TE Vwgh Beschluss 2017/12/19 Ra 2017/01/0094

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

E1P;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des B K in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017, Zl. W241 2137810- 1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Februar 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. Oktober 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrages ausgesprochen, gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt worden war, als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung rechtmäßig gewesen sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete keine Revisionsbeantwortung.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Das angefochtene Erkenntnis ist vor dem Hintergrund der (mittlerweile ständigen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die "Sicherheitsvermutung" des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende, allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2016/19/0303, 0304, Rn. 29, VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0151, Rn. 6, VwGH 22.9.2017, Ra 2017/18/0166, Rn. 11, und VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, Rn. 14, jeweils mit Verweis auf VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153), nicht zu beanstanden.

7 Im Übrigen gleicht die vorliegende Rechtssache in ihren wesentlichen Umständen jener, über die mit dem hg. Beschluss vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, entschieden wurde (vgl. zuletzt auch VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0089). Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf diesen Beschluss verwiesen werden.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010094.L00.1

Im RIS seit

17.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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