.

Näher zu der Folterung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX mit dem Gewehr gekommen sei und herumgeschossen habe. Die Polizei habe ihn zwei Mal festgenommen, einmal im Jahr 2016 und einmal im Jahr 2017. Wann dies im Jahr 2016 der Fall gewesen sei, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Im Jahr 2017 habe sich dies am 10.1.2017 zugetragen. Der Beschwerdeführer sei jeweils für einen Tag in Haft gewesen.Näher zu der Folterung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass römisch 40 mit dem Gewehr gekommen sei und herumgeschossen habe. Die Polizei habe ihn zwei Mal festgenommen, einmal im Jahr 2016 und einmal im Jahr 2017. Wann dies im Jahr 2016 der Fall gewesen sei, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Im Jahr 2017 habe sich dies am 10.1.2017 zugetragen. Der Beschwerdeführer sei jeweils für einen Tag in Haft gewesen.

Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2002 durch XXXX getötet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt, jedoch habe diese nichts gemacht. Die Frage, ob es nur eine Vermutung seiner Mutter sei, dass XXXX den Vater des Beschwerdeführers umgebracht habe, verneinte der Beschwerdeführer; seine Mutter sei sich sicher, jedoch habe es niemand gesehen. Sie vermute, dass er vergiftet worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei getötet worden, weil XXXX unbedingt seine Grundstücke hätte haben wollen. Es sei sein Hobby, er wolle einfach die Grundstücke anderer Leute haben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nach dem Tod des Vaters im Jahr 2002 auch zu Gericht gegangen, jedoch sei sie nicht ernst genommen worden.Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2002 durch römisch 40 getötet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt, jedoch habe diese nichts gemacht. Die Frage, ob es nur eine Vermutung seiner Mutter sei, dass römisch 40 den Vater des Beschwerdeführers umgebracht habe, verneinte der Beschwerdeführer; seine Mutter sei sich sicher, jedoch habe es niemand gesehen. Sie vermute, dass er vergiftet worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei getötet worden, weil römisch 40 unbedingt seine Grundstücke hätte haben wollen. Es sei sein Hobby, er wolle einfach die Grundstücke anderer Leute haben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nach dem Tod des Vaters im Jahr 2002 auch zu Gericht gegangen, jedoch sei sie nicht ernst genommen worden.

Näher zu seinem Großvater befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser ebenfalls verstorben sei; wie, wisse er nicht. Er sei am 5.1.2017 im Alter von ungefähr 71 oder 72 Jahren verstorben, obwohl er in einem guten Zustand gewesen sei. Auch dieser sei durch XXXX getötet worden. Er sei vergiftet worden. Nachgefragt, wer dies festgestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Leute gesehen hätten, dass er Schaum vor dem Mund habe.Näher zu seinem Großvater befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser ebenfalls verstorben sei; wie, wisse er nicht. Er sei am 5.1.2017 im Alter von ungefähr 71 oder 72 Jahren verstorben, obwohl er in einem guten Zustand gewesen sei. Auch dieser sei durch römisch 40 getötet worden. Er sei vergiftet worden. Nachgefragt, wer dies festgestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Leute gesehen hätten, dass er Schaum vor dem Mund habe.

Nachgefragt, wo der Beschwerdeführer zum Todeszeitpunkt seines Großvaters gewesen sei, brachte er vor, gerade in XXXX gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe es von seiner Mutter, diese wiederum von einem Onkel, erfahren. Dass der Großvater des Beschwerdeführers vergiftet worden sei, sei eine Vermutung seiner Mutter.Nachgefragt, wo der Beschwerdeführer zum Todeszeitpunkt seines Großvaters gewesen sei, brachte er vor, gerade in römisch 40 gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe es von seiner Mutter, diese wiederum von einem Onkel, erfahren. Dass der Großvater des Beschwerdeführers vergiftet worden sei, sei eine Vermutung seiner Mutter.

Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass auch er wegen der Grundstücke getötet werden solle. Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer selbst davon gesprochen habe, dass seine Mutter einen Teil der Grundstücke anscheinend ohne Probleme verkauft habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es passieren könne, dass auch derjenige, der das Grundstück gekauft habe, Probleme mit XXXX bekomme. Die Mutter des Beschwerdeführers betreffend habe es keine Vorfälle gegeben, weil Frauen in Indien nichts passiere.Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass auch er wegen der Grundstücke getötet werden solle. Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer selbst davon gesprochen habe, dass seine Mutter einen Teil der Grundstücke anscheinend ohne Probleme verkauft habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es passieren könne, dass auch derjenige, der das Grundstück gekauft habe, Probleme mit römisch 40 bekomme. Die Mutter des Beschwerdeführers betreffend habe es keine Vorfälle gegeben, weil Frauen in Indien nichts passiere.

Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht in eine große Stadt habe gehen können, führte er aus, dass XXXX ihm auch dorthin folgen würde. Weil er reich sei, könne er alles erfahren.Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht in eine große Stadt habe gehen können, führte er aus, dass römisch 40 ihm auch dorthin folgen würde. Weil er reich sei, könne er alles erfahren.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer somit alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte dieser.

Auf die Frage, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers weiterhin ungestört in Indien leben könne, er jedoch nicht, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie nicht viel aus dem Haus hinaus gehe und jetzt außerdem ein neues Haus in XXXX gekauft habe.Auf die Frage, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers weiterhin ungestört in Indien leben könne, er jedoch nicht, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie nicht viel aus dem Haus hinaus gehe und jetzt außerdem ein neues Haus in römisch 40 gekauft habe.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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