TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/8 405-4/1453/1/7-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Frau AB AA, AD, AC, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte AE, AF AG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 10.8.2017, Zahl 30406-369/70606-2016.3, nach Durchführung einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I.       Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60 zu leisten.

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 10.8.2017 wurde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe als Zulassungsbesitzerin auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 14.11.2016, zugestellt am 6.4.2016, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 18.6.2016 um 3:35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX (D) auf der A 10 Umfahrung Bischofshofen, bei Km 50,130, Richtung Villach gelenkt hat. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz begangen und wurde deshalb gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gegen sie verhängt.

Dagegen brachte die Beschuldigte durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin Folgendes aus:

"Das angefochtene Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft. Als Beschwerdegründe werden die unrichtige rechtliche Beurteilung des dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Mit Straferkenntnis vom 10.08.2017 wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe 'als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 14.11,2016, zugestellt am 06.04.2017, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer […] das Kraftfahrzeug […] gelenkt hat'

Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen § 103 Abs 2 KFG verstoßen, weshalb über sie gem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe im Ausmaß von € 300,00 (samt EFS) verhängt worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus den nachstehenden Gründen jedoch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, was unter einem beantragt wird:

(1.) Zum bisherigen Verfahrensablauf

Zur leichteren Nachvollziehbarkeit wird eingangs der bisherige Verfahrensablauf chronologisch dargestellt:

Die belangte Behörde wollte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.11.2016 gem § 103 Abs 2 KFG auffordern, eine Lenkerauskunft zu erteilen.

Weil diese unbeantwortet geblieben ist, erging die Strafverfügung vom 22.12.2016, welche infolge Einspruchs vom 03.01.2017 ex lege außer Kraft getreten ist.

Mit Stellungnahme vom 13.02.2017 wurde insbesondere aufgezeigt, dass die og Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 14.11.2016 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, weshalb keine Verpflichtung zur Lenkerauskunft bestanden hat und keine Bestrafung der Beschwerdeführerin erfolgen darf.

Schon in dieser Stellungnahme wurde (auch) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Heilung des Zustellmangels möglich war und ist, weil hiefür die faktische Empfangnahme des Original-Schreibens notwendig wäre, eine solche aber nicht erfolgt ist

Weil die belangte Behörde ebenfalls von einem nicht geheilten Zustellmangel ausging, übermittelte sie die zweite Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 23.03.2017, welche aber weder den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung und Grammatik, noch dem Gesetz entsprach, worauf im Schriftsatz vom 03.04.2017 hingewiesen worden ist.

Daraufhin übermittelte die belangte Behörde mit Begleitschreiben vom 05.04.2017 eine dritte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, welche auf den 14.11.2016 rückdatiert (sic!) worden ist. Auch diese letzte Aufforderung wurde nicht beantwortet; es erging die Strafverfügung vom 10.05.2017, wogegen der Einspruch vom 24.05.2017 eingelegt worden ist. Sodann erlies die belangte Behörde das nun angefochtene Erkenntnis vom 10.08.2017, mit welchem der Beschwerdeführerin die Nichtbeantwortung der (ersten) Aufforderung vom 14.11.2016 angelastet wird.

Die Bestrafung wird letztlich damit begründet, dass mit Zustellung der dritten Lenkeranfrage der Zustellmangel betreffend die erste Lenkeranfrage geheilt worden wäre!

Beweis:      bisheriger Akteninhalt

              weitere Beweise Vorbehalten

(2.) Zur mangelhaften Zustellung der Lenkeranfrage vom 14.11.2016

Wie im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor der belangten Behörde bereits ausgeführt worden ist, besteht eine Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nur dann, wenn eine dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Bekanntgabe der Lenkerdaten vorliegt und ordnungsgemäß zugestellt wird (vgl VwGH 87/02/0052; VwGH 96/02/0569; ZfVB 1999/1/199 uvm).

Die Lenkeranfrage vom 14.11.2016 wurde aber nicht ordnungsgemäß zugestellt, weshalb die Beschwerdeführerin auch keine Verpflichtung zur Bekanntgabe dieser Anfrage hatte.

Die belangte Behörde gesteht diese mangelhafte Zustellung der Anfrage vom 14.11.2017 im 4. Absatz der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses selbst zu ('Aufgrund des monierten und nicht gänzlich auszuschließenden Zustellmangels'), anderenfalls auch keine weiteren Lenkeranfragen zugestellt werden hätten müssen und die belangte Behörde diesfalls nun auch nicht von einer Heilung des Zustellmangels sprechen würde ('Die in Folge der Sanierung des Zustellmangels am 23.3.2017 ergangene Lenkerhebung' und 'wurde Ihnen am 6.4.2017 die richtige Lenkeranfrage nachweislich zugestellt und der Zustellmangel damit geheilt', zweitletzter Absatz auf Seite 3 des angefochtenen Erkenntnisses)

Der Zustellmangel lag darin, dass eine Hinterlegung erfolgt war, ohne dass an der Abgabestelle die notwendige Benachrichtigung über die Hinterlegung hinterlassen worden wäre. Da eine solche Verständigung unterblieben ist - und somit § 17 Abs 2 ZustellG verletzt wurde war die Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt unwirksam (Stumvoll in Zivilprozessgesetze3 II/2, § 17 ZustellG RZ 10).

Dieser Zustellmangel könnte nach § 7 ZustellG nur heilen, wenn das betroffene Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Das Original des Schriftstücks (also die Aufforderung vom 14.11.2016) muss dem Empfänger selbst zukommen. Das Zukommen der Sendung an einen Ersatzempfänger saniert den Zustellmangel (auch bei sonst zulässiger Rsb-Zustellung) nicht. Es reicht nicht aus, dass das Dokument nur in die Einflusssphäre des Empfängers kommt (OLG Wien, 1 R 102/11v), vielmehr ist darauf abzustellen, dass dem Empfänger das in Rede stehende Dokument tatsächlich zukommt. Entscheidend ist also die faktische Empfangnahme des Originaldokuments, nicht aber bloße Kenntnisnahmemöglichkeit oder das Erreichen der Einflusssphäre oder der Besitz im sachenrechtlichen Sinn (OGH 3 Ob 168/93; Stumvoll in Zivilprozessgesetze3, II/2, § 7 ZustellG RZ 9 ff uvm).

Im konkreten Fall wurde das hinterlegte Schreiben bei einem zufälligen Besuch des Sohnes der Beschwerdeführerin an diesen (im Original) ausgehändigt, die Beschwerdeführerin selbst hat das Original der Lenkeranfrage aber nicht erhalten, vielmehr wurden dieser zwei weitere Lenkeranfragen (einmal zH Hrn RA Yy und einmal zH der ausgewiesenen Vertreter) zugestellt.

Beweis:      wie bisher

              Einvernahme der Beschwerdeführerin

              ZV des Ehegatten der Beschwerdeführerin

              ZV des Sohnes der Beschwerdeführerin

              weitere Beweise vorbehalten

(3.) Zur Lenkeranfrage vom 23.03.2017

Im Zusammenhang mit der nun erfolgten Bestrafung der Beschwerdeführerin spielt diese aufgrund ihrer mangelhaften Fassung offenbar keine entscheidende Rolle.

Im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren wurde bereits aufgezeigt, dass die Lenkeranfrage aufgrund ihrer konkreten Formulierung ('Sie werden als Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) [...] aufgefordert, uns binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer am mit Ablauf des 12.12,2016 in Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg., 5600 St. Johann/Pg, Hauptstraße 1 dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat') inhaltlich unverständlich war und weder den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung und Grammatik, noch dem Gesetz entsprochen hat. Auch durch diese Lenkeranfrage wurde also keine Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin begründet.

Weiters wurde seitens der Beschwerdeführerin auf die seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, dass bei einer Lenkeranfrage betreffend ein Grunddelikt (hier den 18.06.2016 betreffend) nur eine einmalige Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe besteht, weshalb weitere Lenkeranfragen unzulässig sind (VwGH 86/03/0080; VwGH 91/02/0037; VwGH 94/03/0121; VwGH 98/03/0237; VwGH 2000/02/0084 uvam).

Auch dieser Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Lenkeranfrage vom 23.03.2017 keine Pflicht zur Auskunftserteilung ausgelöst hat, ist die belangte Behörde offenbar gefolgt, weil sodann noch eine dritte Lenkeranfrage zugestellt worden ist (siehe sogleich).

Beweis:      wie bisher

              weitere Beweise Vorbehalten

(4.) Zur am 06.04.2017 zugestellten - rückdatierten - dritten Lenkeranfrage

Am 06.04.2017 wurde den ausgewiesenen Vertretern der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 05.04.2017 samt einer weiteren, dritten, Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, (rück-)datiert auf den 14.11.2016, übermittelt.

Das Begleitschreiben vom 05.04.2017 erhellt unzweideutig, dass die (zweite) Lenkeranfrage vom 23.03.2017 (auch) den Vorfall vom 18.06.2016 betroffen hat.

Damit ist bestätigt, dass die belangte Behörde ihren Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn nicht schon mit der ersten Lenkeranfrage, so doch zumindest mit der zweiten Lenkeranfrage konsumiert hatte.

Daran, dass eine Lenkeranfrage betreffend ein Grunddelikt nur einmal erfolgen darf - und weitere Anfragen daher unzulässig sind - ändert auch der Umstand nichts, dass die Behörde mit ihrem Schreiben vom 05.04.2017 die 'ursprüngliche' Lenkererhebung 'neuerlich' zustellen wollte - selbstverständlich wurde ein völlig neues Original einer Lenkeranfrage übermittelt, welches auch eine andere Formulierung als die Lenkeranfrage vom 14.11.2016 aufgewiesen hat.

Dass es sich bei der dritten Lenkeranfrage - mag diese auch auf den 14.11.2016 rückdatiert worden sein - um eine zu einem späteren Zeitpunkt (vermutlich wie das Begleitschreiben am 05.04.2017) völlig neu erstellte Anfrage handelt, zeigt sich schon alleine daran, dass in dieser dritten Lenkeranfrage die ausgewiesenen Rechtsvertreter als Zustellbevollmächtigte genannt werden. Auch der angeführte Internetcode zur Online-Beantwortung der Anfrage ist ein anderer!

Damit bestand auch keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die dritte Lenkeranfrage zu beantworten, weil die belangte Behörde nicht mehr berechtigt war, eine solche Aufforderung (letztlich zum dritten Mal) zu stellen.

(5.) Zum konkreten Tatvorwurf

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.08.2017 wird der Beschwerdeführerin die Nichtbeantwortung der ersten (!) Lenkeranfrage vom 14.11.2016 mit der Begründung angelastet, der diesbezügliche Zustellmangel wäre durch die Zustellung der dritten Lenkeranfrage geheilt. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde betreffend Heilung des Zustellmangels ist aber aus folgenden Gründen rechtlich völlig verfehlt:

Wie oben bereits ausgeführt, muss, damit es zur Heilung nach § 7 ZustellG kommt, das zuzustellende Schriftstück selbst dem Empfänger tatsächlich zukommen. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens des Dokuments an den Empfänger ist für den Eintritt der Heilungswirkungen bestimmend. Dabei muss es sich um das Originaldokument (VwGH 2009/17/0185; OGH 9 ObA 321/OOx [RS0083731] uvam) handeln, keinesfalls ist die Zustellung einer Abschrift, Kopie, Telefaxes oder - wie hier - einer neuerlichen Ausfertigung - ausreichend (Stumvoll in Zivilprozessgesetze3, II/2, § 7 ZustellG Rz 11).

Dass es sich bei der am 06.04.2017 bei den ausgewiesenen Vertretern eingelangten Lenkerfrage keinesfalls um das Originaldokument vom 14.11.2016 handeln kann, wurde schon aufgezeigt. Keinesfalls ist das Dokument, das am 06.04.2017 zugestellt worden ist jenes, das im Jahr 2016 rechtsunwirksam hinterlegt und dann an den Sohn der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden ist. Damit ist aber die von der belangten Behörde behauptete Heilung des Zustellmangels keinesfalls eingetreten.

In den Vorschriften des § 7 ZustellG liegt kein kleinlicher Formalismus. Es sei auch daran erinnert, dass an die Heilung eines Zustellmangels erhöhte Anforderungen zu stellen sind, die anders nicht erfüllt werden können: Einerseits dürfen beim Empfänger keine Zweifel daran entstehen, dass gerade jenes (physische) Dokument an ihn zugestellt hätte werden sollen, das er nun in Händen hält, andererseits ist dies auch nach dem Gesetz positiv erforderlich (Stumvoll in Zivilprozessgesetze3, II/2, § 7 ZustellG Rz 11/1).

Die erste Lenkeranfrage, welche der Beschwerdeführerin wirksam zugestellt werden konnte, stammt vom 23.03.2017 (und eben nicht vom 14.11.2016); diese war aber aufgrund der inhaltlichen Unrichtigkeit nicht zu beantworten (siehe oben).

Demnach handelt es sich bei der am 06.04.2017 zugestellten dritten Lenkeranfrage rechtlich gesehen (zumindest) um die zweite Anfrage, welche ebenfalls nicht mehr beantwortet werden musste. Daran, dass die letzte Lenkeranfrage denselben Sachverhalt betraf, ist nicht zu zweifeln und ergibt sich dies schon aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 05.04.2017 (näheres dazu siehe unter Punkt 4.1.). Vor diesem Hintergrund ist das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Beweis:      wie bisher

              weitere Beweise Vorbehalten

(6.)

Gemäß § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG kann die Behörde den Beschwerdeführer, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering ist, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafrechtlicher Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Selbst wenn (was ausdrücklich bestritten bleibt) von einer Auskunftsverpflichtung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, hatte die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat (wenn überhaupt) nur unbedeutende Folgen.

Der Beschwerdeführerin kann auch höchstens ein geringfügiges Verschulden angelastet werden (der Zustellung einer Vielzahl an Lenkeranfragen und Strafverfügungen durch die belangte Behörde führte zu einem Vorgang, dem ein juristischer Laie kaum folgen kann).

Vielmehr sind der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren die oben bereits aufgezeigten unzähligen Fehler unterlaufen.

Vor diesem Hintergrund reicht die Erteilung einer Ermahnung jedenfalls hin, die Beschwerdeführerin von der Begehung strafrechtlicher Handlungen gleicher Art hinkünftig abzuhalten (sofern diese künftig ordnungsgemäß und dem Gesetz entsprechend zu einer Lenkerauskunft aufgefordert werden sollte).

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG sind kumulativ erfüllt; die Beschwerdeführerin hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ermahnung (Vergleich zur Vorgängerbestimmung: Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsstrafverfahrens6, § 21 VStG, Anm 4 mwN).

So keine Einstellung des Verfahrens erfolgen sollte, ist das Verehren daher ohne Verhängung einer Strafe unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ermahnung zu beenden.

Beweis:      wie bisher

              weitere Beweise Vorbehalten

(7.)

Sollte auch keine Verfahrensbeendigung mittels Ermahnung erfolgen, ist aufzuzeigen, dass die verhängte Geldstrafe bei Weitem überhöht ist. Insbesondere ist es verfehlt, wenn die Behörde bei der Strafzumessung - offensichtlich - auf jene Strafdrohung Rücksicht nimmt, welche hinsichtlich der Verwaltungsübertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (VwGH 96/02/0075; VwGH 89/02/0005 uam).

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe nämlich die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Bereits nach dieser Bestimmung erweist sich die verhängte Geldstrafe als wesentlich überhöht.

Darüber hinaus sind gemäß § 19 Abs 2 VStG im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und sich seit der angelasteten Tat wohl verhalten hat. Zudem erfolgte eine mangelhafte Zustellung, sind der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren diverse Fehler unterlaufen und ist es aufgrund der vorgeworfenen Übertretung zu keinem Schaden oder dergleichen gekommen. Es liegen somit nur Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe vor.

Sofern also überhaupt die Verwirklichung des Tatbildes einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG festgestellt wird, ist die verhängte Strafe zumindest auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen.

Beweis:      wie bisher

              weitere Beweise vorbehalten

Insbesondere aus den oben genannten Gründen wird sohin gestellt der

ANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle gem § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu gem § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG vorgehen und das Verfahren unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ermahnung beenden, in eventu die ausgesprochene Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß reduzieren."

In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 30.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Rechtsvertreterin der Beschuldigten gehört wurde. In dieser Verhandlung verwies die Vertreterin der Beschuldigten auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde, beantrage wie dort und führte aus, es handle sich hier im Wesentlichen um die Beurteilung einer Rechtsfrage; es sei zu keiner Heilung der ersten Zustellung gekommen, von der die Behörde offensichtlich ausgehe. Mit der zweiten Lenkeranfrage sei das Anfragerecht konsumiert.

In Bezug auf die gestellten Beweisanträge gab die Vertreterin der Beschwerdeführerin an, für den Fall, dass von einer mangelhaften Zustellung und Nichtheilung dieser mangelhaften Zustellung ausgegangen werde, auf die Einvernahme der beantragten Zeugen zu verzichten. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.

In ihrer Schlussäußerung verwies die Vertreterin der Beschwerdeführerin auf das bisherige Vorbringen sowie auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Ermahnung oder Strafmilderung.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Richter das Erkenntnis mündlich verkündet und in der Folge die wesentlichen Entscheidungsgründe dargelegt, die Unzulässigkeit der Revision begründet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Nach Zustellung der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung an die Verfahrensparteien mit Schreiben vom 1.12.2017 beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7.12.2017 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen
Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) nach einer Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 14.11.2016 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX (D) am 18.6.2016 um 3:35 Uhr in A 10 Umfahrung Bischofshofen, bei Str-Km 050,130, Richtungsfahrbahn Knoten Villach gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 28.11.206 (Poststempel) zugestellt, die Unterschrift ist nicht lesbar, der Name des Empfängers wurde am Zustellschein nicht vermerkt.

Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgte, erließ die belangte Behörde am 22.12.2016 wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft eine Strafverfügung, welche am 2.1.2017 zugestellt wurde. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 3.1.2017 legte die Beschuldigte Einspruch gegen diese Strafverfügung ein. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.1.2017 beantragte die Beschuldigte Akteneinsicht, woraufhin die belangte Behörde eine Kopie des Gesamtaktes übermittelte.

In der Stellungnahme vom 13.2.2017 teilte die Beschuldigte ua mit, die Aufforderung zur Bekanntgabe der Lenkerdaten sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, zumal der Zustelldienst an der Abgabestelle niemanden angetroffen und das Schreiben sodann bei der Post hinterlegt habe, ohne eine Benachrichtigung über eine Hinterlegung hinterlassen zu haben. Einige Zeit später sei das Schreiben ihrem Sohn, der zufällig auf dem Postamt gewesen sei, übergeben worden, dieser habe das Schreiben ohne die Beschuldigte darüber in Kenntnis zu setzen einfach abgelegt. Da sie von der Lenkeranfrage keine Kenntnis erlangt habe und ihr das Dokument tatsächlich nicht zugekommen sei, liege ein unheilbarer Zustellmangel vor, weil eine bloße Kenntnisnahmemöglichkeit oder das Erreichen der Einflusssphäre ohne faktische Empfangnahme nicht ausreiche.

Aufgrund dieses Vorbringens sowie der unterschiedlichen Unterschriften auf den Rückscheinen der Lenkererhebung und der Strafverfügung ging auch die belangte Behörde von einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung der Lenkeranfrage aus und richtete in der Folge am 23.3.2017 ein Schreiben folgenden Inhalts an die Beschwerdeführerin:

"Sie werden als Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX (D) aufgefordert, uns binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer am mit Ablauf des 12.12.2016 in Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg., 5600 St. Johann/Pg., Hauptstraße 1 dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Wenn Sie diese Auskunft nicht selbst erteilen können, sind Sie verpflichtet, uns den Namen und die vollständige Adresse der Person bekannt zu geben, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Wenn Sie diese Auskunft nicht fristgerecht erteilen, müssen wir gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht einleiten. Das gilt auch, wenn Sie eine ungenaue oder unrichtige Auskunft erteilen.

Rechtsgrundlage: § 103(2) des Kraftfahrgesetzes 1967"

Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3.4.2017 dahingehend, dass die Aufforderung der Behörde inhaltlich unverständlich und nicht nachvollziehbar sei und sie daher davon ausgehe, dass diese Lenkeranfrage keine Pflicht zur Auskunftserteilung ausgelöst habe. Sollte sich diese Anfrage auf den nicht angefragten Zeitpunkt am 18.6.2016 beziehen, verweise sie auf die Judikatur, wonach nur eine einmalige Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe bestehe und diese damit konsumiert sei.

In der Folge übermittelte die Behörde die Lenkeranfrage vom 14.11.2016 mit folgendem Inhalt an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin:

"Sie werden als Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX (D) aufgefordert, uns binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer am 18.06.2016, 03:35 Uhr in A 10 Umfahrung Bischofshofen, bei Str.-KM 050,130 Richtungsfahrbahn: Knoten Villach dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Wenn Sie diese Auskunft nicht selbst erteilen können, sind Sie verpflichtet, uns den Namen und die vollständige Adresse der Person bekannt zu geben, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Wenn Sie diese Auskunft nicht fristgerecht erteilen, müssen wir gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht einleiten. Das gilt auch, wenn Sie eine ungenaue oder unrichtige Auskunft erteilen.

Rechtsgrundlage: § 103(2) des Kraftfahrgesetzes 1967"

Diese Lenkeranfrage wurde nachweislich am 6.4.2017 zugestellt. In einem Begleitschreiben vom 5.4.2017 führte die Behörde aus, es sei bedingt durch einen Eingabefehler zur Erstellung einer Lenkererhebung mit falschen Daten gekommen; das Schreiben vom 23.3.2017 sei daher als gegenstandslos zu betrachten und werde beiliegend die ursprüngliche Lenkererhebung vom 14.11.2016 neuerlich zugestellt und somit der mit Schreiben vom 13.2.2017 monierte Zustellmangel saniert.

Zu dieser am 6.4.2017 zugestellten Lenkeranfrage vom 14.11.2016 gab die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter folgende Äußerung ab:

"Aus dem Schreiben der BH St Johann im Pongau vom 05.04.2017 geht unmissverständlich hervor, dass die Lenkeranfrage vom 23.03.2017 den Vorfall vom 18.06.2016 betraf.

Der Umstand, dass die Behörde aufgrund eines 'Eingabefehlers' bei der Erstellung der ersten Lenkererhebung vom 23.03.2017 falsche Daten ('mit Ablauf des 12.12.2016 in Bezirkshauptmannschaft St Johann/Pg.') verwendet hat, fällt alleine in die Sphäre der Behörde.

Mit der ersten Lenkererhebung vom 23.03.2017 hat die Behörde ihren Anspruch auf Auskunftserteilung konsumiert (siehe die zuletzt bereits zitierte Judikatur: VwGH 1875/76, VwGH 85/03/0080, VwGH 91/02/0037, VwGH 94/03/0121, VwGH 98/03/0237, VwGH 2000/02/0084 uvm), auch wenn diese aufgrund ihrer inhaltlichen Unverständlichkeit und Unrichtigkeit (unter anderem entspricht eine Anfrage, die sich nur auf einen Zeitraum und nicht auf einen Zeitpunkt bezieht, nicht dem Gesetz: VwGH 94/03/0030) keine Pflicht zur Auskunftserteilung ausgelöst hat.

Daran, dass eine Lenkeranfrage betreffend ein Grunddelikt nur einmal erfolgen darf - und weitere Anfragen daher unzulässig sind - ändert auch der Umstand nichts, dass die Behörde mit ihrem Schreiben vom 05.04.2017 die 'ursprüngliche' Lenkererhebung 'neuerlich' zustellen möchte - tatsächlich wurde eine völlig neu formulierte Anfrage übermittelt.

Fakt ist, dass die Behörde ihre Befugnis zur Lenkeranfrage, wenngleich auch nicht dem Gesetz entsprechend, bereits in Anspruch genommen hat, womit (auch) betreffend die (unzulässige) zweite Lenkeranfrage vom 05.04.2017 keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

Vor diesem Hintergrund wird die Einstellung des gegen die Beschuldigte geführten Verfahrens beantragt."

Gegen die daraufhin erlassene Strafverfügung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft zu der am 6.4.2017 zugestellten Aufforderung vom 14.11.2016 erhob die Beschuldigte Einspruch und begründete diesen damit, sie habe die ihr angelastete Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 10.8.2017.

Dieser von der Beschwerdeführerin unbestrittene Sachverhalt war der insoferne unbedenklichen Aktenlage der belangten Behörde zu entnehmen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG, BGBl Nr 267/1967 idgF, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes österreichisches Recht anzuwenden ist, zumal der Tatort der der Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Österreich liegt (vgl VwGH verstärkter Senat vom 31.1.1996, 93/03/0156; 26.5.1999, 99/03/0074 mit weiteren Hinweisen). Dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG nicht kennt, spielt keine Rolle, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist (VwGH vom 27.6.1997, 97/02/0220).

Die Aufforderung zur Auskunftserteilung stellt keine Verfolgungshandlung wegen einer Verwaltungsübertretung, sondern eine vom Vorwurf eines Deliktes völlig unabhängige, administrative Maßnahme dar, die in Übereinstimmung mit den inländischen Verfassungsbestimmungen (zB VfGH vom 29.9.1988, G 72/88) und der EMRK (vgl EGMR vom 3.5.2005, Nr 52.167/99, Fischbach-Mavromatis gegen Österreich; EGMR vom 10.1.2008, Nr 58.452/00 und 61.920/00, Lückhof und Spanner gegen Österreich), das Anliegen des Gesetzgebers unterstützt, eine effektive Verkehrsüberwachung und damit größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt es das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, durch die Anwendung von Zwang außerhalb eines Strafverfahrens Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen, wie etwa Zeugen eines Vorfalles oder den verantwortlichen Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen.

Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 103 Abs 2 KFG ist daher allein die Frage, ob die zur Auskunft verpflichtete Person eine dem Gesetz entsprechende, vollständige und richtige Auskunft innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten Frist erteilt hat. Auf die Ursachen und Gründe einer nicht gesetzesgemäßen Auskunftserteilung kommt es nicht an.

Bei der Übertretung der zitierten Bestimmung des Kraftfahrgesetzes handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG und genügt dafür daher fahrlässiges Verhalten (vgl zB VwGH vom 6.3.1979, 2093/77; 2.9.1992, 92/02/0170). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass für deutsche Staatsbürger spätestens im Zeitpunkt, als diese ernsthaft mit der Verbringung des Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen mussten, Anlass besteht, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen (VwGH vom 3.9.2003, 2003/02/0012 mwN). Im Übrigen wurde in der Lenkeranfrage auf die bestehende Auskunftsverpflichtung und die Folgen der Nichtbeantwortung ausdrücklich hingewiesen.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschuldigte ohne Zweifel der Auskunftspflicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht nachgekommen, zumal sie innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hatte. Da auf die Lenkeranfrage (innerhalb der gesetzlichen Frist) keine Auskunft erteilt worden ist, war ohne Zweifel von der Tatbildlichkeit des vorliegenden Sachverhaltes im Sinne der der Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung auszugehen (vgl zB VwGH vom 19.11.1982, 82/02/0171; 29.1.1992, 91/02/0128). Auch zu einem späteren Zeitpunkt machte die Beschwerdeführerin keine Angaben zum Lenker.

Die Beschuldigte rechtfertigt sich im verfahrensgegenständlichen Fall damit, mit der Lenkeranfrage vom 23.3.2017 habe die Behörde ihren Anspruch auf Auskunftserteilung bereits konsumiert und habe die am 6.4.2017 zugestellte Anfrage deshalb keine Pflicht zur Auskunftserteilung ausgelöst.

Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts für ihre Position gewinnen, zumal bei einer Lenkeranfrage im Vordergrund steht, dass nach einer Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Aufforderung der Behörde vom 23.3.2017 hat sich offensichtlich nicht auf denselben Sachverhalt bezogen, denn in dieser Lenkeranfrage wurde die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen XXX (D) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen mitzuteilen, "wer am mit Ablauf des 12.12.2016 in Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg., 5600 St. Johann/Pg., Hauptstraße 1 dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat". Im Gegensatz dazu enthielt die am 6.4.2017 zugestellte Anfrage vom 14.11.2016 die Aufforderung mitzuteilen, "wer am 18.06.2016, 03:35 Uhr in A 10 Umfahrung Bischofshofen, bei Str.-KM 050,130 Richtungsfahrbahn: Knoten Villach dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat". Aus dem objektiven Inhalt der Schreiben ist somit zweifelsfrei erkennbar, dass sich diese Anfragen nicht auf denselben Zeitpunkt bezogen haben. Im Schreiben vom 23.3.2017 findet sich auch kein Hinweis auf den Vorfall vom 18.6.2016. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Formulierung im Aufforderungsschreiben vom 23.3.2017 laut Begleitschreiben vom 5.4.2017 auf einen Eingabefehler der Behörde zurückzuführen gewesen sei.

Auch wenn aufgrund der missverständlichen Angaben in der Aufforderung vom 23.3.2017 diese keine Auskunftspflicht ausgelöst haben mag, so ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht für die Nichtbekanntgabe des Lenkers "mit Ablauf des 12.12.2016" sondern wegen Nichtbekanntgabe des Lenkers zum angefragten Zeitpunkt "18.6.2016, 03:35 Uhr" bestraft worden ist. Die am 6.4.2017 zugestellte Lenkeranfrage vom 14.11.2016 weist jedenfalls die erforderliche unmissverständliche Deutlichkeit des Auskunftsverlangens in Bezug auf einen eindeutig bestimmten Zeitpunkt auf (vgl VwGH vom 12.12.2001, 2001/03/0137; 23.1.2007, 2006/02/0020; 25.1.2008, 2007/02/0136, ZVR 2008/194; 23.4.2010, 2010/02/0090, ZVR 2010/187).

Zwar trifft es zu, dass die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal besteht - unter der Voraussetzung, dass ihm die Aufforderung zur Auskunftserteilung rechtswirksam zugestellt wurde (VwGH vom 25.9.1991, 91/02/0037) - und der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet ist, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten (VwGH vom 25.2.1987, 85/03/0080; 19.10.1994, 94/03/0121; 16.12.1998, 98/03/0237). Da die erste Lenkeranfrage im November 2016 - wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt - nicht rechtswirksam zugestellt worden ist und die Anfrage vom 23.3.2017 und die am 6.4.2017 zugestellte Aufforderung vom 14.11.2016 wie dargestellt nicht denselben Sachverhalt erfassten, handelt es sich bei der am 6.4.2017 zugestellten Lenkeranfrage um die im gegenständlichen Verfahren einzig relevante und war das Fragerecht der Behörde durch die Lenkererhebung vom 23.3.2017 nicht bereits verbraucht (vgl dazu auch VwGH vom 25.2.2005, 2004/02/0217; 27.7.2017, Ra 2016/02/0121).

Die Beschuldigte, die unbestritten keinen Lenker bekanntgegeben hat, ist damit ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen und kann sich mit ihrem Vorbringen nicht exkulpieren, denn nur bei identen Lenkeranfragen besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Beantwortung einer neuerlichen Anfrage (VwGH vom 14.7.2000, 2000/02/0084). Da in der Lenkeranfrage auf die Folgen einer Verweigerung der Auskunft hingewiesen wurde, ist zumindest von einer grob fahrlässigen Begehung der angelasteten Tat auszugehen. Der Beschwerde gegen den Schuldspruch war daher keine Folge zu geben.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 134 Abs 1 KFG ist die zu beurteilende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Über die Beschuldigte wurde sohin eine Geldstrafe in Höhe von sechs Prozent der gesetzlichen Höchststrafe verhängt.

Der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde,
sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige oder umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist daher erheblich.

Als strafmildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit – zumindest im Bundesland Salzburg – zu werten. Andere Milderungs- oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte die Beschuldigte keine Angaben, es war daher von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG waren schon aufgrund des nicht geringen Grades des Verschuldens und des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat nicht gegeben.

Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um der Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde der Beschuldigten als unbegründet und war das angefochtene Straferkenntnis daher zu bestätigen. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

keine Identität der Lenkeranfragen, keine Konsumation des Fragerechts der Behörde, Auskunftspflicht

Anmerkung

ao Revision; VwGH vom 2.5.2019, Ra 2018/02/0097-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1453.1.7.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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