Norm
ABGB idF DaKRÄG (BGBl I Nr 28/2010) §986 Abs1Rechtssatz
Der Darlehensvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Er kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Eine Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die Laufzeit kann sich auch aus dem Zweck des Vertrags oder aus der Parteienabsicht ergeben.
Möglich ist auch die Vereinbarung einer Mindestdauer. Auf solche Verträge sind nach Ablauf der Mindestzeit die Regeln über unbefristete Verträge anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131783Im RIS seit
19.01.2018Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022