TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/3 VGW-041/058/2735/2017

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Veröffentlicht am 03.04.2017
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Entscheidungsdatum

03.04.2017

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AuslBG §2 Abs2
AuslBG §3 Abs3
AVRAG §3 Abs1
AVRAG §3 Abs2
AVRAG §3 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde des Herrn R. D. vom 10.2.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.1.2017, Zl. MBA ...- S 52315/16, wegen Übertretung des AuslBG iZm dem VStG,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I.1.    Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit von 1.8.2016 bis 26.9.2016 in Wien, D.-straße, den Ausländer Herrn V. F., geboren 1995, Staatsbürger von Bosnien Herzegowina, ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt habe. Wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit § 3 leg. cit. wurden über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.900,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden, verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, es läge ein Fall von Betriebsübergang vor, da er den Betrieb von seinem Vorgänger, dem eine gültige Beschäftigungsbewilligung für die betreffende Ausländerin erteilt worden war, durch Kauf erworben und weitergeführt habe. Bei Betriebsübergang gelte bei sonst unveränderten Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt und läge daher kein derart vorgeworfener Verstoß gegen das AuslBG vor. Der Verkauf des Unternehmens von der P. GmbH und Co KG sei von einer Mitarbeiterin dieser Gesellschaft ordnungsgemäß dem AMS angezeigt und die Übertragung der Beschäftigungsbewilligungen beantragt worden. Dort sei der Antrag offensichtlich in Verstoß geraten. Er habe alle seine Verpflichtungen erfüllt.

3.       Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, zur Beschwerde jedoch keine Stellungnahme erstattet.

Mit Schriftsatz vom 24.3.2017 erstattete die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde als Partei eine Stellungnahme und gab an, dass ein Verstoß im Sinne des AuslBG nicht erkennbar sei. Einer Einstellung des Verfahrens werde daher zugstimmt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

4.1.    Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

Gemäß § 3 Abs. 3 AuslBG gilt bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als den neuen Arbeitgeber erteilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr. 29/2010 lauten:

„Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber

§ 3. (1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers.

(3) Bei Betriebsübergang nach Abs. 1 bleiben die Arbeitsbedingungen aufrecht, es sei denn, aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit (§ 4), die betrieblichen Pensionszusagen (§ 5) und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen (§§ 31 und 32 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) ergibt sich anderes. Der Erwerber hat dem Arbeitnehmer jede auf Grund des Betriebsüberganges erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(4) – (6) …“

3.2.    Folgender Sachverhalt steht fest:

Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 4.10.2016 folgt eine Beschäftigung des Herrn V. F., vom 1.8.2016 bis 26.9.2016 bei der D. GmbH (AS 10). Zuvor war er bis 31.7.2016 bei der P. GmbH & Co KG beschäftigt.

Mit Kaufvertrag vom 30.6.2016 erwarben der Beschwerdeführer und die D. GmbH als Käufer von Herrn Pa. K. und der P. GmbH & Co KG die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten aus dem Franchisevertrag und dem Pachtvertrag vom 27.10.2014 zwischen dem Verkäufer und der MD. GmbH sowie das gesamte näher bestimmte Anlagevermögen. Nach Punkt 2 des Vertrages tritt der Käufer am Stichtag (31.7.2016) in alle bestehenden Verträge für das gesamte MD. ein. Gem. Punkt 7 des Vertrages übernimmt die vom Beschwerdeführer vertretene D. GmbH zum Stichtag die Dienstnehmer der P. GmbH & Co KG, soweit diese zum Übergabestichtag beschäftigt sind.

Aus einem E-Mail einer MD. Mitarbeiterin an das AMS folgt, dass eine Mitarbeiterin des AMS am 21.7.2016 über diesen Kaufvertrag informiert und um eine Übertragung der Beschäftigungsbewilligungen für sieben Personen (darunter Herr V. F.) ersucht wurde.

Mit Bescheid des AMS Wien vom 18.9.2015 ist der P. GmbH & Co KG die Beschäftigungsbewilligung für Herrn V. F., Staatsangehörigkeit Bosnien Herzegowina vom 21.9.2015 bis 20.9.2016 erteilt worden (AS 50).

Aus dem Jahreslohnkonto von Herrn V. F. folgt, dass das das Dienstverhältnis am 3.9.2016 durch einvernehmliche Lösung beendet wurde; Austrittsdatum). Der Entgeltanspruch endete am 26.9.2016.

Das Verfahren gründet auf einer Anzeige des AMS Wien.

4.3.    Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Akteninhalt (Kaufvertrag, E-Mails, Versicherungsdatenauszug, Bescheides des AMS, Jahreslohnkonto); der Sachverhalt ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

4.4.    Rechtliche Erwägungen.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.1998, OGH 9 Ob A 193/98 t, ausführlich mit der Frage des Betriebsüberganges gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG auseinander gesetzt. Demnach spricht § 3 Abs. 1 AVRAG neutral und deckungsgleich mit Art 1 RL 77/187/EWG (Betriebsübergangsrichtlinie) vom Betriebsübergang. Es besteht daher kein Problem, die gemeinschaftsrechtliche Interpretation auch in die nationale Handhabung miteinfließen zu lassen. Der EuGH verlangt für die Erfüllung dieses Merkmals keine Veräußerung und keinen Eigentumswechsel, sondern es genügt beispielsweise ein Verkauf unter Eigentumsvorbehalt oder die Weiterveräußerung nach einem Mietverhältnis. Auch die gegenleistungsfreie Übertragung mittels Subventionsverlagerung wirdsubsumiert. Der Erwerber muss also nicht Eigentümer, sondern bloß rechtlich gesicherter oder tatsächlicher Inhaber mit Leitungsmacht in Bezug auf das betriebliche Geschehen werden.

Auch § 3 Abs 1 AVRAG knüpft an den "Übergang auf einen anderen Erwerber" an. Der "Veräußerer"- und der "Erwerber'-Begriff sind hier also - anders als nach § 1409 ABGB - weit zu ziehen. Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Fruchtnießer den Betrieb wieder an den Eigentümer zurückstellt oder der Betrieb von einem Pächter auf den anderen übergeht. Dienstverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes werden bei Neuverpachtung dieses Betriebes also auch dann auf den Neupächter übergehen, wenn zwischen Alt- und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen (OLG Linz 11 Ra 140/97f v. 16. 9. 1997 = ARD 4891/6/97).

Dem folgend hat der VwGH Folgendes ausgesprochen (29.5.2006, Zl. 2005/09/0066): Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser - ausgenommen im Falle des Konkurses - gemäß § 3 Abs. 1 iVm. 2 AVRAG als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Es bleiben nach § 3 Abs. 3 AVRAG bei einem Betriebsübergang nach § 3 Abs. 1 AVRAG die Arbeitsbedingungen aufrecht, es sei denn, aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit (§ 4 AVRAG), die betrieblichen Pensionszusagen (§ 5 AVRAG) und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen (§§ 31 und 32 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) ergibt sich anderes. Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Altpächter und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Betrieb eines MD. Restaurants von der P. GmbH & Co KG erworben und ohne Änderung des Betriebsgegenstands am selben Standort weitergeführt. Nach der oben dargestellten Judikatur kommt es darauf an, dass ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Betriebsteil übereignet wird und der bestehende Betrieb im Wesentlichen unverändert mit der bisherigen Organisationsstruktur, den vorhandenen Betriebsmitteln und dem bestehenden Kundenstock vom neuen Betreiber als Arbeitgeber weitergeführt wird. Dies ist aufgrund des vorgelegten Kaufvertrages und der damit einhergehenden E-Mails als erwiesen anzusehen und wird von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.

Für die Beschäftigung des Herrn V. F. bei der P. GmbH & Co KG lag nun aber eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vor, die gem. § 3 Abs. 3 AuslBG auf die D. GmbH - das ist die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft - als Erwerberin übergegangen ist.

Da somit unbestritten ein Betriebsübergang vorliegt und dem von der D. GmbH weiter beschäftigen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war, die auf die Erwerberin übergegangen ist, war der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und das Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Beschuldigte die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

4.5.    Dies konnte gem. § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden werden.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001).

Schlagworte

Ausländer; Beschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Betriebsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.058.2735.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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