TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/26 2006/02/0020

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Veröffentlicht am 26.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des FS in W, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. August 2005, Zl. UVS 30.18-69/2005-6, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28. November 2002 (Lenkererhebung), der anfragenden Behörde den Namen und die Anschrift jener Person bekannt zu geben, die am 17. November 2002 um 04.35 das angeführte Fahrzeug an einem näher genannten Ort "gelenkt bzw. vor diesem Zeitpunkt abgestellt" habe. Er sei verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis zum 13. Dezember 2002 zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe diese Auskunft nicht erteilt. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28. November 2002 (Lenkererhebung), der anfragenden Behörde den Namen und die Anschrift jener Person bekannt zu geben, die am 17. November 2002 um 04.35 das angeführte Fahrzeug an einem näher genannten Ort "gelenkt bzw. vor diesem Zeitpunkt abgestellt" habe. Er sei verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis zum 13. Dezember 2002 zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe diese Auskunft nicht erteilt. Er habe dadurch eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. die Rechtswidrigkeit des Lenkerauskunftsersuchens gerügt. Es finde sich in der "Lenkerauskunft" vom 28. November 2002 (gemeint: in der Anfrage der Behörde nach § 103 Abs. 2 KFG) nur der Satz "bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug gelenkt/abgestellt hat." Der Beschwerdeführer habe daher die Auskunft zu Recht verweigert; eine Bestrafung verstoße gegen das Gesetz.In der Beschwerde wird u.a. die Rechtswidrigkeit des Lenkerauskunftsersuchens gerügt. Es finde sich in der "Lenkerauskunft" vom 28. November 2002 (gemeint: in der Anfrage der Behörde nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG) nur der Satz "bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug gelenkt/abgestellt hat." Der Beschwerdeführer habe daher die Auskunft zu Recht verweigert; eine Bestrafung verstoße gegen das Gesetz.

§ 103 Abs. 2 erster Satz KFG lautet: Paragraph 103, Absatz 2, erster Satz KFG lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat."

Im vorliegenden Beschwerdefall beschränkte sich die vom Beschwerdeführer begehrte Lenkerauskunft der Behörde lediglich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort "gelenkt/abgestellt hat". Anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0235, zu Grunde liegenden Fall, findet sich in der Anfrage jedoch kein ergänzender und der Klarstellung dienender Hinweis darauf, ob sich im vorliegenden Fall die Anfrage auf das "Lenken" oder aber auf das "Abstellen" des Kraftfahrzeuges bezog.

Auf Grund des klaren Wortlautes des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG ist eine alternative Anfrage (ohne entsprechende klarstellende Hinweise etwa im Sinne des vorzitierten hg. Erkenntnisses vom 12. Dezember 2001), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder (zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort) abgestellt hat, unzulässig.Auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 103, Absatz 2, erster Satz KFG ist eine alternative Anfrage (ohne entsprechende klarstellende Hinweise etwa im Sinne des vorzitierten hg. Erkenntnisses vom 12. Dezember 2001), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder (zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort) abgestellt hat, unzulässig.

Vielmehr muss die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Slg. Nr. 15328/A, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur, vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/02/0569).Vielmehr muss die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gegeben sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Slg. Nr. 15328/A, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur, vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/02/0569).

Da im Beschwerdefall an den Beschwerdeführer eine dem Gesetz nach unzulässige Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG gerichtet wurde, war dieser auch nicht verpflichtet, eine entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/02/0569), weshalb sich die Bestrafung des Beschwerdeführers als rechtswidrig erweist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da im Beschwerdefall an den Beschwerdeführer eine dem Gesetz nach unzulässige Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG gerichtet wurde, war dieser auch nicht verpflichtet, eine entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/02/0569), weshalb sich die Bestrafung des Beschwerdeführers als rechtswidrig erweist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 26. Jänner 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020020.X00

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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