RS OGH 2022/7/14 8Ob114/17y, 1Ob122/22f

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Norm

ABGB idF DaKRÄG (BGBl I Nr 28/2010) §986 Abs1

Rechtssatz

Der Darlehensvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Er kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Eine Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die Laufzeit kann sich auch aus dem Zweck des Vertrags oder aus der Parteienabsicht ergeben.

Möglich ist auch die Vereinbarung einer Mindestdauer. Auf solche Verträge sind nach Ablauf der Mindestzeit die Regeln über unbefristete Verträge anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0131783">8 Ob 114/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 114/17y
    Beisatz: Ob die konkrete Vertragsgestaltung diesen Grundsätzen entspricht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T1)
  • RS0131783">1 Ob 122/22f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 1 Ob 122/22f
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131783

Im RIS seit

19.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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